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24.3829 · Interpellation · 2024-09-09

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Welche Massnahmen erwägt der Bundesrat, um die Fälschung von Unterschriften bei Volksinitiativen oder Referenden zu bekämpfen?

  2. Ist dem Bundesrat bekannt, dass Daten, die ein Komitee bei einer Unterschriftensammlung erlangte, später unrechtmässig für eine neue Initiative oder zu anderen Zwecken nochmals verwendet wurden?

  3. Welche Vor- und Nachteile hat die für die Überprüfung von Unterschriften vorgeschlagene Lösung?

  4. Würde eine elektronische Lösung infrage kommen, um die Echtheit der gesammelten Unterschriften sicherzustellen?

  5. Müssten hängige Initiativen, bei denen ein Betrugsverdacht in Zusammenhang mit der Unterschriftensammlung besteht, für ungültig erklärt werden?

Begründung

Eine kürzlich von den Zeitungen der Tamedia durchgeführte Untersuchung hat enthüllt, dass bei Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen möglicherweise Unterschriften gefälscht wurden, dass die Bundesanwaltschaft Ermittlungen durchführt und dass die Bundeskanzlei bereits Fälle von Betrugsverdacht angezeigt haben soll.

Zudem sollen Personen, die bestimmte Initiativen wie diejenige für eine 13. AHV-Rente unterschrieben hatten, zu Beginn der Kampagne einen Spendenaufruf erhalten haben, obwohl sie nie zugestimmt hatten, dass ihre Personendaten bearbeitet werden.

In Anbetracht dieser Problematik muss sichergestellt werden, dass Daten von Bürgerinnen und Bürgern, die Initiativen oder Referenden unterschreiben, in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz bearbeitet werden und ohne Zustimmung der unterschreibenden Person nicht für andere Initiativen nochmals verwendet werden können.

In diesem Zusammenhang hat die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats am 6. September mitgeteilt, dass sie die mutmasslichen Unterschriftenfälschungen untersuchen wird und die Bundeskanzlei zu diesem Thema anhören wird.

Um sicherzustellen, dass die Unterschriften überprüft werden und dass die unterschreibende Person die Initiative oder das Referendum tatsächlich unterzeichnet hat, können verschiedene Lösungen in Betracht gezogen werden. Eine Lösung wäre die Überprüfung von 3–5 Prozent der eingereichten Unterschriften durch ein Losverfahren (auf Kosten des Initiativkomitees). Die unterschreibenden Personen würden dabei ein Schreiben von der Bundeskanzlei erhalten, in dem ihnen eine Frist von 15 Tagen gewährt wird, um mitzuteilen, dass sie die Initiative oder das Referendum nicht unterschrieben haben. Bei ausbleibender Antwort würde man davon ausgehen, dass die Person den Text unterschrieben hat. Sollte eine beträchtliche Anzahl Personen angeben, dass sie den Text nicht unterschrieben haben, würde dieser für ungültig erklärt. Andere befürworten die Einführung von elektronischen Lösungen, um die Echtheit der Unterschriften sicherzustellen.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Frage 1: Die Bundeskanzlei hat bereits in der Vergangenheit Massnahmen getroffen, um dem Risiko von Fälschungen von Unterschriften für eidgenössische Volksbegehren zu begegnen, und hat seit Anfang September 2024 weitere angeordnet. Im Oktober 2022 hat die Bundeskanzlei bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet wegen mutmasslich gefälschter Unterschriften für eidgenössische Volksinitiativen. Diese Strafanzeige hat die Bundeskanzlei in der Folge mit neu aufgetretenen Verdachtsfällen zwei Mal ergänzt. Ende September 2024 hat die Bundeskanzlei eine neue Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Wahlfälschung erstattet. Des Weiteren ist die Bundeskanzlei in engem Kontakt mit Kantonen, Gemeinden und Komitees und hat diese in der Vergangenheit angewiesen, ihr Verdachtsfälle umgehend zu melden, damit das weitere Vorgehen, insbesondere auf strafrechtlicher Ebene, abgesprochen werden kann. Dieses Monitoring von Verdachtsfällen wurde nun insbesondere auf Gemeindeebene verstärkt und systematisiert. Gemeinden können nun Verdachtsfälle, auf die sie im Rahmen der Stimmrechtsbescheinigung stossen, mittels standardisiertem (Online-) Formular melden. Die Bundeskanzlei hat bereits in der Vergangenheit im Rahmen der Auszählung der Unterschriften einen zusätzlichen Kontrollschwerpunkt auf Listen aus Kantonen gesetzt, aus denen ihr Hinweise auf Unterschriftenfälschungen vorlagen. Diese verstärkten Kontrollen hat sie nach dem bekannt werden der erhöhten Verdachtsfälle im September 2024 auf sämtliche Kantone und sämtliche Volksbegehren ausgeweitet. Darüber hinaus finden die Kontrollen im Vier-Augen-Prinzip statt. Schliesslich hat die Bundeskanzlei einen permanenten runden Tisch einberufen mit den Initiativkomitees, Sammelorganisationen, Parteien, Interessenverbänden und Behörden mit dem Ziel, einen Verhaltenskodex für Unterschriftensammlungen auszuarbeiten, zu dem sich Komitees und Anbieter von Sammeldienstleistungen verpflichten sollen (siehe Website der Bundeskanzlei>Politische Rechte>Volksinitiativen>Runder Tisch Integrität von Unterschriftensammlungen). Sollten diese Massnahmen nicht greifen, so wären zu einem späteren Zeitpunkt gesetzgeberische Massnahmen zu erwägen. Zu Frage 2: Tatsächlich handelt es sich bei Personendaten von Unterstützungsbekundungen von Volksbegehren um besonders schützenswerte Personendaten (Daten über politische Ansichten). Die Komitees werden im entsprechenden Leitfaden der Bundeskanzlei darauf hingewiesen, dass die Verwendung dieser Daten zu einem anderen Zweck, wie beispielsweise die Zusendung von Informationen, nur dann rechtmässig ist, wenn die betroffene Person nach angemessener Information freiwillig und ausdrücklich dazu einwilligt. Der Bundesrat hat keine Kenntnis von aktuellen Fällen, in welchen Komitees solche Daten unrechtsmässig verwendet hätten. Zu Frage 3: Für Stichprobenkontrollen nach Einreichung von eidgenössischen Volksbegehren gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dabei würden sich aber auch praktische Fragen stellen: Solche Nachfragen würden den Auszählprozess deutlich verlängern. Gleichzeitig wäre die Aussagekraft solcher Stichprobenkontrollen aber begrenzt. Als problematisch erscheint es, eine ausbleibende Antwort der angefragten Stimmberechtigten als Bestätigung oder Nicht-Bestätigung der Unterzeichnung eines Begehrens zu werten. Zu Frage 4: Längerfristig könnte insbesondere die elektronische Unterschriftensammlung für eidgenössische Volksbegehren (E-Collecting) zur Fälschungssicherheit von Unterschriftensammlungen beitragen. Allerdings gilt es beim E-Collecting andere Risiken (z.B. Cyber-Sicherheit) zu kontrollieren. In Erfüllung des Postulats 21.3607 hat der Bundesrat einen Bericht zu E-Collecting verabschiedet und die Bundeskanzlei gleichzeitig mit der Durchführung eines Vorprojekts beauftragt. Zu Frage 5: Der Bundesrat unterstützt die Haltung der Bundeskanzlei, davon abzusehen, neuerliche Kontrollen von Volksbegehren, deren Zustandekommen verfügt worden ist, durchzuführen. Aufgrund der bis jetzt vorliegenden Indizien ist nicht davon auszugehen, dass ein Zustandekommen für ein Volksbegehren zu Unrecht verfügt worden wäre.

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