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Umsetzung des Mantelerlasses. Rechts- und Finanzsicherheit bei künftigen notwendigen Investitionen

24.3552 · Interpellation · 2024-06-10

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Schweizer Bevölkerung hat am 9. Juni 2024 die Änderungen des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes angenommen. Diese Gesetzesänderungen werden unsere Versorgungssicherheit durch den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze stärken.

Der Mantelerlass muss nun umgesetzt werden. Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert auch sehr hohe Investitionen in die Modernisierung der Netzinfrastruktur. Das Konzept des WACC, das zur Bestimmung des Kapitalkostensatzes herangezogen wird, ist entscheidend, um die notwendigen Investitionen zu ermöglichen. Eine Änderung dieses Konzepts könnte die Investitionen bremsen und damit die neuen Energieziele gefährden. Eine stabile Regulierung ist entscheidend, um die vom Schweizer Volk gewünschte Energiewende zu garantieren.

  1. Warum plant der Bundesrat eine Anpassung der bestehenden WACC-Methodik im Stromnetzbereich, obwohl sie die aktuellen Rahmenbedingungen und die Entwicklungen auf den Kapitalmärkten bereits berücksichtigt und der WACC für das Jahr 2025 auch ohne Anpassung tiefer sein wird?

  2. Sind die grundlegenden Anforderungen an die Methodik (Klarheit, Aktualität und Stabilität des Kapitalkostensatzes), nicht mehr gültig, sodass ihre Anpassung erforderlich wird? Wenn dies der Fall ist und sich die Methodik ändert, was ist dann das neue Ziel der Regulierung?

  3. Die WACC-Methodik im Stromnetzbereich kommt auch für die Berechnung von Subventionen für erneuerbare Energien zur Anwendung. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine Änderung der Methodik die Transformation des Energiesystems und damit die Energiestrategie der Schweiz gefährden könnte?

  4. Eine Anpassung der WACC-Methodik ändert auch die Spielregeln für laufende Investitionen in Netzwerke. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass dies die Investitionssicherheit gefährden könnte?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat die Berechnungsmethodik für den maximalen Zinssatz für das in die Stromnetze investierte Kapital (Weighted Average Cost of Capital, WACC) so festzulegen, dass sie zu risikogerechten Zinssätzen führt. Diese setzen genügend Anreize für Investitionen. Eine unangemessen hohe Rendite für die Kapitalgeber muss vermieden werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7)). Die geltende Berechnungsmethodik führt insbesondere in Tiefzinsphasen zu einer zu hohen Verzinsung. Grund dafür sind die verwendeten Untergrenzen für die risikolosen Zinssätze des Eigen- und Fremdkapitals. Auch weisen die Schweizer Netzbetreiber ein im europäischen Vergleich niedrigeres Risiko auf. Die geltende WACC-Berechnung berücksichtigt dies zu wenig. Aus diesen Gründen beabsichtigt der Bundesrat eine Anpassung der Methodik. Er hat am 14. Juni 2024 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Anpassung der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis am 4. Oktober 2024. 2. und 4. Diese Anforderungen sind weiterhin gültig und werden mit der neuen Methode berücksichtigt. Allerdings darf Stabilität nicht implizieren, dass es dem Bundesrat verwehrt ist, seine Verordnung bezüglich Berechnungsmethodik anzupassen. Das Ziel der neuen Methodik ist eine genauere Abbildung der tatsächlichen marktlichen und regulatorischen Risiken. Eine solche ist ordnungspolitisch zentral vor dem Hintergrund, dass der Betrieb der Stromnetze im Monopol erfolgt. Aus Sicht des Bundesrats stellt die vorgesehene massvolle Anpassung der Verordnung die Planungssicherheit für Investoren nicht in Frage. 3. Die aus der angepassten Berechnungsmethodik resultierenden Veränderungen jener kalkulatorischen Zinssätze, welche bei der Berechnung der Förderbeiträge für die erneuerbaren Energien angewendet werden, sind gering. Es gibt leichte Erhöhungen und leichte Senkungen bei den individuellen WACCs der Förderinstrumente.

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