24.4052 · Interpellation · 2024-09-26
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Im Zusammenhang mit der Forderung, alte PMEDA-Fälle neu aufzurollen, beruft sich das BSV auf das Bundesgericht. Dieses hat Revisionsbegehren zu älteren PMEDA-Gutachten (z.B. 8F_8/2023) jüngst mit der Begründung abgewiesen, dass die Recherchen der EKQMB die Jahre ab 2022 betreffen, da ab dann neue Leitlinien und Standards zur fachgerechten Gutachtenserstellung bestanden.
Frei verfügbare Informationen (z.B. das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE150207-O/U/KIE oder Kassensturz vom 16.10.18) belegen, dass Betroffene der PMEDA seit 2014 vorwerfen, in ihren Gutachten Untersuchungen anzugeben, die nie stattgefunden haben. Derartige Vorwürfe wurden in Strafanzeigen vom 3.9.2014, vom 30.10.2017 und vom 30.5.2018 erhoben. Doch Vorwürfe und Anzeigen reichten nicht, um weitere Gutachten dieser Art zu verhindern: Gegenüber dem Nationalrat erklärte der Bundesrat u.a. in Frage 22.7044, erst nach einer strafrechtlichen Verurteilung von PMEDA-Ärzt*innen eingreifen zu wollen. Auf Basis der „Unschuldsvermutung“ wurden der Firma in der Zwischenzeit sogar weitere Aufträge erteilt. Erst die Enthüllung der EKQMB im Herbst 2023 konnten dies stoppen.
"Correctiv" nennt nun einen möglichen Grund für die Probleme: «Die Quelle aus dem Umfeld der Familie sagt, sie habe schon vor einigen Jahren gesehen, wie die Sekretärin auf Grundlage von Masts Aufzeichnungen aus Untersuchungen Gutachten für Patienten in der Schweiz zusammengeschrieben habe.»
Über das Strafrecht kommen Betroffene leider nicht zu ihrem Recht (SRF Dok vom 19.9.24). Die Verfahren gegen Mediziner*innen scheinen lange zu dauern, mehrmals bis hin zu Verjährung (vgl. Medienmitteilung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 12.09.19).
Angesichts dieser Tatsache und den neuen Informationen stelle ich folgende Fragen:
Lässt sich aus dem Verweis des Bundesgerichts auf neue Leitlinien herleiten, dass es Gutachter*innen zuvor erlaubt war, Untersuchungen frei zu erfinden?
Falls nicht, welche Konsequenzen ergeben sich aus den o.g. Vorwürfen für die Beweiskraft älterer PMEDA-Gutachten? Ist der Bundesrat nun bereit, diesen Vorwürfen ernsthaft nachzugehen?
Ist es aus Sicht des Bundesrates angemessen, dass eine Verjährungsunterbrechung erst durch ein erstinstanzliches Urteil erfolgt, während die Staatsanwaltschaft Verfahren gegen Mediziner*innen nicht innerhalb angemessener Frist abschliesst?
Begründung
-
Stellungnahme des Bundesrates
1 – 2. Gutachten beruhen stets auf tatsächlich durchgeführten Untersuchungen. Dieses Formerfordernis galt bereits vor der Überprüfung der Qualität der Gutachten der PMEDA AG durch die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB). Sofern Gutachten aufgrund von nicht stattgefundenen Untersuchungen erstellt würden, können die Versicherten dieses offensichtlich unzulässige Vorgehen bei der auftraggebenden IV-Stelle melden und beweisen, ebenso in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht. Den Versicherten stehen diesbezüglich seit dem 1. Januar 2022 neu auch Tonaufnahmen der Interviews zwischen Sachverständigem und Versicherten als Beweismittel zur Verfügung. Die Invalidenversicherung (IV) vergibt seit mehr als einem Jahr keine Aufträge mehr an die PMEDA AG und folgte damit einer Empfehlung der EKQMB. Alle bis dahin noch hängigen Gutachten wurden nach den Kriterien der EKQMB noch einmal kritisch auf ihre Verwertbarkeit überprüft. Damit entsprach die IV den Vorgaben des Bundesgerichts gemäss seinem Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2023. Bei relativ geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit wurde ein neues Gutachten angeordnet. Ältere Gutachtender PMEDA AG, welche in bereits rechtskräftigen Verfügungen als Entscheidgrundlagen dienten, wurden stets von den IV-Stellen bzw. durch die Regional Ärztlichen Dienste individuell nach den bekannten Kriterien und Leitlinien auf ihre Verwertbarkeit und ihre Beweiskraft geprüft. Ebenso wurden die Gutachten in vielen Beschwerdefällen von kantonalen Gerichten und dem Bundesgericht in dieser Weise überprüft. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass die Gutachten der PMEDA in einer Vielzahl von Fällen den Anforderungen an ein verwertbares Gutachten entsprochen haben. 3. Der Bundesrat kann sich nicht zum Verlauf und der Dauer von Abklärungen der Strafverfolgungsbehörden äussern.