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24.4027 · Interpellation · 2024-09-26

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Gemäss Recherchen des Tages-Anzeigers hat der Bundesrat beschlossen, die Gesetzesänderungen zur Unterstützung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs und Förderung von E-Bussen und E-Schiffen nicht auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen respektive die dafür vorgesehenen Mittel nicht freizugeben. Das am 13. März 2024 von beiden Räten verabschiedete CO2 Gesetz, gegen das kein Referendum ergriffen wurde, legt fest, dass alle Bestimmungen mit Ausnahme einiger benannter Artikel am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Zudem hat das Parlament zwei entsprechende Verpflichtungskredite beschlossen, die konkrete Beträge enthalten und sich konkret auf die Jahre 2025 - 2030 beziehen.

1. Wie lautet der Beschluss des Bundesrates zur Aussetzung der entsprechenden Gesetzesartikel bwz. zur Nichtfreigabe der entsprechenden finanziellen Mittel?

2. Auf welcher Gesetzesgrundlage beruht dieser Beschluss?

3. Wie kann der Bundesrat nach der Verabschiedung zweier vom Parlament beschlossener Verpflichtungskredite und der Verabschiedung seines Entwurfs für den Voranschlag 2025 einzelne Posten ganz streichen?

4. Das CO2-Gesetz sieht eine Zweckbindung des Erlöses der Versteigerungen der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge vor. Diese werden eingesetzt für den grenzüberschreitenden Personenverkehr und für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen. Wie soll ein Verzicht auf die Förderung des internationalen Personenverkehrs den Bundeshaushalt entlasten?

4. Gemäss Art. 37 a Absatz 3 des CO2-Gesetzes können nicht ausgeschöpfte Gelder in den Folgejahren für die gleichen Ziele eingesetzt werden. Wenn diese Gelder im darauffolgenden Jahr wieder zur Verfügung stehen sollen, worin besteht dann der Spareffekt?

5. Im Gesetz ist festgehalten, dass für den grenzüberschreitenden Verkehr bis 2030 pro Jahr maximal 30 Millionen Franken eingesetzt werden. Lässt diese Formulierung eine totale Streichung des Beitrags nach Auslegung des Bundesrats zu?

6. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine grosse Zahl an Transportunternehmen sowie viele Städte und Kantone ihre Planung zur Erneuerung der Busflotte auf diese Bundesmittel ausgerichtet haben?

7. Ist es nicht ein krasser Verstoss gegen Treu und Glauben, dieses Abbauprogramm schon vorwirken zu lassen, obwohl noch nicht einmal eine Vernehmlassung durchgeführt wurde?

Stellungnahme des Bundesrates

Mit seinen Beschlüssen vom 20. September 2024 beabsichtigt der Bundesrat, künftig auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs zu verzichten. Er hebt die Fördermassnahme mit seinen bisherigen Beschlüssen aber nicht auf. In einem nächsten Schritt wird der angedachte Verzicht auf die Massnahme in die Vernehmlassung geschickt, anschliessend wird der Bundesrat auf Basis der Rückmeldungen entscheiden, welche Massnahmen er definitiv in die Botschaft zur Entlastung des Bundeshaushalts aufnimmt. Der darauffolgende Entscheid über die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen liegt beim Parlament (voraussichtlich Ende 2025 / Anfang 2026). Zugleich hat der Bundesrat beschlossen, den entsprechenden Voranschlagskredit 2025 und den entsprechenden Verpflichtungskredit vorerst nicht zu beanspruchen. Mit Blick auf die beabsichtigte Aufhebung der Subventionsbestimmung ist es nach Auffassung des Bundesrates nicht opportun, die neuen Beiträge für nur ein oder zwei Jahre auszubezahlen und anschliessend wieder zu streichen. Das wäre eine kaum verantwortbare stop-and-go-Politik und würde sowohl bei den Subventionsempfängern als auch beim Bund nicht nachhaltigen Vollzugsaufwand verursachen. Das CO2-Gesetz schreibt dem Bundesrat denn auch nicht vor, die entsprechenden Förderbeiträge auszugeben. Zudem hat er die Aufgabe, nach Artikel 12 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes (SR 611.0) dafür zu sorgen, dass die Mittel des Bundes wirksam und wirtschaftlich eingesetzt werden und dass eine kohärente Gesamtplanung besteht, welche die verschiedenen Tätigkeiten des Staates aufeinander abstimmt (Art. 180 BV). Diese Aufgaben nimmt der Bundesrat mit der Nicht-Beanspruchung der Voranschlagskredite und der Anweisung, diesbezüglich ab sofort keine neuen Verpflichtungen einzugehen, aktiv wahr. Allfällige nicht ausgeschöpfte Mittel dürfen grundsätzlich in den Folgejahren verwendet werden (Art. 37a Abs. 3 CO2-Gesetz), unter Einhaltung der entsprechenden Voranschlagskredite.