24.3581 · Motion · 2024-06-12
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Artikel 43 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) soll wie folgt ergänzt werden:
5 Der Bundesrat legt die Erwerbszweige fest, für die im Sommer bei grosser Hitze, die die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet, die Absätze 2, 3 und 4 nicht anwendbar sind.
Begründung
Gemäss MeteoSchweiz hat die Hitzebelastung in vielen Regionen der Welt, einschliesslich der Schweiz, in den letzten Jahrzehnten aufgrund des Klimawandels erheblich zugenommen. Diese Klimaveränderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, insbesondere wenn die Tätigkeit weder in einem Gebäude noch durchgehend im Schatten ausgeführt werden kann. Eines der Instrumente, das Unternehmen zur Verfügung steht, um wetterbedingte Arbeitsunterbrüche auszugleichen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, ist die Schlechtwetterentschädigung, wie sie im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) vorgesehen ist.
Dieses System wurde jedoch eingeführt, bevor die Hitzeperioden zunahmen. Es eignet sich nicht, wenn der Unterbruch von kurzer Dauer ist. Aufgrund des Klimawandels und der Zunahme der Hitzewellen ist eine Anpassung nötig, um in den Sommermonaten eine einfache und rasche Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung zu ermöglichen. Die derzeitige Regelung schliesst die Anwendung der Bestimmung bei Hitze aufgrund von ganz- oder halbtägigen Einstellungen praktisch aus, da die Temperatur oft erst am Nachmittag so hoch ist, dass es nötig ist, die Arbeit niederzulegen. Damit die Schlechtwetterentschädigung bei Hitze anwendbar ist, muss es also möglich sein, die betreffenden Stunden zu erfassen, wodurch die Versicherung nur für die tatsächlich benötigte Dauer in Anspruch genommen wird. Dasselbe gilt für die Regel der Karenztage, die es bei kurzen, aber intensiven Hitzewellen praktisch unmöglich macht, Schlechtwetterentschädigung in Anspruch zu nehmen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Schlechtwetterentschädigung soll den Erhalt von Arbeitsplätzen bei vorübergehenden wetterbedingten Arbeitsausfällen gewährleisten und mildert somit die saisonale Arbeitslosigkeit, indem Arbeitnehmenden in bestimmten Erwerbszweigen ein angemessener Lohnersatz ausgerichtet wird, wenn infolge der schlechten Witterung die Fortführung der Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann.Grundsätzlich stellen wetterbedingte Arbeitsausfälle ein normales Betriebsrisiko für Unternehmen dar, die Arbeiten im Freien durchführen. Die Abdeckung dieser Arbeitsausfälle ist daher nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung. Nach dem Versicherungsprinzip muss durch weitere Bedingungen zwingend gewährleistet sein, dass die Schlechtwetterentschädigung nicht dauerhaft von einigen wenigen Erwerbszweigen auf Kosten aller Beitragszahler genutzt wird. Folglich müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht. So sind Arbeitgeber insbesondere verpflichtet, den Schaden für die Arbeitslosenversicherung zu mindern, indem sie nicht systematisch auf Schlechtwetterentschädigung zurückgreifen, sondern zunächst geeignete und im Voraus planbare Massnahmen ergreifen, wie z. B. eine Arbeitsorganisation, die die körperlich anstrengendsten Arbeiten in den weniger heissen Stunden vorsieht, das Einrichten von Schattenplätzen und zusätzlichen Pausen usw.Die Schlechtwetterentschädigung bemisst sich sowohl im Winter als auch im Sommer nach denselben Kriterien. Wenn folglich sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Entschädigung im Sommer wie auch im Winter möglich. Anders als im Winter hat die Schlechtwetterentschädigung im Sommer in der Regel keine signifikanten Auswirkungen auf den Erhalt von Arbeitsplätzen. Zudem würden die Ziele der Schlechtwetterentschädigung wie z.B. das Ergreifen der notwendigen Schutzmassnahmen und die sozialversicherungsrechtlichen Grundprinzipien wie das Versicherungsprinzip und die Schadensminderungspflicht weiterhin gelten. Ein erleichterter Zugang zur Schlechtwetterentschädigung durch einen vollständigen Verzicht auf Karenztage oder die Möglichkeit, bei Hitze einige Stunden anzurechnen, ist daher nicht gerechtfertigt. Schliesslich geht die derzeitige Regelung bereits sehr weit, da sie auch für Unternehmen, die regelmässig Arbeiten im Freien durchführen, eine Entschädigung zulässt. Eine Entschädigung für normale Betriebsrisiken liegt hingegen nicht im Interesse der Beitragszahler, weshalb der Gesetzgeber bisher strenge Bedingungen festgelegt hat, die einen allzu leichten Rückgriff auf dieses Instrument verhindern.Angesichts dessen ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine dauerhafte Inanspruchnahme der Schlechtwetterentschädigung nicht zu rechtfertigen wäre.Im Übrigen erinnert der Bundesrat daran, dass das Parlament in der Frühjahrssession 2024 das Postulat 22.4198 Amoos, das einen Bericht über die Schlechtwetterentschädigung im Hinblick auf den Klimawandel verlangte, abgelehnt hat.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.