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Die Ausbeutung des Kongo, der Elfenbeinküste, Ecuadors oder Guineas darf keine Anpassungsvariable für Bundes- und Kantonsbudgets sein. Für eine Umverteilung von konfisziertem Eigentum und von Ersatzforderungen an die geschädigte Bevölkerung

24.3989 · Postulat · 2024-09-25

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Ich fordere den Bundesrat auf, Massnahmen zu prüfen, damit eingezogene Vermögenswerte und Ersatzforderungen, die in der Schweiz ansässigen multinationalen Unternehmen für im Ausland begangene Straftaten auferlegt werden, der Bevölkerung der Länder zugute kommen, in denen die Straftaten begangen wurden. Diese Rückzahlungen sollten nicht mehr davon abhängig gemacht werden, ob die Staaten beim Verfahren, das zu diesen Verurteilungen geführt hat, Unterstützung geleistet haben. Der Bundesrat soll zudem die Möglichkeit prüfen, diese Gelder für humanitäre Projekte oder Entwicklungs- oder Menschenrechtsprojekte zu verwenden, die von der Zivilgesellschaft dieser Länder - oder in Ermangelung solcher Programme oder ergänzend dazu - vom Bund (internationale Zusammenarbeit) oder von internationalen Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden.

Begründung

In der Schweiz ansässige Unternehmen werden mit kriminellen Aktivitäten im Ausland in Verbindung gebracht. Vom Ausmass dieser Aktivitäten zeugen mehrere Strafverfahren, in die Gunvor und Glencore verwickelt sind. Das Strafrecht ermöglicht es den Justizbehörden, diese Unternehmen zusätzlich zu einer Geldstrafe zur Zahlung von Ersatzforderungen und zur Einziehung von Vermögenswerten zu verurteilen. Dadurch wird verhindert, dass sich die Unternehmen an den erwähnten Aktivitäten bereichern. So wurde zum Beispiel Gunvor im Jahr 2024 zur Zahlung von Ersatzforderungen in der Höhe von 82,3 Millionen Franken und im Jahr 2019 in der Höhe von 90 Millionen Franken verurteilt, Glencore zur Zahlung von 150 Millionen Franken im Jahr 2024.

Durch die Straftaten, auf denen diese Sanktionen beruhen, wird die Situation der Bevölkerung in den betroffenen Ländern verschlechtert. Die Geissel der Korruption ist mitverantwortlich, dass die Entwicklung eines Gesundheits-, Bildungs- oder Sozialversicherungssystems beeinträchtigt wird.

Häufig können die gesprochenen Mittel nicht zurückgegeben werden, weil die betroffenen Staaten im Strafverfahren nicht kooperieren. In der Praxis erfolgen Erstattungen meist bei einem Systemwechsel. Andernfalls kommen diese Sanktionen den Budgets der Kantone oder dem Bundesbudget zugute.

Es darf nicht sein, dass dieses Geld den Führern korrupter Regimes zugutekommt; es sollte deshalb für Projekte unabhängiger Organisationen verwendet werden können.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Postulat nimmt Bezug auf Fälle, in denen in der Schweiz ansässige Unternehmen im Rahmen von Schweizer Strafverfahren verurteilt wurden, weil sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatten, um zu verhindern, dass ihre Angestellten oder Vermittler ausländische Amtsträger bestachen. Die Unternehmen wurden zur Zahlung von Ersatzforderungen verpflichtet, damit sie nicht von ihren Verfehlungen profitieren. Das Postulat verlangt die Prüfung von Massnahmen, die es in solchen Fällen ermöglichen würden, (1) dass eine Rückführung von Geldern aus Einziehung oder Ersatzforderungen nicht davon abhängt, ob der ausländische Staat das Strafverfahren in der Schweiz unterstützt hat; und (2) dass solche Gelder für humanitäre Projekte oder Entwicklungs- oder Menschenrechtsprojekte zugunsten der Bevölkerung des betreffenden ausländischen Staates verwendet werden. Zu (1): Gemäss Art. 374 des Strafgesetzbuches verfügen (abhängig von der Zuständigkeit für das Strafverfahren) die Kantone bzw. der Bund über die Gelder aus aufgrund dieses Gesetzes verhängten Einziehungen oder Ersatzforderungen. Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (SR 312.4; TEVG). Gemäss Art. 11 ff. TEVG können diese Gelder teilweise bzw. in begründeten Fällen vollständig einem ausländischen Staat zugeteilt werden. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass dieser Staat das in der Schweiz durchgeführte Straf- und Einziehungsverfahren unterstützt hat. Ziel dabei ist, den ausländischen Staat mit der Aussicht auf eine Beteiligung an den Geldern in seinem Bestreben zu fördern, mit der Schweiz zusammenzuarbeiten. Auf diese Voraussetzung zu verzichten würde dem Sinn und Zweck des TEVG widersprechen und die auch im Interesse unseres Landes liegende internationale Zusammenarbeit sowie eine darauf basierende funktionierende Strafverfolgung gefährden. Zu (2): Die Frage der Zweckbindung von Geldern aus strafrechtlicher Einziehung oder Ersatzforderung hat der Bundesrat bereits im Rahmen der Botschaft zum TEVG (BBl 2002 441) analysiert und abgelehnt. Die Entscheidung über die Verwendung solcher Gelder soll dem begünstigten Gemeinwesen überlassen werden. Auf die Einführung einer bundesrechtlichen Zweckbindung zugunsten von Projekten im öffentlichen Interesse der ausländischen Bevölkerung wurde somit bewusst verzichtet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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