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24.4112 · Interpellation · 2024-09-26

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

  1. Der Bundesrat wird gebeten, die 40 steuerlichen Vergünstigungen mit den höchsten resultierenden Ausfällen für die Bundeskasse aufzulisten. Bitte um Auflistung der Vergünstigungen samt ihrem jeweiligen finanziellem Umfang für die Jahre 2016, 2018, 2020, 2022 und Verweis auf die aktuell gültige Gesetzesgrundlage

  2. Wo diese Vergünstigungen auch Einnahmeausfälle bei Kantonen und/oder Gemeinden zur Folge haben, soll der Umfang der Ausfälle für diese Ebenen geschätzt werden.

  3. Der Bundesrat wird gebeten, für obige steuerliche Vergünstigungen jeweils anzuführen:welches sind die eigentlich angestrebten Wirkungen dieser Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen?wurden vom Bund, von der Finanzkontrolle oder auch von anderen Untersuchungen über die Wirkung und die Höhe von Mitnahmeeffekten durchgeführt? Wenn ja: mit welchem Resultat?Hat der Bund je geprüft, diese indirekten Subventionen durch direkte Subventionen zu ersetzen, wie das im Subventionsgesetz Art. 7 lit. g als eigentlich als Grundsatz angelegt ist?

Begründung

Heute sagt das Subventionsgesetz Art. 7 lit. g klar: "Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet." Leider bleibt dieser Artikel allzu oft toter Buchstabe. Ungeachtet der Bestimmung sind Steuerabzüge in der Politik ein beliebtes Instrument, da es scheinbar nichts kostet. Dies ist aber ein trügerischer Eindruck.

Durch steuerliche Vergünstigungen entgehen dem Fiskus Beträge in Millionen- bis Milliardenhöhe, die kaum auf einer Statistik erscheinen. Zudem wird die Wirkung kaum geprüft und es gibt Mitnahmeeffekte. Währenddem die direkten Subventionen im Scheinwerferlicht stehen, bleiben sowohl die Höhe als auch die Wirkung der indirekte Subventionierung oft im Dunkeln.


Angesichts der aktuellen finanzpolitischen Debatte, bei der alle Ausgaben auf den Prüfstand kommen, müssen wir auch die Höhe und die Wirksamkeit der steuerlichen Vergünstigungen kennen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat seine Haltung zu Steuervergünstigungen wiederholt dargelegt, letztmals in seinen Stellungnahmen zu den Postulaten Wyss 24.3282 und Birrer-Heimo 19.3367, zur Interpellation Wyss 23.4116, sowie zur Anfrage Badran 18.1009. Er verweist zudem auf seine Stellungnahme zum Postulat Schaffner 24.4242. Die vom Bundesrat im März 2024 eingesetzte Expertengruppe «Aufgaben- und Subventionsüberprüfung» hat auch eine Überprüfung von Steuervergünstigungen vorgenommen. Gestützt auf den Bericht der Expertengruppe will der Bundesrat einen Vorschlag zur Anpassung der privilegierten Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule an jene des Rentenbezugs in die Vernehmlassung schicken. Mit dem Auslaufen des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen bietet sich zudem die Möglichkeit, bei der Mehrwertsteuer eine bestehende Steuervergünstigung abzuschaffen.Der Bundesrat ist weiterhin bereit, die Analyse zu den finanziellen Auswirkungen von Steuervergünstigungen zu aktualisieren, wenn verlässlichere Daten vorliegen. Konkret hat er zwischen Dezember 2023 und April 2024 eine Vernehmlassung zu einer neuen Verordnung über die Bundesstatistik durchgeführt, welche eine erweiterte Erhebung der Daten der natürlichen Personen bei den Kantonen vorsieht. Allerdings werden auch nach einer erfolgreichen Einführung der neuen Datenerhebung Lücken bei der Quantifizierung bestehen bleiben, da insbesondere bei Steuerbefreiungen in der Regel keine Informationen vorliegen. Eine Aktualisierung der Analysen zu den finanziellen Auswirkungen von Steuervergünstigungen vor Einführung der neuen Datenerhebung würde bedingen, dass der Bundesrat eine umfangreiche Ad-hoc-Datenerhebung bei den Kantonen durchführen müsste.1. Der Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) von 2011 verdeutlicht, dass bei vielen Steuervergünstigungen eine Quantifizierung mangels Verfügbarkeit von Daten nicht möglich ist. Damit lässt sich auch keine Auflistung nach der Höhe der Auswirkungen auf die Steuereinnahmen vornehmen. Die gesetzliche Grundlage der einzelnen Steuervergünstigungen kann der Studie der ESTV von 2011 entnommen werden. 2. Wie bereits in der Stellungnahme zum Postulat Birrer-Heimo 19.3367 dargelegt, kann der Bundesrat die finanziellen Auswirkungen für die Kantone, wenn überhaupt, nur für die Kantonsanteile an Bundessteuern schätzen. 3. Steuervergünstigungen werden zum Zweck der Verhaltenslenkung (Förderung) und / oder Umverteilung eingesetzt. Bei den meisten Steuervergünstigungen lässt sich dieser Lenkungs- und / oder Umverteilungszweck anhand der Bezeichnung erkennen. Inwiefern mit Steuervergünstigungen die jeweils angestrebten Förder- und / oder Umverteilungsziele tatsächlich erreicht werden, ob Mitnahmeeffekte bestehen und wie hoch diese ausfallen, und ob die angestrebten Ziele mit anderen Mitteln (z.B. direkten Subventionen) besser erreicht werden könnten, müsste für jede einzelne Steuervergünstigung untersucht werden. Im Bericht „Übergang vom Prinzip der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit zum Prinzip der Besteuerung nach der objektiven Leistungsfähigkeit bei den Kinderkosten“ (Machbarkeitsstudie) in Erfüllung des Postulats 14.3292 der WAK-N vom 7. April 2014 hat der Bundesrat z. B. untersucht, ob anstelle der Gewährung von Kinderabzügen zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Familienbeihilfen eingeführt werden könnten. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat 2007 im Bericht «Tiefere Mehrwertsteuersätze als Steuervergünstigung» den reduzierten Satz für Lebensmittel und verwandte Bereiche evaluiert. Im Bericht «Prüfung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik» hat die EFK 2020 Steuervergünstigungen bei der direkten Bundessteuer für Unternehmen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten untersucht.