24.3967 · Interpellation · 2024-09-24
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Es ist unverständlich, dass in einem Rechtsstaat die Verfahren zur Landesverweisung nicht funktionieren, wenn er gleichzeitig mit gewalttätigen Straftätern konfrontiert ist, gegen die eine Landesverweisung verfügt wurde und die möglicherweise rückfällig werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Warum befinden sich Personen, gegen die eine Landesverweisung verfügt wurde, immer noch auf freiem Fuss in unserem Hoheitsgebiet?
Haben die beiden betroffenen Iraker das Recht, sich bis zum tatsächlichen Vollzug der Landesverweisung frei zu bewegen? Wann werden die Entscheide der Strafkammer von Lugano umgesetzt?
Überwacht jemand die Bewegungen und Aktivitäten der beiden des Landes verwiesenen Iraker?
Wann wurde das Verfahren für den Vollzug der Landesverweisung aufgenommen? Wurde es bereits aufgenommen, als die beiden im Gefängnis waren? Bewegt es sich im normalen Zeitrahmen oder gab es Verzögerungen?
Wie könnten die Verfahren zum Vollzug der Landesverweisung durch Gesetzesänderungen beschleunigt werden?
Sind diese beiden Personen nicht rückfallgefährdet und damit potenziell gefährlich?
Wie viele Personen, gegen die eine Landesverweisung verfügt worden ist, befinden sich noch in unserem Land? Wie kann die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet werden, wenn Straftäterinnen und Straftäter auf unbestimmte Zeit in der Schweiz bleiben und nach der Verfügung der Landesverweisung nicht kontrolliert werden?
Begründung
In einem Artikel, der am 9. August 2024 auf Tio.ch veröffentlicht wurde, wird berichtet, dass sich zwei junge irakische Brüder, die zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurden, weil sie 2021 beim Kreisel von Locarno einen 18-jährigen Jugendlichen aus der Region verprügelt hatten, immer noch in unserem Land aufhalten. Nach Verbüssung der Haftstrafe hätten die beiden die Schweiz verlassen müssen, da sie für zehn Jahre unseres Landes verwiesen wurden. Diese Strafe wurde auch deshalb verhängt, weil die beiden während des Prozesses nie Reue für das Geschehene zeigten, sondern oft dazu neigten, es zu verharmlosen. Das Verfahren zum Vollzug der Landesverweisung läuft aber offenbar immer noch, wahrscheinlich auch aufgrund von Einsprachen. Die Mutter des Opfers ist besorgt, denn die beiden Verurteilten wurden in einer Zugdistanz von nur fünfzehn Minuten von ihrem Haus gesichtet. Derweil weisen die Behörden darauf hin, dass die Verfahren bis zum tatsächlichen Vollzug der Landesverweisung Zeit brauchen. Diese Untätigkeit ist auch deshalb empörend, weil der Bevölkerung versprochen wurde, dass die Landesverweisung auch ohne die von der SVP geforderten Automatismen rasch und rigoros durchgesetzt werden würde.
Stellungnahme des Bundesrates
1-2, 4: Zu den vom Interpellanten erwähnten Personen kann der Bundesrat aufgrund der Datenschutzbestimmungen keine detaillierte Auskunft geben. Er weist jedoch darauf hin, dass die erwähnten Fälle zum Zeitpunkt der Einreichung der Interpellation noch nicht im Rückkehrprozess aktiv waren. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Umsetzung des Landesverweises erst beginnen, wenn die rechtlichen Bedingungen dafür erfüllt sind. 3, 6: Wenn ein kantonales Gericht eine Landesverweisung anordnet und diese rechtskräftig wird, sind die kantonalen Behörden für den Vollzug zuständig. Um den Vollzug des Landesverweises vorzubereiten, kann die zuständige kantonale Behörde auf verschiedene gesetzlich vorgesehene Massnahmen zurückgreifen: Meldepflicht bei der Behörde, Hinterlegung von Reisedokumenten, Hinterlegung von finanziellen Sicherheiten, Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung, Anordnung der Administrativhaft. Die Verantwortung für die Überwachung von Personen, die strafrechtlich ausgewiesen wurden, liegt bei den Kantonen. Wenn die auszuweisenden Personen keine gültigen Reisedokumente besitzen, kann der Kanton beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Rückkehrunterstützung beantragen. Das SEM unterstützt die Kantone bei der Identifizierung, der Beschaffung von Reisedokumenten und der Organisation der Ausreise. 5, 7: Die Zusammenarbeit mit dem Irak hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert und kann mittlerweile als gut bezeichnet werden. Am 24. Mai 2024 unterzeichneten die Schweiz und der Irak eine Migrationsvereinbarung. Die Folgen dieser verbesserten Zusammenarbeit lassen sich statistisch nachweisen: In den Jahren 2023 und 2024 konnte das SEM insgesamt 147 Ausreisen in den Irak organisieren, davon 45 zwangsweise. Der Vollzug der Aus- und Wegweisung sowie der Landesverweisung ist derzeit auf allen Vollzugsstufen möglich, einschliesslich Sonderflüge. Die meisten irakischen Staatsangehörigen, welche straffällig wurden, konnten in den letzten beiden Jahren bereits zurückgeführt werden. Diese Fortschritte sind ein Resultat der engen Zusammenarbeit aller involvierten Behörden auf kantonaler und Bundesebene. Die Kooperation im Rückkehrbereich zwischen Bund und Kantonen funktioniert grundsätzlich gut. Die involvierten Behörden haben dasselbe Ziel: ein rascher und effizienter Vollzug. In der Frühjahrssession 2024 stimmte der Ständerat auf Empfehlung des Bundesrates der Motion 23.3082 Salzmann «Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern» zu. Diese beauftragt nun den Bundesrat, «dem Parlament ein Konzept vorzulegen, wie die Zahl der Rückführungen und Ausweisungen in den kommenden Jahren deutlich erhöht werden kann». Die Umsetzung dieser Motion wird zeigen, welche Massnahmen ergriffen werden können, um eine weitere Optimierung des Rückkehrsystems auf allen Ebenen zu erreichen. Die Erstellung relevanter Statistiken kann Teil dieser Massnahmen sein.