24.3609 · Motion · 2024-06-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, um ein finanzielles Bonus/Malus System für die Kantone im Bereich der Ausschaffung von abgewiesenen Asylbewerbern einzuführen mit dem Ziel, die Kooperation der Kantone zu fördern.
Begründung
Die Kantone sind zuständig für den Vollzug der Ausschaffung von abgewiesenen Asylbewerbern, die sich weigern, die Schweiz freiwillig zu verlassen. In der Praxis führen die Kantone diese Aufgabe sehr unterschiedlich aus und in einigen Kantonen ist die entsprechende Bereitschaft der Behörden stark verbesserungsbedürftig.
Der Kanton Basel-Stadt, beispielsweise verweigerte 2019 die Ausschaffung eines Afghanen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht seine Abschiebung anordnete. Der Basler Regierungsrat ignorierte zudem die ausdrückliche Aufforderung der damaligen Vorsteherin des EJPD, das Gerichtsurteil zu vollziehen.
Es ist nicht akzeptabel, dass Kantonsregierungen sich weigern, rechtskräftige Ausschaffungen zu vollziehen, während die Behörden in anderen Kantonen ihren Verpflichtungen nachkommen. Deshalb soll der Bund für die Kantone ein geeignetes Belohnungs- bzw. Sanktionssystem einführen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat misst einem konsequenten Wegweisungsvollzug in Zusammenarbeit mit den Kantonen grosse Bedeutung zu. Er stellt fest, dass die Motion davon ausgeht, dass der Bund keine finanziellen Druckmittel hat, um die Kantone zu einem effizienten Vollzug von Wegweisungen zu bewegen. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu.Gemäss Artikel 46 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) sind die Kantone verpflichtet, die Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden zu vollziehen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) unterstützt sie dabei und überwacht den Vollzug. Gestützt auf Artikel 89b AsylG kann der Bund die Bundessubventionen streichen, wenn ein Kanton seine Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Insgesamt hat das SEM seit Einführung des Artikels 89b AsylG im Jahr 2016 bei 490 Personen (Stand: Ende Juni 2024) die weitere Ausrichtung der Subventionen abgelehnt. Dadurch hat der Bund Kosten von über 27 Millionen Franken eingespart, welche den entsprechenden Kantonen als Einnahmen entgangen sind. Die Anzahl der Fälle mit Subventionsstopp hat in den letzten Jahren im Vergleich zur Anfangszeit deutlich abgenommen. Daraus lässt sich schliessen, dass Artikel 89b AsylG auch eine präventive Wirkung erzielt. Die entsprechenden Fälle werden, gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 AsylG, im jährlichen Monitoring des Wegweisungsvollzugs ausgewiesen.Der Bund verfügt somit bereits heute über ein wirksames System, um Kantone für ausbleibende oder mangelhafte Vollzugsbemühungen finanziell zu sanktionieren (vgl. auch die vom Bundesrat zur Annahme empfohlene 23.4351 Mo. FK-S «Kostenbremsen im Asylwesen»). Die zusätzliche Schaffung von positiven finanziellen Anreizen («Bonus») erachtet der Bundesrat als nicht opportun und nicht notwendig: Die Kantone haben ein finanzielles Eigeninteresse an einem effizienten Vollzug, da dadurch ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der betroffenen Personen deutlich reduziert werden. Würde, wie vom Motionär gefordert, zudem ein Belohnungsmechanismus für erfolgreiche Rückführungen eingeführt werden, wäre dies mit Kostenfolgen für den Bund verbunden. Zudem ist es aus Sicht des Bundesrates generell nicht zielführend, die Kantone für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung – über die Abgeltung der vorgesehenen Pauschalbeiträge hinaus – finanziell zu belohnen. Der Bundesrat ist somit der Ansicht, dass das Kernanliegen des Motionärs bereits erfüllt ist und aktuell kein weiterer Handlungsbedarf besteht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.