24.4031 · Interpellation · 2024-09-26
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die demografische Entwicklung und der sich daraus ergebende Bedarf an Betreuungs- und Pflegeleistungen wirkt sich auf alle Sozialversicherungen aus. Die Generation der Babyboomer besteht aus 19 Jahrgängen. Die ersten werden im Jahr 2026 80 Jahre alt. Die Bedürfnisse der Babyboomer wurden bisher politisch kaum beachtet, obwohl ein erheblicher Bedarf an Betreuung zu leisten ist.
Die Einsatzformen von Pflege- und Betreuungsleistungen nähern sich gerade bei hochbetagten Personen an. Damit erweist sich die Klassifikation und Regulierung von Betreuungsleistungen als Personalverleih gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung nicht mehr als sach-gerecht. Diese Position wird in einem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. März 2023 gestützt.
Die geltende Praxis schwächt die Stellung der Klienten von Betreuungsleistungen im Vergleich zur Spitex. Bei dieser gilt ein einfacher Vertrag gemäss dem OR. Personalverleiher von Betreuungsleistungen müssen demgegenüber einzig für die Auswahl des Personals Gewähr bieten. Die Auftragnehmer müssen die Instruktion, Überwachung und Qualität selbst sicherstellen.
Die Regulierung des Personalverleihs ist nicht mehr zeitgemäss. So gelten die Haushalte der betreuten Personen als „Einsatzbetrieb“, in den die Arbeitnehmenden in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht einzubinden seien.
Die Bestimmungen zum Erhalt von Betriebsbewilligungen sind derart umständlich, dass der Markteintritt durch innovative neue Firmen faktisch verunmöglicht wird.
Die geltende Praxis führt zu einer schwachen Stellung der Arbeitnehmenden. Vielfach werden sie ausgenützt, indem Arbeitseinsätze auf Abruf erfolgen. Dadurch wird das unternehmerische Risiko der Nichtauslastung auf die ohnehin schlecht bezahlten Arbeitnehmenden überwälzt.
All diese Mängel erhöhen das Risiko, dass der wachsende Bedarf an Betreuungsleistungen nicht gedeckt werden kann.
In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Hält der Bundesrat die unterschiedliche rechtliche Stellung von Betreuung und Pflege noch als gerechtfertigt?
2. Welche Massnahmen plant er, um die bestehenden Missstände zu beheben?
3. Ist der Bundesrat bereit, eine Vereinheitlichung der Regulierung von Pflege- sowie Betreuungsleistungen sicherzustellen?
Stellungnahme des Bundesrates
1 – 3. Der Bundesrat ist sich der zunehmenden Bedeutung von Pflege- und Betreuungsleistungen bewusst und hat dies bereits in seinem Bericht «Bestandesaufnahme und Perspektiven in der Langzeitpflege» in Beantwortung der Postulate Fehr Jacqueline (12.3604 «Strategie zur Langzeitpflege»), Eder (14.3912 «Ausweitung der Säule 3a zur Deckung der Pflegekosten») und Lehmann (14.4165 «Pflegekostenversicherung auf den Prüfstand. Schutz des eigenen Vermögens!») festgehalten (Bericht abrufbar unter: www.parlament.ch > Nummer des Vorstosses).Wie er im Rahmen verschiedener parlamentarische Vorstösse (Motion Maret [21.4517 «Der Bund muss die Rechtsstellung betreuender Angehöriger definieren»], Motion Carobbio Guscetti [23.3222 «Nationale Strategie für Betreuung und Wohnen im Alter und bei Behinderung»], Motion Prelicz-Huber [24.3403 «Gute Betreuung im Alter»]) mehrmals festgehalten hat, liegt die Regulierungskompetenz im Bereich der Hilfe und Pflege von betagten und behinderten Menschen zu Hause gemäss Art. 112c Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) bei den Kantonen. Die Kantone sind gemäss der verfassungsmässigen Kompetenzordnung für die Sicherstellung der Versorgung mit Gesundheitsleistungen und betreuerischen Dienstleistungen zuständig. Dies ist unter anderem der Grund, warum auf Bundesebene keine juristische Definition von Betreuung existiert. Die Kantone regeln und finanzieren zudem die krankheits- und behinderungsbedingten Kosten, die über die Ergänzungsleistungen abgerechnet werden können. Grundsätzlich stehen bei der Betreuung eher die Beziehungsebene und die sozialen Aspekte im Vordergrund, während die Pflege eher im Bereich der gesundheitlichen Versorgung verortet wird. Die Abgrenzung zwischen Pflege und Betreuung erfolgt primär anhand der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Pflegeleistungen sind im Gegensatz zur Betreuung gesetzlich definiert (in Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [SR 832.112.31]). Diese Abgrenzung folgt der Logik der Krankenversicherung und ermöglicht eine Unterscheidung der Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Pflegeleistungen zu Lasten der OKP können zudem nur von nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Für die Zulassung sind die Kantone zuständig.Leistungen der Betreuung können einerseits im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstleistungsvertrags zwischen Anbietern und der bedürftigen Person erbracht werden. Andererseits regelt das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Darunter fällt auch die Vermittlung und der Verleih von Personal, welches Betreuungsleistungen erbringt. Für die Bewilligungserteilung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Die Vermittlungs- und Verleihtätigkeit innerhalb der Schweiz erfordert eine kantonale Bewilligung, die durch den Sitzkanton des Vermittlungs- oder Verleihbetriebs erteilt wird.Die Zulassung von Anbietern resp. Vermittlern von Pflege- und Betreuungsleistungen folgt der oben dargestellten Kompetenzverteilung. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, die kantonalen Kompetenzen in diesem Bereich in Frage zu stellen.