24.4169 · Interpellation · 2024-09-26
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2023 haben sich die Staustunden infolge Überlastung auf 42'318 Staustunden fast verneunfacht (+882 Prozent), die Zahl der Staustunden infolge von Unfällen hat sich auf 3'521 verdoppelt (+101 Prozent) und die Staustunden infolge von Baustellen haben um 2'181 zugenommen (+110 Prozent). Die Staustunden aus anderen Gründen legten auf 788 zu (+28 Prozent).
Der Anteil der Staustunden wegen Überlastung am Gesamttotal der Staustunden betrug im Jahr 2000 noch 56 Prozent, im Jahr 2023 waren es 87 Prozent. Insgesamt haben sich die Staustunden seit dem Jahr 2000 mehr als verfünffacht. Am Zuwachs hatte die Überlastung einen Anteil von 92.5 Prozent, die Unfälle einen Anteil von 4.3 Prozent, die Baustellen einen Anteil von 2.8 Prozent und die übrigen Ursachen einen Anteil von 0.4 Prozent.
Der Grund für diese massive Zunahme der Staustunden hat insbesondere drei Ursachen: Die masslose Zuwanderung in die Schweiz – seit Einführung der Personenfreizügigkeit am 1. Juni 2002 sind netto mehr als 1.5 Millionen Personen in die Schweiz eingewandert – und die damit verbundene Zunahme der in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge, der in der Vergangenheit zu wenig forcierte Ausbau der Nationalstrassen sowie die Zunahme des Transitverkehrs durch die Schweiz.
Für die ersten beiden Ursachen befinden sich Lösungsvorschläge im politischen Prozess: Mit der eidgenössischen Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» soll die Zuwanderung in die Schweizer begrenzt werden und mit dem Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen (STEP Nationalstrassen), über den das Volk am 24. November 2024 abstimmt, werden die grössten Infrastrukturengpässe beseitigt.
Für die dritte Ursache wurde die Wiedereinführung von Strassen- und Wegzöllen für den Nord-Süd-Transit vorgeschlagen (23.3612, 23.3611, 23.3610) – der Bundesrat lehnt diese Vorschläge jedoch ab. Eine Alternative wäre eine Abgabe, die pauschal durch im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge pro Transitfahrt durch die Schweiz entrichtet werden müsste. Ist der Bundesrat bereit, die Einführung einer solchen Transit-Abgabe für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge zu prüfen, um damit die inländische Strasseninfrastruktur zu entlasten?
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 85a BV erhebt der Bund eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 (SR 741.71) besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In- oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen Nationalstrassen 1. und 2. Klasse benutzt werden. Ob eine leistungsabhängige Abgabe («pro Transitfahrt») gestützt auf Artikel 85a BV erhoben werden könnte, ist offen. Verfassungsrechtlich nicht zulässig ist eine Abgabe, die lediglich von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen erhoben würde. Dies ergibt sich aus Artikel 127 Absatz 2 BV, wonach insbesondere der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung beachtet werden muss. Eine Besteuerung, die sich nur auf im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge bezieht, wäre mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nicht vereinbar. Eine als Kausalabgabe ausgestaltete Transitabgabe wäre hingegen mit Artikel 82 Absatz 3 BV nicht vereinbar, der eine gebührenfreie Benützung öffentlicher Strassen festhält. Auch der Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Artikel 8 BV würde verletzt, da kein sachlicher Grund ersichtlich ist, nur von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen eine Gebühr zu erheben. Eine solche Abgabe müsste aus verkehrlicher Sicht auch die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge betreffen, da diese ebenfalls zur Verkehrsüberlastung beitragen. Aus diesen Überlegungen lehnt der Bundesrat eine Transit-Abgabe ab.