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24.3958 · Interpellation · 2024-09-23

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die 29 Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) der Schweiz sind öffentlich-rechtliche Anstalten. Sie finanzieren sich aus einer Entsorgungsgebühr, die denjenigen, die ihnen Abfälle zur Entsorgung übergeben, in Rechnung gestellt wird. Diese Gebühr ist proportional zur Abfallmenge und nach dem Verursacherprinzip festgelegt, sodass sie die Entsorgungskosten deckt.

Gemäss der Klimastrategie des Bundesrates müssen alle Schweizer KVA bis 2050 mit CO2-Abscheidungsanlagen ausgestattet sein. Die Installation einer CO2-Abscheidungsanlage stellt einen tiefgreifenden Eingriff dar und muss gleichzeitig mit größeren Bauvorhaben erfolgen. Der Zeitpunkt der Ausrüstung ist daher nicht frei wählbar und wird sich zwischen 2030 und 2050 erstrecken.

Um von der CO2-Abscheidung zu profitieren und den Klimaschutz kosteneffizienter zu gestalten, sind Entwicklung und Bau von Demonstrationsanlage sowie technologischer Fortschritt notwendig. Die CO2-Abscheidung verursacht langfristig geringere Kosten als andere Klimaschutzmaßnahmen. Um diese Vorteile zu realisieren, müssen jedoch jetzt Investitionen gesichert werden.

Der Bau und Betrieb einer CO2-Abscheidungsanlage bedarf hoher Investitionen. Obwohl diese mit der Weiterentwicklung der Technologie sinken, besteht aktuell eine Förderlücke, die Demonstrationsanlage betrifft. Diese Förderlücke verhindert, dass eine einzelne KVA die Pionier-Investition sicherstellen kann. Eine solidarische Finanzierung ist deshalb nötig, um diese Technologie flächendeckend einzuführen und die Klimaziele zu erreichen.

Negative Emissionen leisten zudem einen zusätzlichen Beitrag, der über die Verantwortung der KVA hinausgeht. Deshalb ist auch eine finanzielle Unterstützung des Bundes angezeigt um die Technologie zu realisieren.

Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1.Lässt sich mit der aktuellen Rechtsgrundlage (USG Art. 32 ff.) eine einheitliche Erhöhung der Entsorgungsgebühr von allen Schweizer KVA rechtfertigen, um die solidarische Finanzierung der ersten Demonstrationsanlage oder auch die Nachrüstung aller Schweizer KVA mit CO2-Abscheidungsanlagen zu gewährleisten?

2. Wie kann der Bund konkret zur Finanzierung dieser Technologie beitragen, da negative Emissionen einen zusätzlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, der über die Verantwortung der KVA hinausgeht?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Ja, das geltende Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) lässt gemäss Artikel 32a Absatz 1 eine einheitliche Erhöhung der Entsorgungsgebühren von allen Schweizer Kehrichtverbrennungsanlagen zu. Die Bestimmung verlangt von den Kantonen eine kostendeckende und verursachergerechte Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung und nennt beispielhaft Faktoren, die bei der Ausgestaltung der Abgaben zu berücksichtigen sind. Unter anderem ist der «geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen» bei der Gestaltung der verursachergerechten Abfallgebühren zu berücksichtigen. 2) Artikel 6 des Klima- und Innovationsgesetzes (KlG; BBl 2022 2403) und der damit verabschiedete Bundesbeschluss sehen vor, dass der Bund den Einsatz neuartiger Technologien und Prozesse bis 2030 jährlich mit bis zu 200 Millionen Franken pro Jahr fördert. Darunter fällt auch die Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern die Umsetzung nicht der Erfüllung der Ziele gemäss Branchenvereinbarung zwischen dem UVEK und dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA) dient. Diese Branchenvereinbarung sieht vor, dass die dort festgelegten Ziele ohne Bundesbeiträge erreicht werden (siehe dazu www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Fachinformationen > Massnahmen CO2-Gesetz > Branchenvereinbarungen).Zudem können Projekte zur biologischen und geologischen Speicherung von Kohlenstoff als Kompensationsprojekte im Rahmen der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure umgesetzt werden. Weiter müssen Unternehmen, die Netto-Null-Fahrpläne nach Artikel 5 KlG erstellen, darin auch aufzeigen, wie sie die nicht vermeidbaren Emissionen ausgleichen werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Unternehmen in Anlagen zur Abscheidung und Speicherung von CO2 investieren wollen.