Lexipedia

24.3928 · Motion · 2024-09-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sowie die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu ändern. Damit die Nutzung von bestehenden Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen und ausserhalb der Bauzone liegen, so rationell wie möglich erfolgt, muss die Nutzung des gesamten vorhandenen Bauvolumens gefördert werden. So müssen diese Gebäude unter Beachtung ihrer äusseren Erscheinungsform renoviert oder sogar wieder aufgebaut werden können, ohne dass die bereits vorhandene Wohnfläche als einschränkende Bedingung berücksichtigt wird, sofern sie weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden und bereits über eine Verkehrsanbindung verfügen.

Begründung

Schätzungen des UVEK zufolge gibt es gegenwärtig 600 000 Gebäude ausserhalb der Bauzone. Die Beschränkungen, die sich aus dem Wunsch ergeben, die natürliche Lebensgrundlage zu schützen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, kompakte Siedlungen zu schaffen (Art. 1 RPG) und damit den Boden zweckmässig zu nutzen (Art. 75 Abs. 1 BV), wirken sich negativ auf die vielen Gebäude aus, deren Unterhalt vernachlässigt oder sogar aufgegeben wird, weil dies nicht rentabel ist. Von diesen bestehenden Gebäuden sind etwa 200 000 mindestens teilweise bewohnt. Sie könnten durch eine gezielte Lockerung des Gesetzes den Druck auf die Siedlungen mindern und eine weitere Vergrösserung der Bauzonen vermeiden, indem den Eigentümerinnen und Eigentümern von solchen Gebäuden die Möglichkeit gegeben wird, bei einer Renovierung oder einem Wiederaufbau das gesamte Bauvolumen zu nutzen. Diese 200 000 Gebäude, die heute teilweise Wohnzwecken dienen, sollten von einer besseren Nutzung ihres Bauvolumens profitieren können, sofern sie über eine bestehende Verkehrsanbindung verfügen.

Dieses neue Potenzial muss bei Wohnbauten, die zonenkonform in der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) errichtet worden sind, sowie rechtmässig erstellte Wohngebäuden, die für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr nötig sind, die aber in ihrem Bestand geschützt sind (Art. 24c RPG), genutzt werden können.

Zu diesem Zweck müssen insbesondere die Artikel 24c RPG und Artikel 41 ff. RPV geändert werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Wohnen soll sich gemäss dem Grundsatz der Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen primär auf die Bauzonen und damit auf gut erschlossene Gebiete konzen­trieren. Dennoch teilt der Bundesrat die Auffassung des Motionärs, dass nach Möglichkeiten gesucht werden soll, um ausserhalb der Bauzonen bereits bestehende Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen besser nutzen zu können.

Im Rahmen von RPG 2 (Teilrevision vom 29. September 2023 des Raum­pla­nungs­ge­setzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700)) wurden einerseits die Anpassungen an Artikel 24c RPG darauf beschränkt, diese Bestimmung auch bei noch aktiven Landwirtschaftsbetrieben anwenden zu können. Andererseits wurden den Kantonen insbesondere mit dem Gebietsansatz (neue Art. 8c und 18bis RPG) neue Spielräume zugestanden, die es ermöglichen, kantonalen und regionalen Anliegen besser Rechnung zu tragen.

Die vorliegende Motion ist in den Abgrenzungen unklar und geht zu weit. Die Motion scheint sich nicht nur auf altrechtliche Bauten zu beziehen, also solche die vor 1972 erstellt wurden, zu einer Zeit als nicht unterschieden wurde zwischen Bau- und Nichtbauzonen, sondern auch auf neurechtliche Bauten. In diesem Fall würden die neuen Möglichkeiten zur Umnutzung des gesamten Gebäudevolumens folglich auch für künftige Bauten gelten. Dies würde einen Anreiz schaffen, künftig Wohn- und Ökonomieteil zusammenzubauen, mit der Aussicht, den Ökonomieteil später in Wohnraum umnutzen zu können. Zudem ist unklar, was bei Abbruch und Wiederaufbau gelten soll. Um zu verhindern, dass in der Landwirtschaftszone Mehrfamilienhäuser entstehen, müssten bereits im Wortlaut der Motion klarere Grenzen gesetzt werden.

Daher lehnt der Bundesrat die Motion in der vorliegenden Form ab.

Für den Fall der Annahme im Erstrat behält sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, im Zweitrat folgenden Abänderungsantrag zu stellen:

Der Wortlaut der Sätze 2 und 3 lautet neu wie folgt:

Der Bundesrat wird beauftragt, das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sowie die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu ändern, damit die Nutzung altrechtlicher Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen und ausserhalb der Bauzone liegen, so rationell wie möglich erfolgt und die Nutzung des gesamten vorhandenen Bauvolumens gefördert wird. So müssen diese Gebäude unter Beachtung ihrer äusseren Erscheinungsform renoviert oder sogar wieder aufgebaut werden können, sofern sie insbesondere weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden und bereits über eine Verkehrsanbindung verfügen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.