Lexipedia

24.3930 · Interpellation · 2024-09-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die verheerende Messerattacke im deutschen Solingen, bei welcher alle Indizien darauf hindeuten, dass die Tat von einem syrischen Asylbewerber begangen wurde, wirft Fragen in Bezug auf die Durchführung der Dublin-Verfahren auf. Der mutmassliche Täter hätte im Dublin-Verfahren nach Bulgarien überstellt werden sollen, was aber nicht möglich war, weil der 26-jährige Syrer untertauchte. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 9 Abs. 2 der Dublin-Verordnung tauchte er wieder auf, um mit neuer Zuständigkeit bei den Deutschen Behörden ein Asylgesuch zu stellen.

Für die Schweiz gelten unter Dublin die gleichen Verfahren und Fristen wie für Deutschland. Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen (jeweils jährliche Anzahl Fälle in den letzten fünf Jahren):

  1. In wie vielen Fällen ergibt sich bei Asylgesuchstellenden gestützt auf die Dublin-Verordnung die Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaates?

  2. In wie vielen Fällen gelingt die Überstellung in den entsprechenden Vertragsstaat?

  3. In wie vielen Fällen ist eine entsprechende Überstellung nicht möglich, weil die zu überstellende Person nicht mehr auffindbar ist?

  4. In wie vielen Fällen taucht die Person nach Ablauf der Frist von sechs Monaten wieder auf um ein Asylgesuch mit neuer Zuständigkeit der Schweiz zu stellen?

Stellungnahme des Bundesrates

Grundsätzlich hat die Überstellung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung sobald als möglich und spätestens innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Dublin-Staats bzw., wenn dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt, mit dem Inkrafttreten des endgültigen Entscheids über ein Rechtsmittel zu laufen. Sie kann jedoch gestützt auf Abs. 2 der Bestimmung auf höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn sich die Person im Strafvollzug befindet, oder höchstens auf 18 Monate, wenn sie untergetaucht ist. Bei sämtlichen Antworten ist zu beachten, dass die Werte zu den verschiedenen Fragen in den jeweiligen Jahren aufgrund der Flussrechnung nicht direkt miteinander verglichen werden können. So können beispielsweise Zustimmung und Überstellung infolge dazwischenliegendem Beschwerdeverfahren in unterschiedliche Jahre fallen. 1. In der folgenden Tabelle sind die Anzahl Personen aufgeführt, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr eine Zustimmung eines anderen Dublin-Staats auf ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch vorgelegen hat.JahrAnzahl Zustimmungen20193'379 20202'567 20213'282 20224'707 20238'338 2024 (bis Ende August)5'435 2. In der folgenden Tabelle sind die Anzahl Personen aufgeführt, die im jeweiligen Kalenderjahr von der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat überstellt worden sind. JahrAnzahl Überstellungen20191'774 2020941 20211'375 20221'566 20232'021 2024 (bis Ende August)1'710 3. Taucht eine Person unter, lässt die Schweiz die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung standardmässig auf 18 Monate verlängern. In der folgenden Tabelle sind die Anzahl Personen aufgeführt, die im jeweiligen Kalenderjahr als untergetaucht galten. JahrAnzahl untergetauchte Personen20191'663 20201’34620211’79420222’28920234’372Jahr 2024 (bis Ende August)2’957 4. Nach Ablauf der Überstellungsfrist von 18 Monaten wird die Schweiz für das Asylgesuch zuständig, wenn die untergetauchte Person um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersucht. In der folgenden Tabelle sind die Anzahl Personen aufgeführt, bei denen nach Untertauchen das Asylverfahren wiederaufgenommen wurde und die Zuständigkeit somit an die Schweiz überging. JahrAnzahl Übergänge der Zuständigkeit nach Untertauchen2019602020292021462022432023452024 (bis Ende August)72