24.3563 · Interpellation · 2024-06-11
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Das Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse regelt die Preisausgleichsmassnahmen beim Handel mit der EU. Vergleicht man die in Tabelle III berechnete «Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU» mit der Spalte «Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag Artikel 3 Absatz 2» in der Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 über die Jahre hinweg, fällt auf, dass seit 2017 die Differenz grösser geworden ist. In anderen Worten - es wurde der EU ab 2017 ein 3.5% höherer Rabatt gewährt (18.5% statt 15%) und seither auf diesem erhöhten Niveau belassen.
Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit dem der EU gewährten Rabatt für landwirtschaftliche Rohstoffe gebeten:
Wie legitimiert sich die Anpassung des Rabatts und wer trifft den Entscheid?
Welche Organisationen / Institutionen sind an den Verhandlungen beteiligt und welche Kreise werden bei der Aushandlung des Rabattes konsultiert?
Wo ist die Höhe des Rabatts, insbesondere des ursprünglich ausgehandelten, festgehalten?
Warum wurde der Rabatt für landwirtschaftliche Rohstoffe im Jahr 2017 von 15% auf 18.5% erhöht?
Welche konkreten Vorteile hatte die Schweiz durch diese einseitige Erhöhung des Rabatts für die EU?
Welche Auswirkungen hatte die Erhöhung des Rabatts auf die Schweizer Landwirtschaft und die Lebensmittelindustrie, insbesondere für Produkte des Zollkapitels 19?
Ist der Bundesrat bereit, den Rabatt wieder auf die ursprünglich vereinbarten 15% zu senken, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie zu stärken?
Falls eine Rückkehr zum ursprünglichen Rabatt von 15% nicht vorgesehen ist, welche kompensatorischen Massnahmen plant der Bundesrat, um die Betroffenen zu unterstützen?
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 5 Absatz 3 von Protokoll Nr. 2 (SR 0.632.401.2) können die aus den Referenzpreisdifferenzen abgeleiteten Grundmengen, die als Berechnungsgrundlage für die Zölle dienen, angepasst werden, falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist. Da die Anpassung der Tabellen III und IV b) von Protokoll Nr. 2 administrativ-technischer Art ist (Art. 7a Abs. 3 Bst. c Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG; SR 172.010), hat der Bundesrat den entsprechenden Entscheid des Gemischten Ausschusses (im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 5 Protokoll Nr. 2) am 1. Februar 2017 genehmigt.
Für die Festlegung der Referenzpreise ist der Gemischte Ausschuss Schweiz–EU zuständig. Die Gespräche mit der EU zur regelmässigen Anpassung dieser Referenzpreise werden vom SECO geführt, in Zusammenarbeit mit dem EDA und dem BLW. Vor der Erhöhung des Rabatts von 15 auf 18,5 Prozent war die Foederation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien (Fial) konsultiert worden.
Der Rabatt ist in Tabelle IV b) von Protokoll Nr. 2 festgehalten. Er ist das Ergebnis der Verhandlungen mit der EU zur Revision von Protokoll Nr. 2 im Rahmen der Bilateralen Abkommen II. Bei diesen Verhandlungen wurde ursprünglich ein Rabatt von 10 Prozent vereinbart, wobei von Anfang an eine Erhöhung auf 15 Prozent drei Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Protokolls vorgesehen war.
Beim Treffen des Gemischten Ausschusses vom 3. Dezember 2015 hatte die EU Bedenken angemeldet, dass sie mit der geplanten Anpassung der Referenzpreise ihre Präferenzspanne nicht wahren könne, da der Präferenz-Zollansatz für mehrere Zolltariflinien dem zulässigen maximalen Zollsatz gemäss der Verpflichtungsliste der Schweiz bei der WTO entspreche. Nach 13-monatigen Gesprächen wurde schliesslich ein Kompromiss gefunden. Gleichzeitig hielten die EU und die Schweiz formell fest, dass die Bedenken der EU mit einer Anpassung des Rabatts ausgeräumt werden konnten.
Eine regelmässige Anpassung der Referenzpreise von Protokoll Nr. 2 ist im Interesse der Schweiz. Durch die Erhöhung des Rabatts konnten die regelmässigen Gespräche zur Anpassung der Referenzpreise wieder aufgenommen werden, nachdem sie zuvor über ein Jahr blockiert waren. 2017 konnte die Schweiz schliesslich auch die Ausgleichszölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse an die Marktbedingungen anpassen, womit der Grenzschutz für die gesamte Branche verstärkt wurde (Erhöhung des durchschnittlichen Zollansatzes für die betroffenen Produkte um 5,5 Prozent).
Die Erhöhung des Rabatts wirkte sich nur sehr beschränkt auf den Grenzschutz in der Land- und Ernährungswirtschaft aus. Für die Produkte mit Preisausgleichsmechanismus ist der Durchschnittszoll nach der Erhöhung des Rabatts von 6,11 Prozent (Durchschnitt 2014–2017) des Werts der Importe der EU auf 6,06 Prozent (Durchschnitt 2018–2023) und für die Produkte von Kapitel 19 von 10,59 Prozent (Durchschnitt 2014–2017) auf 9,94 Prozent (Durchschnitt 2018–2023) gesunken.
Für eine erneute Anpassung des Rabatts bräuchte es eine Einigung mit der EU. Nach Meinung des Bundesrates rechtfertigt sich ein solcher Antrag nicht und die Aufnahme von diesbezüglichen Verhandlungen wäre nicht im Interesse der Schweiz.
Weder das Protokoll Nr. 2 noch das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72), das als Grundlage für die Anwendung des Preisausgleichsmechanismus dient, sehen kompensatorische Massnahmen vor.