24.3895 · Motion · 2024-09-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 61 Absatz 4 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV 784.401) so zu ändern, dass alleinlebende gehörlose oder blinde Personen von der Abgabepflicht befreit werden.
Begründung
Die Interpellation 24.3490 enthielt die Frage, ob es nicht an der Zeit sei, die Regelung zu ändern, dass eine alleinlebende Person sowohl blind als auch gehörlos sein muss, um von der Abgabepflicht befreit zu werden. In seiner Antwort äusserte sich der Bundesrat ablehnend dazu, da «ein immer grösserer Teil des Ertrags aus dieser Abgabe dazu verwendet [wird], Programme mit Untertiteln, Gebärdensprache oder Audiodeskriptionen für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen zugänglich zu machen. Somit steht auch gehörlosen oder blinden Personen ein Angebot an Radio- und Fernsehprogrammen zur Verfügung.»
Mit anderen Worten: Eine blinde Person kann Radio hören und eine gehörlose Person kann fernsehen.
Wenn die von Menschen mit Behinderungen erhobenen Abgaben dazu verwendet werden, um Massnahmen zu finanzieren, die die Folgen ihrer Behinderungen mildern sollen, so ist dies eine Missachtung der Verpflichtung unserer Gesellschaft zur Solidarität gegenüber Menschen mit Behinderungen. Blinden und gehörlosen Menschen einen direkten Zugang zum aktuellen Geschehen zu ermöglichen, ist unsere gemeinsame Pflicht. Dies darf ihnen nicht in Form einer Abgabe in Rechnung gestellt werden, zumal ihr Zugang zum Radio- und Fernsehangebot nach wie vor sehr beschränkt ist.
Es ist somit nicht akzeptabel, dass man sowohl gehörlos als auch blind sein muss, um von der Radio- und Fernsehabgabe befreit zu sein. Von der Abgabepflicht müssen auch Personen befreit sein, die entweder gehörlos oder blind sind.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Gesetzgeber hat alleinlebende taubblinde Personen von der Abgabepflicht befreit, da sie aufgrund ihrer Behinderung keine Möglichkeit haben, ein Radio- oder Fernsehgerät zu nutzen. Gehörlosen oder blinden Menschen wiederum werden behindertengerecht aufbereitete Sendungen mit Untertiteln, in Gebärdensprache oder mit Audiodeskription angeboten, die sie somit auch nutzen können. Zudem wollte der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen das System sowohl für die Erhebung der Abgabe als auch für eine Befreiung möglichst schlank und ohne unverhältnismässige Kosten ausgestalten.Eine Befreiung von gehörlosen oder blinden Personen würde dann im Einzelfall eine gründliche Prüfung erfordern, da es verschiedene Kategorien von Behinderungen gibt (starke oder vollständige Einschränkung). Die Prüfung solcher Gesuche würde bei der Erhebungsstelle unweigerlich einen zusätzlichen Arbeitsaufwand und eine damit verbundene finanzielle Mehrbelastung verursachen.Für eine einfache und automatisierte Befreiung nach dem Willen des Gesetzgebers müssten auch die Einwohnerkontrollen die erforderlichen Daten liefern können, um gehörlose oder blinde Personen von der Abgabe entbinden zu können. Die Einwohnerkontrollen verfügen jedoch nicht über diese Informationen. Massnahmen, mit denen Programme für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen durch Untertitelung, Übersetzung in Gebärdensprache oder mit Audiodeskription aufbereitet und zugänglich gemacht werden, gibt es bereits und sie werden aus einem grossen Teil des Ertrags der Abgabe finanziert.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.