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24.3922 · Interpellation · 2024-09-19

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Seit der Einführung des BehiG konnte der hindernisfreie Zugang zu Bauten, in denen Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, nur unzureichend verbessert werden. Der UNO-Ausschuss hat in seinem Bericht vom 13. April 2022 die mangelhafte Zugänglichkeit gerügt und die zuständigen Instanzen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Lücken in den gesetzlichen Bestimmungen zu schliessen sind. In den Vernehmlassungsunterlagen zur Teilrevision des BehiG 2024 kam der Bundesrat indessen zum Schluss, dass bei den Regelungen zum Bauen kein Handlungsbedarf bestehe.

Die Realität sieht aber anders aus: Menschen mit Behinderung müssen sich immer noch mühsam informieren, ob ein Gebäude und alle darin befindlichen Dienstleistungsangebote zugänglich und die notwendigen Anlagen, beispielweise rollstuhlgerechte Toiletten, vorhanden sind bevor sie eine Dienstleistung in Anspruch nehmen können. Dieser zusätzliche Aufwand belastet ihren Alltag und widerspricht den Gleichstellungsgrundsätzen der Bundesverfassung und der UNO-BRK.

Deshalb ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

  • Welche Anpassungen an den gesetzlichen Bestimmungen (BehiG) hat der Bundesrat vorgesehen, um den Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Dienstleistungen der öffentlichen Hand und von öffentlich zugänglichen Dienstleistungen Dritter zu ermöglichen?

  • Wie unterstützt der Bund die Kantone bei der Umsetzung der erforderlichen Massnahmen?

  • Hält es der Bundesrat für möglich, dass bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit öffentlich zugänglicher Bauten - im Rahmen der Verhältnismässigkeit - unabhängig von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben verlangt werden können?

  • Wäre der Bundesrat bereit, für die Anpassung bestehender Bauten eine verbindliche Frist zu setzen?

  • Kann sich der Bundesrat vorstellen, eine Investitionsförderung aufzugleisen, wie sie für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Energiebereich besteht, um damit die Massnahmen zu beschleunigen?

Stellungnahme des Bundesrates

1 – 3. Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) enthält Vorgaben zum Zugang zu Bauten und Anlagen. In den Geltungsbereich des BehiG fallen u.a. auch Bauten und Anlagen, in denen Dienstleistungsanbieterinnen und -anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen. Das BehiG legt für den Zugang zu Bauten und Anlagen einen gesamtschweizerischen Mindeststandard fest. Konkret räumt das BehiG Menschen mit Behinderungen, die beim Zugang zu Bauten und Anlagen benachteiligt werden, gewisse Rechtsansprüche ein mit dem Ziel, die Benachteiligung anlässlich von Neubauten oder baulichen Erneuerungen zu beheben. Primär fällt das Baurecht jedoch in die Zuständigkeit der Kantone, welche die gleichstellungsrelevanten Aufgaben auch ohne Unterstützung des Bundes wahrnehmen können und, soweit es der Schutz der bundesverfassungsrechtlichen Grundrechte verlangt (siehe insbesondere Artikel 8 Absatz 4 BV), müssen. Im BehiG können allenfalls breit etablierte kantonale Weiterentwicklungen zum hindernisfreien Bauen nachvollzogen werden. Eine losgelöst von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben bestehende Verpflichtung, bauliche Anpassungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit vorzunehmen, hat sich auf kantonaler Ebene jedoch noch nicht mehrheitlich etabliert.Der Zugang zu Dienstleistungen geht über den baulichen Zugang hinaus. Hier sieht die Vorlage der Teilrevision des BehiG eine wesentliche Verbesserung des Schutzes vor Benachteiligung bei privaten Dienstleistungen vor, was auch geringfügige bauliche Anpassungen beinhalten kann. 4. Losgelöst von der Frage der Zuständigkeit erscheint eine verbindliche Frist zur Anpassung bestehender Bauten angesichts der Vielzahl von unterschiedlichen Konstellationen kaum vereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 5. Möglichkeiten, die Verfügbarkeit bzw. den Zugang zu Bauten und Anlagen, namentlich zu Wohnungen, Arbeitsplätzen und Gebäuden mit Dienstleistungsangeboten, zu verbessern, werden im Rahmen der Schwerpunktprogramme im Rahmen der Behindertenpolitik 2023 – 2026 geprüft.