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24.3941 · Motion · 2024-09-23

Justiz- und Polizeidepartement

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einer Revision des Strafgesetzbuches (StGB) vorzulegen, um Vorbereitungshandlungen zur Ausführung einer strafbaren Handlung mithilfe von Sprengstoffen oder giftigen Gasen unter Strafe zu stellen.

Begründung

Seit 2019 wird in der Schweiz im Durchschnitt fast jede Woche ein Geldautomat angegriffen. Während sich die Lage 2023 etwas beruhigte, sind seit Anfang 2024 bereits wieder rund 30 Angriffe verübt worden. Diese Angriffe werden in der Regel mit Gas und Sprengstoff durchgeführt. Befindet sich nun ein Geldautomat in einem Gebäude, stellen die Angriffe mithilfe von Gas und Sprengstoffen eine sehr grosse Gefahr für die Personen dar, die sich vor Ort aufhalten oder in der Nähe des Tatorts wohnen.

Im derzeitigen Strafrecht sind Vorbereitungshandlungen zur Ausführung einer strafbaren Handlung mithilfe von Sprengstoffen oder giftigen Gasen nicht unter Strafe gestellt, was den Handlungsspielraum der Strafverfolgungsbehörden einschränkt. Wird zum Beispiel ein Angriff auf einen Geldautomaten verübt, kann jedoch der Einsatz von Sprengstoff oder giftigen Gasen zur Ausführung einer strafbaren Handlung nicht nur das unbewegliche Vermögen, sondern vor allem die körperliche oder sogar die seelische Unversehrtheit von Personen, die sich in der Nähe des Tatorts befinden, schwer schädigen.

Laut einem Artikel in der NZZ am Sonntag vom 22. September 2024 beklagen sowohl das Bundesamt für Polizei als auch mehrere Fachpersonen diese «Lücke» im Strafrecht.

Um das Ziel der vorliegenden Motion zu erreichen, müssten wohl die in Artikel 260bis StGB aufgeführten Vorbereitungshandlungen zur Ausführung einer strafbaren Handlung um die in Titel 7 StGB erwähnten strafbaren Handlungen, die mit Sprengstoffen oder giftigen Gasen begangen werden, ergänzt werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das am 12. September 2024 überwiesene Postulat 23.4071 "Geeignete Massnahmen, um die Anzahl der Angriffe auf Geldautomaten zu reduzieren" erteilt dem Bundesrat einen entsprechenden Prüfauftrag. Insbesondere soll er prüfen, ob diese Automaten mit einem System zur Neutralisation von Banknoten ausgestattet werden können, welches im Fall eines Angriffs aktiviert wird. Bevor der Bundesrat zur Umsetzung einer bestimmten Massnahme verpflichtet wird, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten. Zahlreiche Handlungen im Vorfeld einer durch Sprengstoffe oder giftige Gase verursachten Explosion sind bereits nach geltendem Recht strafbar. Sie fallen unter Artikel 226 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen), unter das Sprengstoffgesetz (SR 941.41, Art. 37 ff.) oder unter das Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (SR 941.42, Art. 31 ff.). Diese Strafbestimmungen erfassen jedoch nicht alle Vorbereitungshandlungen, sondern nur solche im unmittelbaren Umgang mit Sprengstoffen oder giftigen Gasen. Wollte man weitere Vorbereitungshandlungen (z.B. Auskundschaften des Zielobjektes) erfassen, müsste die Strafbarkeit durch eine Ergänzung des Kataloges von Artikel 260bis StGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) um Artikel 224 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) noch weiter ausgedehnt werden. Diesbezüglich ergeben sich jedoch folgende Schwierigkeiten: Es werden bislang fünf verschiedene Mittel und Methoden angewandt, um an das Geld in Geldautomaten zu gelangen: Sprengstoff, Gas, mechanischer Aufbruch, elektronische Manipulation und die sogenannte Lassomethode, bei welcher Geldautomaten mit einem Seil aus der Verankerung gerissen werden. Im Stadium der Vorbereitungshandlungen ist indessen kaum erkennbar, nach welcher Methode die Täterschaft vorgehen wird. Daher läge auch bei einer Ergänzung von Artikel 260bis StGB oftmals noch keine nachweisbare strafbare Vorbereitungshandlung für ein Sprengstoffdelikt vor. Somit würde die vermeintliche Lücke bei Angriffen auf Geldautomaten nicht geschlossen. Liegen dagegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass Sprengstoff eingesetzt werden soll, dürfte regelmässig Artikel 226 StGB greifen. Sodann würde bei einem Gebrauch von Gas Artikel 224 StGB oft keine Anwendung finden, weil in der Regel keine giftigen Gase im Sinne dieser Bestimmung eingesetzt werden. Schliesslich ist zu beachten, dass die Behörden auch dann Massnahmen ergreifen können und müssen, wenn zwar noch keine strafbare Handlung i.S. des StGB begangen wurde, aber eine solche begangen werden könnte. Für solche Vorermittlungen ist nicht die Strafverfolgungsbehörde, sondern die Polizei nach Massgabe des Polizeirechts zuständig. Die Polizeigesetze stellen die hierfür notwendigen Instrumente zur Verfügung. Dazu zählen namentlich die Observation (z.B. Art. 118 ff. Polizeigesetz des Kantons Bern, Art. 21b Polizeigesetz des Kantons Waadt oder Art. 52ter Polizeigesetz des Kantons St. Gallen), aber auch die verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlung (z.B. Art. 52quater und 52septies Polizeigesetz des Kantons St. Gallen). Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse und zur Vermeidung der beschriebenen Schwierigkeiten wird die Polizei in Anwendung der Strafprozessordnung (SR 312.0) dann einschreiten, wenn die Täterschaft mit der Ausführung der Haupttat beginnt (Art. 22 StGB).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.