24.4043 · Motion · 2024-09-26
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenrecht so zu ändern, dass die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) die besondere Situation von Personen besser berücksichtigen, die nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen wieder ins Berufsleben einsteigen möchten und/oder deren Ausbildung veraltet ist. Das Ziel einer "raschen" Eingliederung sollte für Personen mit elterlicher Verantwortung für mindestens ein Kind unter zehn Jahren gestrichen werden und die Möglichkeit einer Umschulung beinhalten. Artikel 9b Absatz 3, in dem es um die Verlängerung der Rahmenfrist für Beiträge für jede weitere Geburt nach der ersten geht, ist zu streichen.
Begründung
Personen, die ihre Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Jahre unterbrechen, um Kinder zu betreuen (Mutterschaft, Erziehung usw.), können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 59d AVIG) bereits heute im Hinblick auf die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit AMM in Anspruch nehmen.
Damit eine Person AMM beziehen kann, muss sie in den letzten zwei Jahren 12 Monate gearbeitet haben (Rahmenfrist). Für Elternteile, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen haben, um sich um ihre Kinder zu kümmern, verlängert sich dieser Zeitraum zunächst um 2 Jahre und dann um maximal 24 Monate bei jeder weiteren Geburt, sofern sie innerhalb dieses Zeitraums stattgefunden hat.
Der Zugang zu AMM darf nicht mehr wie in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AVIG von einer "raschen" Wiedereingliederung dieser Personen abhängig gemacht werden. Und diese Voraussetzung darf nichtmehr für Personen gelten, die aus familiären Gründen auf längere Dauer vom Arbeitsmarkt abwesend waren. Die AMM sollen zudem eine Umschulung ermöglichen. Während der "Familienpause" besteht die Gefahr, dass die erworbene Berufsausbildung und -erfahrung veraltet, da sich die Berufe sehr schnell weiterentwickeln. Ausserdem bekommen Frauen heute Kinder späterund in einer Zeit, in der ihre Fruchtbarkeit abnimmt. Daher ist es notwendig, die Gewährung von AMM und den Geburtenrhythmus zu entkoppeln. Entsprechend ist Artikel 9b Absatz 3 AVIG zu streichen.
Die betreffenden Personen haben durch die Erziehung von Kindern nicht nur einen Beitrag zur Gesellschaft geleistet, sondern auch sehr nützliche Querschnittskompetenzen entwickelt. Es ist von zentraler Bedeutung, diese Fähigkeiten aufzuwerten und zu aktualisieren, um dem aktuellen und zukünftigen Talentmangel zu begegnen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Erwerbsunterbrüche sind häufig auf Betreuungspflichten gegenüber Kindern zurückzuführen. Aus diesem Grund sind die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) für versicherte Stellensuchende, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, grosszügiger ausgelegt und die Rahmenfristen können pro Kind um zwei Jahre verlängert werden (Art. 9b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes; AVIG; SR 837.0). Dies ermöglicht, dass versicherte Personen auch nach einem familienbedingten Erwerbsunterbruch Zugang zu sämtlichen Leistungen der ALV haben. Der Bundesrat erachtet Art. 9b Abs. 3 AVIG als eine zentrale Absicherung für Personen mit Betreuungspflichten. Die Streichung von Art. 9b Abs. 3 AVIG würde in jedem Fall und unabhängig von der Anzahl Kinder die Rahmenfrist für die Beitragszahlung auf maximal vier Jahre begrenzen und somit zu einer Leistungsminderung dieser Personengruppe führen.Aktuell befasst sich die ALV im Rahmen der Strategie öffentliche Arbeitsvermittlung 2030 mit dem verstärkten Einsatz von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) zur Weiterbildung und Umschulung. Dazu sollen die Ausbildungszuschüsse und Bildungsmassnahmen gestärkt werden, solange ihr Einsatz verhältnismässig und arbeitsmarktlich indiziert ist. Weiter ist die ALV daran, zur Erweiterung der bedarfsorientierten Unterstützung eine Anpassung der Wirkungsziele zu pilotieren: Für Personen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf soll weniger die rasche als die dauerhafte Wiedereingliederung im Zentrum stehen. Eine komplette Streichung des Wortes «rasch» für eine bestimmte Zielgruppe erachtet der Bundesrat als nicht zielführend. Da nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit die Wiedereingliederungschancen in der Regel bereits deutlich tiefer liegen, darf die Bedeutung einer raschen Wiedereingliederung nicht geschmälert werden. In Fällen, in denen die dauerhafte Wiedereingliederung im Vordergrund steht, lässt das Arbeitslosenversicherungsgesetz bereits einen grossen Spielraum zu.Zudem nimmt die ALV im Bereich Aus- und Weiterbildungen eine subsidiäre Rolle ein. Wer nach einem längeren Erwerbsunterbruch in die Arbeitswelt zurückkehren möchte, kann in Ergänzung zur Eigenverantwortung auf ein breites Instrumentarium an Unterstützungsmöglichkeiten durch Bund, Kantone, Gemeinden sowie Arbeitgebende zugreifen. Einige Beispiele sind die kostenlose berufliche Standortbestimmung für über 40-Jährige «viamia», die finanzielle Entlastung von Teilnehmenden vorbereitender Kurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen oder die Unterstützung des Bundes an kantonale Förderprogramme für den Wiedereinstieg in den Pflegeberuf (siehe auch Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat 24.3010).Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Anpassungsbedarf im Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.