24.3617 · Interpellation · 2024-06-13
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Seit einigen Jahren überträgt die Post den Betrieb einer wachsenden Zahl von Poststellen an private Partner, zum Beispiel an Lebensmittelgeschäfte. Laut einem Artikel in der Tageszeitung «La Liberté» vom 31. Mai 2024 ist die Anzahl solcher Poststellen von 849 im Jahr 2016 auf heute über 1200 gestiegen.
Am 5. Juni reichte ich die Frage 24.7419 zu den Auflagen und den Kriterien für die Vergütung solcher privaten Partner ein. Der Bundesrat antwortete, dass die Partner auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten entschädigt würden und dass sie eine fixe, standortabhängige Vergütung und eine variable, umsatzabhängige Vergütung erhielten.
1. Wenn die Entschädigung der privaten Partner durch die Post auf den tatsächlichen Kosten beruht, bedeutet dies dann, dass solche Partner trotz ihrer Bemühungen für den Service Public keinen (kleinen) Gewinn machen können?
2. Bedeutet das Kriterium des Standorts, dass private Partner auf dem Land weniger verdienen als Partner in der Nähe von Städten? Oder ist es umgekehrt?
3. Wird die Vergütung von privaten Partnern durch die Post an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Löhne angepasst? - Wenn ja, wie oft?
4. Laut dem im Artikel von «La Liberté» zitierten Direktor der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete delegiert die Post das unternehmerische Risiko an private Händler, wobei ihre vorgesehene Vergütung manchmal nicht alle Kosten deckt. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Post, ein öffentliches Unternehmen, dessen einziger Aktionär der Bund ist, gegenüber den lokalen privaten Partnern eine angemessene Haltung vertritt?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Post richtet sich die finanzielle Entschädigung der Agenturpartner nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand. Das Vergütungssystem enthält einen Fixteil, einen variablen Teil und einen Zuschlag, womit allfällige ortsspezifische Gegebenheiten abgegolten werden. Der Fixteil umfasst die Aufwendungen für Infrastruktur, Schulung und Qualität. Die Agenturpartner erhalten für sämtliche Geschäfte, welche über ihre Kasse einkassiert werden, eine variable Umsatzentschädigung. Für Sendungen ohne Kassengeschäft wie vorfrankierte Sendungen bezahlt die Post eine Stückvergütung. Ein standortspezifischer Zuschlag ist für Sonderleistungen eines Partners vorgesehen, beispielsweise für das Führen einer Geschäftskundenstelle oder die Betreuung eines My Post 24-Paketautomaten. Dieses Vergütungsmodell wurde zusammen mit unterschiedlichen Partnern – unter anderem dem Postagenturverband – erarbeitet. 3. Laut Post wird die Vergütung an die Partner periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst (letztmals per 1. Januar 2024). Eine fixe Periodizität ist nicht vorgesehen.
4. Bei der Festlegung des Vergütungsmodells handelt es sich um eine operationelle Aufgabe der Post, auf welche der Bundesrat keinen Einfluss nimmt. Er erwartet aber selbstverständlich eine faire und transparente Entschädigung für die von den Agenturpartnern erbrachten Leistungen und er hat keine Hinweise darauf, dass das nicht der Fall ist. Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein Partner sein Einkommen aus dem Eigengeschäft (also dem Nicht-Postgeschäft) erwirtschaftet und beispielsweise als Apotheke oder Dorfladen erfolgreich im Markt bestehen muss. Postdienstleistungen können immer nur eine Ergänzung des Kerngeschäftes des Partners darstellen.