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Gesetzliche Grundlage für den Verteilmechanismus für die Ergänzungssteuer-Erträge aus der OECD-Mindestbesteuerung

24.4134 · Motion · 2024-09-26

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Folgen einer verbesserten Aufteilung des Rohertrags der Ergänzungssteuer zwischen Bund und Kantonen mit Zahlen aufzuzeigen und ein entsprechendes Spezialgesetz vorzulegen. Dabei untersucht der Bundesrat und legt Varianten vor, die einen Rückverteilsschlüssel von 50 Prozent je Bund und Kantonen beinhalten kombiniert mit einer limitierten Rückverteilung mit Obergrenze pro Einwohnerin und Einwohner von 200 Franken pro Person respektive 400 Franken pro Person.

Begründung

In den Übergangsbestimmungen zu Art. 129a BV (besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) ist die die Aufteilung des Rohertrags der Ergänzungssteuer geregelt. Demnach steht der Rohertrag zu 75 Prozent den Kantonen zu, denen die Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind. Folglich steht dem Bund 25 Prozent zu. Diese Aufteilung führt dazu, dass der grösste Teil des Rohertrags der Ergänzungssteuer aus der OECD-Mindeststeuer zu zwei Kantonen fliessen. So bekommt eine Person in Solothurn, Baselland, oder Graubünden geschätzt 800 mal weniger als eine Person im Kanton Zug zurückverteilt. Auch der Finanzausgleich ändert kaum etwas an dieser Situation.
Eine Studie hat gezeigt, dass bei einer Aufteilung des Rohertrags von 50% für die Kantone kombiniert mit einer Obergrenze pro kantonaler Einwohnerin und Einwohner, 17 Kantone (von 2 Kantonen hatte man keine validen Daten) und 7,5 Millionen Personen in der Schweiz deutlich bessergestellt würden. Nicht nur die meisten Kantone und die meisten Menschen würden deutlich bessergestellt, die Einnahmen des Bundes würden sich verdoppeln, was gemäss Schätzungen zu Zusatzeinnahmen von mindestens 500 Millionen Franken führen würde. Bei einer kantonalen Obergrenze von 200.- Franken pro Person würden eine Person in Solothurn, Baselland, oder Graubünden nur noch grob 8 Mal weniger rückverteilt bekommen als eine Person in Zug.
Die Übergangsbestimmungen in der Bundesverfassung gelten solange, bis sie durch ein Gesetz abgelöst werden, spätestens 6 Jahre nach Inkrafttreten. In der angespannten Finanzlage des Bundes wäre es vernünftig, die Aufteilung zwischen den Gemeinwesen zu Gunsten von Bund und den meisten Kantonen zu überarbeiten und das Spezialgesetz zu beschleunigen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion verlangt, dass der Kantonsanteil an der Ergänzungssteuer nicht nach dem jeweiligen Aufkommen an die Kantone verteilt, sondern mittels eines besonderen Mechanismus eine Umverteilung dieser Mittel vorgenommen wird. Damit würde eine Art zusätzlicher Finanzausgleich geschaffen, der nicht mit den bestehenden Gefässen des nationalen Finanzausgleichs (Ressourcen- und Lastenausgleich) koordiniert wäre. Der Bundesrat erachtet einen solchen zusätzlichen Umverteilungsmechanismus als nicht zielführend. Die Ergänzungssteuer wird bereits im Ressourcenausgleich berücksichtigt. Die Wirksamkeit des Finanzausgleichs wird zudem regelmässig überprüft. Allfällige Systemanpassungen sind in diesem Rahmen auszuarbeiten und nicht mit der Einführung neuer Instrumente, wie sie die Motion vorschlägt. Der Verteilschlüssel für die Aufteilung der Erträge aus der Ergänzungssteuer zwischen dem Bund und den Kantonen ist allerdings nicht in Stein gemeisselt. Er ist nur für die Verordnung bindend, mit der der Bundesrat in einem ersten Schritt die Mindestbesteuerung einführen kann. Bei der Erarbeitung des Gesetzes, das die Verordnung innert sechs Jahren ablösen muss, kann das Parlament den Verteilschlüssel bei Bedarf anpassen. So wird es möglich sein, aus den Erfahrungen mit der Ergänzungssteuer zu lernen und allenfalls nötige Korrekturen vorzunehmen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.