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24.3766 · Motion · 2024-06-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass - analog zur neuen EU-Regelung - unverkaufte Kleidung nicht mehr vernichtet werden darf.

Begründung

Gemäss dem 2023 publizierten Bericht «Abfallwirtschaft, Abfallvermeidung, Abfallplanung, Messung» des BAFU werden in der Schweiz etwa 0,3 Prozent der unverkauften Textilien vernichtet. Der Bericht hält aber gleich selbst fest, dass die Daten nicht repräsentativ seien und auf freiwilligen Angaben der Branche beruhe. Es gelte daher anzunehmen, dass die tatsächlichen Zahlen höher liegen. Insbesondere, weil die meisten Unternehmen nicht bereit waren, anzugeben, über welchen Kanal welche Mengen an un- verkauften Produkten verwertet werden (S. 54).

Es besteht hier also offensichtlich ein grosser Hebel für die Reduktion von der Verschwendung unnötiger Ressourcen. Wenn Waren hergestellt, transportiert und anschliessend vernichtet werden, gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren und entstehen unnötige Umweltschäden, ohne dass die Waren je für ihren Verwendungszweck genutzt werden. Mit der raschen Zunahme des Online-Verkaufs hat das Problem noch eine verstärkte Dringlichkeit erhalten. Aus diesem Grund hat das EU-Parlament diesen Frühling beschlossen, dass unverkaufte Kleidung nicht mehr vernichtet werden darf.

Der Bafu-Bericht skizzierte mögliche Handlungsansätze für die Schweiz. Bezüglich eines Verbots der Vernichtung von Neuwaren müsse geprüft werden, ob ein solches für die Schweiz ebenfalls sinnvoll wäre. Ausserdem müssen die weiteren Entwicklungen auf EU-Ebene mitverfolgt werden. Wenn die EU den Unternehmen beispielsweise verbiete, gewisse unverkaufte Waren zu vernichten, ändere sich auch für die Schweiz die Ausgangslage (S. 55). Das ist nun geschehen. Eine entsprechende Regelung bietet sich auch für die Schweiz an. In Zukunft soll die unverkaufte Kleidung auch in der Schweiz gespendet oder rezykliert werden – auch wenn das teurer ist als das Vernichten. Aus diesem Grund wird der Bundesrat beauftragt, die entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht sollte möglichst keine unverkaufte Neuware zerstört werden. Entsprechend ist die Textilbranche in der Schweiz bestrebt, sich betreffend die Verwertung von Textilien besser zu organisieren und aufzustellen. Die Umsetzung wirkungsvoller Massnahmen benötigt hingegen eine gewisse Zeit. Die neue Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (EU-Ökodesign-Verordnung) beinhaltet sowohl Pflichten zur Berichterstattung über die Entsorgung unverkaufter Produkte als auch ein Verbot für die Vernichtung von unverkauften Textilien und Schuhen ab dem 19. Juli 2026. Welche Auswirkungen diese neuen Vorgaben der EU haben, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) könnten Unternehmen verpflichtet werden, Daten zu Abfällen und deren Entsorgung zu erheben und dem Bund oder den Kantonen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere angesichts des Engagements der Branche und im Sinne von Artikel 41a Absatz 3 USG, der vorsieht, dass freiwillige Massnahmen zu prüfen sind, bevor Ausführungsvorschriften erlassen werden, sieht der Bundesrat derzeit keinen weiteren Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.