24.3902 · Interpellation · 2024-09-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 18. Juni 2023 das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) mit 59,1 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Im Februar 2024 hat der Bundesrat die entsprechende Verordnung in die Vernehmlassung geschickt. Das Gesetz soll im Januar 2025 in Kraft treten.
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 KlG nehmen Bund und Kantone in Bezug auf die Erreichung der Klimaneutralität eine Vorbildfunktion wahr. Gemäss Absatz 2 muss die zentrale Bundesverwaltung bis zum Jahr 2040 mindestens Netto-Null-Emissionen aufweisen. Dabei werden neben den direkten und indirekten Emissionen auch die Emissionen berücksichtigt, die vor- und nachgelagert durch Dritte verursacht werden.
Die rechtzeitige Umsetzung von Artikel 10 KlG wirkt stark innovationsfördernd. Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 zu erreichen, benötigt die Bundesverwaltung nämlich Netto-Null-Technologien und schafft damit Marktanreize, die den Energiewandel fördern.
Doch genau beim erwähnten Artikel 10 KlG zögert der Bundesrat. Er will die entsprechende Verordnung erst Mitte 2025 in die Vernehmlassung schicken – und das, ohne die Berücksichtigung der vor- und nachgelagerten Emissionen. Die Umsetzung wird daher noch mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Warum nimmt der Bundesrat die Gelegenheit nicht wahr, Innovationen und Zukunftstechnologien rechtzeitig zu fördern, damit die Schweiz ihre Klimaziele auch tatsächlich erreicht?
Wie stellt der Bundesrat trotz seiner zögerlichen Umsetzung sicher, dass die zentrale Bundesverwaltung das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 erreicht – unter Berücksichtigung der direkten und indirekten sowie der vor- und nachgelagerten Emissionen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Klimaschutz-Verordnung (KlV; BBl 2024 180) regelt die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen, die der Umsetzung der Fahrpläne oder einzelner Massnahmen davon dienen. Sie wurde mit Ausnahme der Umsetzung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG; SR 814.310) in diesem Jahr in die Vernehmlassung geschickt und soll per 1.Januar 2025 in Kraft treten. Damit werden in Kürze verschiedene Massnahmen zur Unterstützung von Innovation und neuen Technologien zur Erreichung der Schweizer Klimaziele zur Verfügung stehen. Durch die Erarbeitung von Fahrplänen der für die Zielerreichung relevanten Bereiche, der Definition und Umsetzung entsprechender Massnahmen und der jährlichen Überprüfung der Zielerreichung soll die zentrale Bundesverwaltung das Netto-Null-Ziel bis 2040 erreichen. Am 14. August 2024 hat der Bundesrat die Bundesverwaltung beauftragt, die zur Reduktion der direkten und indirekten Emissionen nötigen Massnahmen zu definieren und ein Finanzierungskonzept auszuarbeiten (www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Klimagesetz: Bund reduziert direkte und indirekte Emissionen). Als Grundlage für die Ausarbeitung des Konzepts zur Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen wird bis Ende 2025 eine Treibhausgasbilanzierung erstellt werden, welche auch die relevanten vor- und nachgelagerten Emissionen umfasst. Die heutigen Massnahmen und Zielvorgaben für die Reduktion dieser Emissionen, die von der zentralen Bundesverwaltung bereits umgesetzt und ausgewiesen werden, bleiben bestehen, und die damit verbundenen Massnahmen werden weitergeführt. Dazu gehören insbesondere die Weiterführung des «Aktionsplans Flugreisen» und der Reduktionsmassnahmen sowie ein Absenkpfad für Dienstreisen mit dem Flugzeug.