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24.417 · Parlamentarische Initiative · 2024-03-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Artikel 46 des Geldspielgesetzes (BGS) ist wie folgt zu ändern:

Art. 46 Verträge mit Dritten

Abs. 1 unverändert

Abs. 2 unverändert

Abs. 3 wird wie folgt geändert: Verträge mit Vertriebspartnern von Veranstalterinnen von Grossspielen sind zulässig, sofern die Vergütung nicht umsatz- oder ertragsabhängig ist.

Begründung

Gemäss dem geltenden BGS kann eine Veranstalterin von Grossspielen wie die Loterie Romande oder Swisslos zum Beispiel mit einem Gaststättenbetreiber einen umsatz- oder ertragsabhängigen Vertrag abschliessen, damit sich dieser Betreiber bereit erklärt, einen Lotterieautomaten (z. B. Tactilo) in seinem Lokal aufzustellen. Diese Art von Vertrag dient auch dazu, Kioskbetreiberinnen und -betreiber, die Sportwetten (z. B. Sporttip / Jouezsport!) oder Scheine für Lotterieziehungen (z. B. Euromillions) verkaufen, zu binden.

Anders gesagt: Je mehr Kundinnen und Kunden die Betreiberin oder der Betreiber hat, die virtuell Tribolos freirubbeln oder grosse Summen auf Sportwetten setzen, desto höher ist die Provision, die sie oder er von der Loterie Romande oder von Swisslos erhält.

Der oder die Begünstigte des Vertrags hat also ein legitimes finanzielles Interesse daran, den Verkauf von Lotterien und Wetten zu fördern und die Nutzung des Lotterieautomaten nicht zu sehr zu beschränken.

Gleichzeitig sind die Veranstalterinnen von Grossspielen und damit ihre Vertriebspartner jedoch auch verpflichtet, ein Sozialkonzept zu erstellen, das unter anderem Massnahmen zur Früherkennung gefährdeter Spielerinnen und Spieler vorsieht (Art. 76 BGS).

Auf der einen Seite gibt es also einen äusserst starken finanziellen Anreiz, der mit der Höhe der Einsätze zunimmt, und auf der anderen Seite eine Verpflichtung, gefährdete Spielerinnen und Spieler zu erkennen, um sie durch eine Beschränkung des Zugangs zum Lotterieautomaten vor exzessivem Glücksspiel zu schützen.

Die Gastwirtinnen und Gastwirte sowie die Kioskinhaberinnen und -inhaber sind somit mit einem Interessenkonflikt konfrontiert: Einerseits haben sie die Aussicht auf ein höheres Einkommen und andererseits die Verpflichtung als Betreiberin oder Betreiber, die Massnahmen zum Schutz vor exzessivem Glücksspiel umzusetzen, was mit weniger Provision einhergeht.

Mit der Änderung von Artikel 46 Absatz 3 BGS sollen also die Rollen der einzelnen Akteure geklärt werden, indem der eklatante Interessenkonflikt Dritter, die einen Vertrag mit einer Veranstalterin von Grossspielen abgeschlossen haben, beseitigt wird, diese Personen aber gleichzeitig weiterhin ein Einkommen aus diesem Vertrag erzielen können.