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Patientinnen und Patienten im Fokus. Führen zu tiefe Fallzahlen in den Spitälern zu höheren Kosten und tieferer Behandlungsqualität?

24.4151 · Interpellation · 2024-09-26

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Untersuchungen der Krankenversicherer weisen darauf hin, dass viele Spitäler in verschiedenen Fachbereichen die von der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) empfohlenen Mindestfallzahlen nicht erreichen. Zu tiefe Fallzahlen haben doppelt negative Auswirkungen auf die Bevölkerung: einerseits fehlt die Routine, was auf Kosten der Behandlungsqualität für Patientinnen und Patienten geht, andererseits werden teure infrastrukturelle und personelle Ressourcen nicht adäquat genutzt, was zu Mehrkosten für die Prämienzahlenden führt.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass vielerorts die Mindestfallzahlen bei den angebotenen Eingriffen nicht erreicht werden?

  2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, wonach eine ausreichende Mindestfallzahl die Qualität einer Behandlung positiv beeinflusst?

  3. Wie beurteilt der Bundesrat das Potential von verbindlichen Vorgaben für Mindestfallzahlen hinsichtlich Qualitätsverbesserung und Einsparpotential?

  4. Ist der Bundesrat bereit, allfällige Massnahmen zu prüfen, damit die Spitäler die Mindestfallzahlen gemäss den GDK-Empfehlungen aus dem Jahr 2018 besser einhalten?

  5. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, Qualitätsindikatoren wie Mindestfallzahlen als festen Bestandteil für die Vergütung in Tarifverträge zu integrieren?

  6. Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2022 Vorgaben zur Spitalplanung gemacht und unter anderem Art. 58d Abs. 4 Krankenversicherungsverordnung (KVV) erlassen, womit die Kantone aufgefordert werden, auch Mindestfallzahlen zu berücksichtigen. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, seinen Vorgaben mehr Nachdruck zu verleihen? Ist der Bundesrat bereit dazu, diese Planungskriterien zu evaluieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. – 3. Die Anwendung von Mindestfallzahlen ist heute im Bundesrecht vorgesehen und als Instrument zur Stärkung der Qualität und Konzentration der Leistungen – insbesondere im Bereich der hochspezialisierten Medizin – etablierte Praxis der Spitalplanung. Die Kantone sind nach der auf den 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung vom 23. Juni 2021 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) angehalten, bei der Beurteilung der Spitäler insbesondere auf die Nutzung von Synergien, auf die Mindestfallzahlen und auf das Potenzial der Konzentration von Leistungen für die Stärkung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Versorgung zu achten. Das Nicht-Erreichen einer definierten Mindestfallzahl kann daher grundsätzlich dazu führen, dass einem Spital ein Leistungsauftrag nicht erteilt wird. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Mindestfallzahlen nicht das einzige Kriterium zur Erteilung eines Leistungsauftrages darstellen. Letztlich entscheidet der für die Gesundheitsversorgung zuständige Kanton im Rahmen seiner Spitalplanung. 4. – 6. Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich der Spitalplanung soll eng verfolgt und rasch evaluiert werden. Unter anderem wurde der Bundesrat mit dem Postulat 19.3423 SGK-N «Langfristig bezahlbare Krankenversicherung. Wirksame Kostensenkungs- und Effizienzmassnahmen basieren auf verlässlichen Modellen und Zukunftsszenarien» beauftragt, Bericht zu erstatten, wie aufgrund von periodisch entwickelten Modellen und längerfristigen Szenarien schweizweit die optimale stationäre Versorgung gewährleistet werden kann. Der Bundesrat hat diese Absicht mit der Annahme des Postulats 24.3029 Wyss «Interkantonale Spitalplanung für eine bessere und effizientere Versorgung» bestätigt. Weitere Massnahmen sieht der Bundesrat im Moment nicht vor. Insbesondere sieht der Bundesrat nicht vor, Mindestfallzahlen als Bestandteil für die Vergütung in Tarifverträge zu integrieren. Wie oben dargestellt evaluieren die Kantone im Rahmen der Spitalplanung die Mindestfallzahlen und vergeben Leistungsaufträge. Verfügt ein Spital über einen entsprechenden Leistungsauftrag, so darf eine Vergütung der Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) nicht vom Erreichen von Mindestfallzahlen abhängig gemacht werden.

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