24.3972 · Interpellation · 2024-09-24
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten, damit die Auswirkungen des Abzugs für unterstützungsbedürftige Personen mit Wohnsitz im Ausland auf die Steuereinnahmen von Bund und Kantonen ermittelt werden können:
Wie viele Steuerpflichtige pro Jahr machen von dem in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vorgesehenen Abzug Gebrauch?
Wie hoch ist der Abzug im Durchschnitt?
Für die Unterstützung von Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten besonders strenge Anforderungen. Wie viele Steuerpflichtige machen von einem solchen Abzug aufgrund von Zahlungen ins Ausland Gebrauch?
Wie hoch ist der Abzug im Durchschnitt?
Wie hoch sind die Steuerausfälle im Zusammenhang mit dem Abzug aufgrund von Zahlungen ins Ausland für den Bund und die Kantone?
Welche Kontrollen werden durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Zahlungen ins Ausland auch tatsächlich getätigt wurden?
Wie viele Kontrollen führen die Steuerbehörden jedes Jahr durch?
Begründung
Das DBG sieht verschiedene Steuerabzüge vor. Im Kapitel zu den Sozialabzügen sieht Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b einen Abzug für unterstützungsbedürftige Personen vor. Ein solcher Abzug ist auch dann zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, die betreffende Person zu unterstützen. Die unterstützte Person kann sowohl in der Schweiz als auch im Ausland wohnhaft sein.
Nachdem die steuerpflichtige Person jegliche Sachverhalte, die sie vorbringt, um ihre Steuerschuld zu verringern, belegen muss, obliegt es ihr auch, die Bedürftigkeit der unterstützten Person und die erbrachte Unterstützung nachzuweisen. Das Bundesgericht hält ‒ insbesondere im Urteil 2C_582/2017 vom 23. Februar 2018 ‒ fest, dass bei unterstützten Personen, die nicht in der Schweiz wohnhaft sind, für den Nachweis ihrer finanziellen Abhängigkeit und der Zahlungen ins Ausland besonders strenge Anforderungen gelten.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat kann keine quantitativen Angaben zur Nutzung dieses Sozialabzugs durch die Steuerpflichtigen machen, weil er hierzu über keine Daten verfügt. Die erforderlichen Daten sind jedoch im Prinzip bei den Kantonen vorhanden, da diese die Einkommenssteuern erheben. Der Bundesrat will im Rahmen des Programms «Nationale Datenbewirtschaftung» bei den Kantonen detaillierte Daten über die direkten Steuern erheben. Konkret hat er bis am 5. April 2024 eine Vernehmlassung zu einer neuen Verordnung über die Bundesstatistik durchgeführt, welche eine neue, erweiterte Erhebung von Steuerdaten natürlicher Personen vorsieht. Ziel der neuen Erhebung ist es, die quantitativen Grundlagen für steuer- und sozialpolitische Entscheide zu verbessern. Bei einer erfolgreichen Einführung der neuen Erhebung liessen sich die Fragen der vorliegenden Interpellation zur Nutzung dieses Sozialabzugs relativ einfach und verlässlich beantworten. Eine Unterscheidung, ob die Unterstützung an Inländer oder Ausländer geht, wäre jedoch nicht möglich, weil die Adressaten der Unterstützung nicht erhoben werden sollen. Steuerpflichtige Personen können die an eine erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person geleisteten Beträge abziehen, wenn diese Beträge mindestens so hoch sind wie der Unterstützungsabzug (Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG). Gemäss BGE 133 II 153 (E. 4.3) liegt die Beweislast für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen bei der steuerpflichtigen Person. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_421/2010 (E. 2.1) mit Verweis auf das Urteil 2A.609/2003 (E. 2.4) klargestellt, dass bei unterstützten Personen, die nicht in der Schweiz wohnhaft sind, für den Nachweis ihrer Unterstützungsbedürftigkeit und der Zahlungen ins Ausland besonders strenge Anforderungen gelten. Die Steuerbehörden können einen plausiblen Nachweis verlangen, insbesondere Post- und Bankbelege, eine Übersicht der Transaktionen auf ein Konto, das auf den Namen der unterstützten Person lautet, oder Bescheinigungen von Behörden, um sicherzustellen, dass die Zahlungen tatsächlich ins Ausland getätigt wurden. Die kantonalen Steuerbehörden sind verpflichtet, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Abzugs im Einzelfall zu prüfen. Die ESTV führt jedoch keine Statistiken über die Anzahl der von den kantonalen Steuerbehörden durchgeführten Kontrollen.