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Auslagerung der Nagra-Kernaufgaben an zwei Aktiengesellschaften. Ist das recht- und zweckmässig?

24.3936 · Interpellation · 2024-09-23

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Im April 2024 wurde offenbar an einer ausserordentlichen Generalversammlung der Nagra einstimmig beschlossen, bis Mitte Jahr zwei Aktiengesellschaften zu gründen. Die Nagra gTL AG würde für Bau und Betrieb des Tiefenlagers zuständig sein, die Nagra BEVA AG für Bau und Betrieb der Verpackungsanlagen. Beide Gesellschaften sollen hundertprozentige Tochtergesellschaften der Nagra sein. Im Herbst würden diese Tochtergesellschaften die Rahmenbewilligungsgesuche für das Tiefenlager und für die Verpackungsanlagen einreichen.

Die Nagra wurde bewusst als Genossenschaft gegründet und ist gemäss ihrem Unternehmenszweck selbst für die Errichtung und den Betrieb von Lagern für radioaktive Abfälle und der dazu notwendigen Anlagen zuständig. Vor diesem Hintergrund stellen sich betreffend Zweck- und Rechtmässigkeit der Gründung von Tochtergesellschaften verschiedene Fragen.

Wir bitten den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Ist es rechtlich zulässig, dass die Nagra die Erfüllung des Hauptzwecks der Gesellschaft an Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Aktiengesellschaften auslagert? Was ist die rechtliche Grundlage dafür?

  2. Gemäss Art 31 Abs. 4 KEG darf sich die entsorgungspflichtige Gesellschaft (die Nagra) nur mit Zustimmung des Departements auflösen. Was bedeutet das im Kontext der Gründung von Tochtergesellschaften und Auslagerung von Arbeiten an diese? Wie wurde die Gründung der zwei Aktiengesellschaften vom Bundesrat und vom BFE begleitet?

  3. Haben der Bundesrat und die Nagra eine Nutzen-/Risiken-Analyse gemacht? Welchen zusätzlichen Nutzen bringt die Holding-Struktur aus der Sicht des Bundesrates gegenüber der bisherigen Struktur? Welche zusätzlichen potentiellen Probleme könnte die Holding-Struktur gegenüber der bisherigen Struktur bringen?

  4. Hat die Gründung der beiden Tochtergesellschaften Folgen für den geologischen Sachplan des Bundes?

  5. Welchen Einfluss hat die Gründung der beiden Tochtergesellschaften auf die Ausübung der umfassenden Aufsichts- und Kontrolltätigkeit durch das ENSI? Wem und wie werden generell Fehler bei Abläufen gemeldet und wer kontrolliert die Umsetzung der erforderlichen Massnahmen?

  6. Wie kann gewährleistet werden, dass die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Beschaffungswesens (Gleichbehandlung, Transparenz, Rekursrecht) beim Bau und Betrieb des Tiefenlagers und der Verpackungsanlagen durch die AGs eingehalten werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Artikel 13 Absatz 2 im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) schreibt unter anderem vor, dass eine Rahmenbewilligung nur an Aktiengesellschaften, Genossenschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts erteilt werden kann. Die Nagra ist eine privatrechtliche Genossenschaft und es steht ihr frei, Tochtergesellschaften zu gründen. Bezüglich Auslagerung gibt es im KEG keine Vorschriften.2. Die Nagra selbst verursacht keine radioaktiven Abfälle und ist deswegen von Gesetzes wegen auch nicht entsorgungspflichtig. Die Nagra ist ein Zusammenschluss der Entsorgungspflichtigen, zu welcher auch der Bund gehört. Jede Gesellschaft ist für sich allein entsorgungspflichtig (Artikel 31 Absatz 4 KEG). 3. Der Bund hat in seiner Funktion als Genossenschafter der Nagra der Gründung der beiden neuen, hundertprozentigen Tochtergesellschaften zugestimmt. Steuerung und Umsetzung des Tiefenlagers sollen organisatorisch voneinander entkoppelt werden. Mit dieser organisatorischen Massnahme sollen die Aufgaben Bau und Betrieb des geologischen Tiefenlagers und der Brennelementverpackungsanlage effizienter durchgeführt werden können. Dieses Vorgehen ähnelt dem Alp-Transit-Organisationsmodell, welches sich bei der neuen Eisenbahn-Alpentransversalen (NEAT) bewährt hat. An der Gesamtverantwortung der Nagra bzw. der Entsorgungspflichtigen für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle ändert sich dadurch nichts.4. Nein, die Gründung der beiden Tochtergesellschaften hat keine Folgen für den geologischen Sachplan des Bundes.5. Die Gründung der Tochtergesellschaften hat keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Eidgenössischen Nuklearinspektorats (ENSI). Die Aufsicht des ENSI erfolgt gemäss Artikel 70 KEG und gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG; SR 732.2). Das ENSI erstellt Gutachten zu den beiden Rahmenbewilligungsgesuchen zuhanden des UVEK (federführendes Amt: Bundesamt für Energie, BFE). Da diese im Namen von den zwei Aktiengesellschaften eingereicht werden, richten sich die Rückfragen des ENSI an die jeweilige Antragstellerin. Das gleiche gilt für weitere Bewilligungsschritte wie das Bau- (Artikel 16 KEG) und Betriebsbewilligungsgesuch (Artikel 20 KEG). 6. Sowohl die Nagra als auch ihre Tochtergesellschaften sind nach eigenen Angaben als im Kanton Aargau ansässige Firmen mit Tätigkeit im Energiesektor dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Kantons Aargau unterstellt. Beschaffungen der Nagra und ihrer Tochtergesellschaften werden auf der von Bund und Kantonen gemeinsam betriebenen Plattform simap publiziert.