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24.4136 · Interpellation · 2024-09-26

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Das Parlament beauftragte den Bundesrat mit der Überweisung der gleichlautenden Motionen 23.3264-68 Massnahmen zu ergreifen, um auf internationaler Ebene die Grundlagen für einen Reparationsmechanismus zu Gunsten eines völkerrechtswidrig angegriffenen Staates und zu Lasten des Staatsvermögens des kriegführenden Aggressors zu erarbeiten.

Im konkreten Fall des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine beträgt gemäss WBF die Gesamthöhe der in der Schweiz gehaltenen Reserven und Vermögenswerte der russischen Zentralbank rund 7,4 Mia. Fr.

Die EU hat am 21.05.24 die zweite Etappe ihres Vorhabens zur Verwendung der ausserordentlichen Erträge aus immobilisierten Vermögenswerten der Zentralbank Russlands verabschiedet. 90% werden für die militärische Unterstützung der Ukraine und 10% für die Verteidigungsindustrie und den Wiederaufbau der Ukraine verwendet. Fast drei Milliarden Euro pro Jahr sollen so in die Unterstützung der Ukraine fliessen.

Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des BJ kommt in ihrer Analyse zuhanden des Bundesrates vom 15.02.23 zum Schluss, dass die Verwendung öffentlicher russischer Vermögenswerte grundsätzlich möglich sei, sofern das Vorgehen international abgestimmt sei und eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werde.

Ausgehend von den Zahlen der EU, würden bei einer vergleichbaren Schweizer Rechtsgrundlage, welche sich auf ausserordentliche Erträge bezieht, jährlich 100-200 Mio. Fr. für den Wiederaufbau der Ukraine zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Bis wann wird er dem Parlament eine Botschaft unterbreiten?

  2. Weshalb werden die EU-Massnahmen nicht übernommen?

  3. Das WBF behauptet, dass eine Übernahme der EU-Massnahmen durch die Schweiz keine Auswirkung hätte. Weshalb sollen die Renditen gesperrter Vermögenswerte bei einer Geschäftsbank mit Wertpapierverwahrstelle nicht einfordert werden können?

  4. Wie hoch ist die Summe der bei der SIX SIS AG gesperrten russischen Zentralbankgelder? Wie hoch ist die bisherige und prognostizierte Rendite, welche die gesperrten russischen Gelder abwerfen?

  5. Weshalb können die Renditen der gesperrten Vermögenswerte bei der SIX SIS AG nicht verwendet werden?

  6. Immobilisierte Vermögenswerte werfen zwingend Renditen ab. Werden die Renditen der gesperrten russischen Zentralbankgelder in der Schweiz privatisiert oder an die russischen Eigentümer verbucht?

Stellungnahme des Bundesrates

Auf der Grundlage der Analyse einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe nahm der Bundesrat am 15. Februar 2023 Kenntnis vom Stand der internationalen Debatte über die Möglichkeit, die Währungsreserven der russischen Zentralbank und andere Vermögenswerte des russischen Staates einzuziehen. Diese Debatte ist noch nicht abgeschlossen und die Frage bleibt offen. Die Schweiz bringt dabei ihr Fachwissen im Bereich des Völkerrechts ein. Sie stellt insbesondere sicher, dass die diskutierten Lösungen mit dem Völkerrecht und dem Verfassungsrecht vereinbar sind. Da diese Arbeiten noch laufen, ist es derzeit nicht möglich, einen Zeitplan für den Beginn eines schweizerischen Verfahrens zu planen. Der Text der Motionen 23.3264-68 sieht ebenfalls vor, dass die Frage der Rechtsgrundlagen auf internationaler Ebene koordiniert geklärt werden muss. Die Vermögenswerte der russischen Zentralbank in der EU sind hauptsächlich in Form von Finanzinstrumenten beim europäischen Zentralverwahrer Euroclear immobilisiert. Das Geschäftsmodell von Euroclear sieht vor, dass unter normalen Umständen die Vermögenswerte von Klienten schrittweise an diese übertragen werden (z. B.: Dividenden- oder Coupon-Zahlungen). Aufgrund des Transaktionsverbots mit der russischen Zentralbank können diese Zahlungen nicht erfolgen und die Beträge sammeln sich bei Euroclear an. Letztere verwaltet diese unbeweglichen Vermögenswerte, die ihrerseits ausserordentliche Gewinne – sogenannte Windfall Profits – generieren. Die EU ist der Ansicht, dass diese ausserordentlichen Gewinne nicht unter die Vorschriften zum Schutz staatlicher Vermögenswerte fallen und dass der grösste Teil davon der Ukraine zur Verfügung gestellt werden kann. Im Gegensatz zur EU werden die Vermögenswerte der russischen Zentralbank nicht vom Zentralverwahrer SIX SIS AG, sondern von Geschäftsbanken in Form von liquiden Mitteln gehalten. Da diese Vermögenswerte keine Windfall Profits generieren, stehen keine ausserordentlichen Gewinne zur Verfügung. Eine Übernahme der EU-Massnahmen hätte somit keine Auswirkungen auf die Schweiz.