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Stärkung der Vertragsfreiheit im Patientenverhältnis führt zu wirksamer und rascher Entlastung der Prämienzahler und öffentlicher Spitalträger

24.4029 · Motion · 2024-09-26

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 44 Abs. 2 KVG neu wie folgt oder sinngemäss zu fassen:

Der Leistungserbringer kann jederzeit darauf verzichten, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen.

Begründung

Zwar kann nach der aktuellen Rechtslage in Art. 44 Abs. 2 KVG - unter Vorbehalt von Art. 45 KVG - kein Medizinal-Dienstleistungserbringer zur Zulassung zur Tätigkeit nach OKP verpflichtet werden (BGE 133 V 218 Erw. 7.1). Andererseits kann ein Leistungserbringer nicht einzelfallweise à la carte wählen, ob er für die OKP tätig sein will oder nicht und kann den Ausstand auch nicht nur mit Bezug auf bestimmte Krankenversicherer erklären (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018, Art. 44 Rz. 8). Zudem ist nach heutiger Rechtslage vorgängig zum sog. Ausstand eine behördliche Meldung notwendig. Diese Hürden verhindern, dass z.B. Hausärzte bei Bedarf unbürokratisch privat Patienten auf eigene Kosten behandeln können. Die ärztliche Behandlung auf eigene Kosten der Patienten entlastet wirksam und rasch die Prämienzahler und öffentliche Spitalträger (z.B. überforderte Notfall-Abteilungen öffentlicher Spitäler).

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss dem aktuellen Gesetzesrahmen ist kein Leistungserbringer verpflichtet, sich den Regeln des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) zu unterstellen. Es besteht bereits die Möglichkeit, in den Ausstand zu treten, um keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu erbringen (Art. 44 Abs. 2 KVG). Dazu muss sich der Leistungserbringer bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. Mit dem Ausstand ist der Leistungserbringer nicht mehr an die Tarife und Preise gebunden, die in den Tarifverträgen für Leistungen nach KVG vereinbart wurden. Folglich kann er seine Leistungen nach dem von ihm gewünschten Tarif verrechnen. Wendet sich eine versicherte Person an einen solchen Leistungserbringer, muss dieser sie zuerst darüber informieren. Würde man den Ausstand ohne Meldung bei der zuständigen kantonalen Stelle zulassen, würde dies die Versorgungssicherheit für die Schweizer Bevölkerung gefährden, da es für die kantonalen Behörden unmöglich würde, das Versorgungsangebot im Rahmen der OKP auf ihrem Gebiet zu kennen und entsprechend zu steuern. Der Ausstand nur für bestimmte Leistungen aus dem KVG-Katalog oder nur für bestimmte Versicherer hätte zudem negative Folgen, insbesondere für die Versicherten. Denn die Leistungserbringer könnten versucht sein, nicht mehr alle im KVG-Katalog vorgesehenen Leistungen, sondern nur noch die zu einem attraktiven Tarif verrechneten Leistungen zu erbringen. Sie könnten auch Patientinnen und Patienten, die bei bestimmten Versicherern (mit einem geringeren Risikoprofil) versichert sind, bevorzugen. Auch könnten Personen bevorzugt werden, die bereit sind, für ihre Behandlungen einen Preis zu bezahlen, der über dem OKP-Tarif liegt. So wäre der Zugang zum Leistungskatalog der OKP nicht mehr für alle Personen gleichermassen gewährleistet, und eine ungleiche Versorgung der Versicherten durch die Leistungserbringer würde gefördert werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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