24.4073 · Interpellation · 2024-09-26
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat will auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs verzichten und sperrt den jährlichen Betrag von 30 Millionen Franken, mit denen im Rahmen des neuen CO₂-Gesetzes Nachtzüge wie zum Beispiel Verbindungen der Schweiz mit Rom und Barcelona unterstützt werden sollen. Dieser Entscheid steht im Widerspruch zum Willen des Parlaments, das sich für die Entwicklung solcher Nachtverbindungen ausgesprochen hat, die als nachhaltige Alternative zu Kurz- und Mittelstreckenflügen wesentlich sind. Gleichzeitig hält der Bundesrat jedoch an seiner Absicht fest, 5,3 Milliarden Franken in den Ausbau des Autobahnnetzes zu investieren; ein Entscheid, der im Widerspruch zu den Klimazielen der Schweiz steht.
Wie rechtfertigt der Bundesrat die Streichung der Gelder für Nachtzüge, wo doch solche Verbindungen im Sinne der Klimaverpflichtungen der Schweiz nachhaltige Alternativen zu Kurz- und Mittelstreckenflügen sind?
Ist es vor dem Hintergrund des neuen CO₂-Gesetzes nicht widersprüchlich, die erwähnten Subventionen einzufrieren und gleichzeitig Autobahnausbauprojekte in Höhe von 5,3 Milliarden Franken zu unterstützen, mit denen der motorisierte Verkehr und die CO₂-Emissionen weiter zunehmen?
Welche konkreten Massnahmen plant der Bundesrat, um dem Willen der Bundesversammlung zu entsprechen und insbesondere die Kurz- und Mittelstreckenflüge zu ersetzen, um die Klimaziele der Schweiz zu erreichen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 20. September 2024 beschlossen, den entsprechenden Voranschlagskredit 2025 und den entsprechenden Verpflichtungskredit vorerst nicht zu beanspruchen. Mit Blick auf die beabsichtigte Aufhebung der Subventionsbestimmungen ist es nach Auffassung des Bundesrates nicht opportun, die neuen Beiträge für nur ein oder zwei Jahre auszubezahlen und anschliessend wieder zu streichen. Das nCO2-Gesetz (SR 641.71) schreibt dem Bundesrat zudem nicht vor, die entsprechenden Förderbeiträge auszugeben. Im Gesetz sind für die Förderung des Vorhabens Höchstbeträge vorgesehen. Der Bundesrat muss diese nicht ausschöpfen. Vielmehr hat er die Aufgabe, nach Art. 12 Abs. 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG; SR 611.0) dafür zu sorgen, dass die Mittel des Bundes wirksam und wirtschaftlich eingesetzt werden und dass eine kohärente Gesamtplanung besteht, welche die verschiedenen Tätigkeiten des Staates aufeinander abstimmt (Art. 180 BV). Diese Aufgaben nimmt der Bundesrat mit der Nicht-Beanspruchung der entsprechenden Mittel im Voranschlag 2025 und der Anweisung, diesbezüglich ab sofort keine neuen Verpflichtungen einzugehen, aktiv wahr. In Bezug auf Nachtzüge zielt Artikel 37a des nCO2-Gesetzes darauf ab, die Einführung neuer Verbindungen durch die Gewährung zeitlich befristeter Finanzhilfen (bis 2030) zu vereinfachen. Angesichts der begrenzten Kapazität der Nachtzüge und der Tatsache, dass pro Nacht nur ein oder zwei Züge pro Strecke verkehren, können Nachtzüge nur einen beschränkten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen leisten. Nichtsdestotrotz ist dem Bundesrat bewusst, dass Nachtzüge eine Alternative für klimabewusstes Reisen sind.Deshalb sind internationale Zugverbindungen für den Bundesrat weiterhin eine mögliche Alternative zu Kurz- und Mittelstreckenflügen. Der Bundesrat erwartet gemäss den strategischen Zielen 2024-2027 von der SBB, dass sie ihre Marktstellung insbesondere durch Kooperationen stärkt und den Zugang zum europäischen Hochgeschwindigkeitsnetz sowie die Verbindungen zu wichtigen Wirtschafts- und Tourismuszentren verbessert. Die Leistungen im internationalen Personenverkehr sind dabei insgesamt profitabel zu erbringen. Der Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen ist notwendig, um Engpässe im Nationalstrassennetz durch punktuelle Ausbauten zu beseitigen. Die Nationalstrasseninfrastruktur wird aus dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) finanziert. Das Entlastungspaket schlägt auch eine Massnahme zur Kürzung der Einlagen in den NAF vor.