24.4183 · Interpellation · 2024-09-27
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat ein Merkblatt «Anmeldeformulare für Mietwohnungen» veröffentlicht. Zudem hat die Interpellantin dem Bundesrat zwei Fragen zum Thema gestellt, was die Verwaltungen Personen, die sich für eine Wohnung bewerben, fragen dürfen (24.7505 und 24.7506). Daraus ergibt sich insbesondere, dass das Beschaffen von Daten durch eine Eigentümerin oder einen Eigentümer oder durch eine Verwaltung dem Datenschutzgesetz unterstellt ist und folglich die Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung eingehalten werden müssen.
So darf die Verwaltung eine Kopie der Identitätskarte oder der Lohnabrechnungen erst beim Abschluss des Mietvertrags mit der ausgewählten Mieterin oder dem ausgewählten Mieter verlangen. Die Verwaltungen verlangen dies Unterlagen jedoch systematisch von allen Bewerberinnen und Bewerbern als Beilage zum vollständig ausgefüllten Anmeldeformular. Diese Praxis ist üblich und weit verbreitet.
Nicht zulässig sind weiter spezifische Fragen zur finanziellen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers, etwa zum Umfang und zur Höhe allfälliger Leasingverträge oder Kleinkredite, denn diese Informationen können die finanzielle Situation nur teilweise abbilden. Zahlreiche Verwaltungen verlangen auf den Anmeldeformularen für Mietwohnungen jedoch auch diese Auskünfte.
Schliesslich sind auch Fragen zum Zivilstand, zur Nationalität oder zum Heimatort während der Mietersuche grundsätzlich nicht erlaubt, da sie für die Auswahl einer Mieterin oder einer Mieters nicht relevant sind. Doch auch diese Informationen werden von den Verwaltungen sozusagen systematisch auf den Anmeldeformularen verlangt.
Die Anmeldeformulare der Verwaltungen können auf deren Internetseiten einfach eingesehen und beschafft werden. Man kann somit ohne Weiteres feststellen, dass die Verwaltungen mit ihrer Praxis das Datenschutzgesetz nicht einhalten.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat:
Welche Schritte und Massnahmen sieht der Bundesrat vor, damit die Vermieterinnen und Vermieter und die Liegenschaftsverwaltungen das Datenschutzgesetz einhalten, dies insbesondere bei der Beschaffung von Daten von Personen, die am Abschluss eines Mietvertrags interessiert sind?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG; SR 235.1) bietet auch im Mietbereich einen umfassenden Schutz. Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Werden die für die Datenbearbeitung geltenden Grundsätze ohne Rechtfertigungsgrund verletzt, so kann die betroffene Person unter anderem verlangen, dass eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird, eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird oder Personendaten gelöscht oder vernichtet werden. Das DSG sieht vor, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) als Aufsichtsorgan von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung eröffnet und Massnahmen anordnet, wenn gegen die Datenschutzvorschriften verstossen wird. Weiter erteilt der EDÖB betroffenen Personen Auskunft darüber, wie sie ihre Rechte ausüben können, und sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz. In Ausübung dieser weiteren Aufgaben hat sich der EDÖB vor kurzer Zeit der Thematik dieser Interpellation angenommen und im Juni 2024 ein detailliertes Informationsblatt zu den Anmeldeformularen für Mietwohnungen publiziert (https://www.edoeb.admin.ch/dam/edoeb/de/Dokumente/datenschutz/Merkblatt%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf.download.pdf/Merkblatt%20Anmeldeformulare%20f%C3%BCr%20Mietwohnungen.pdf). Darin wird in exemplarischer Weise dargelegt, in welchem Umfang Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungsinteressenten personenbezogene Informationen erheben dürfen. Wenn dabei die Vorgaben des DSG nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, entsprechende Fragebögen oder Formulare beim EDÖB zur Anzeige zu bringen. Mit der am 1. September 2023 in Kraft getretenen Revision des DSG wurden die Voraussetzungen für die Eröffnung einer solchen Untersuchung gesenkt, indem der EDÖB neu bereits dann tätig werden kann, wenn bloss eine einzelne Person von einem bedeutenden Verstoss gegen Datenschutzvorschriften betroffen ist. Gleichzeitig wurden auch die dem EDÖB zur Verfügung stehenden Instrumente ausgebaut. Neu kann er Verwaltungsmassnahmen verfügen und so beispielsweise die Anpassung oder Aufhebung von unzulässigen Fragestellungen in Anmeldeformularen für Mietwohnungen verbindlich anordnen (Art. 51 Abs. 1 DSG). Schliesslich können die Ansprüche aus dem DSG notfalls auch durch Zivilklage durchgesetzt werden. Im Zuge der DSG-Revision wurde in diesem Zusammenhang zudem die Zivilprozessordung (ZPO; SR 272) ergänzt: Neu werden bei allen zivilrechtlichen Klagen nach dem DSG weder im Schlichtungsverfahren noch im Entscheidverfahren Gerichtskosten belastet. Dadurch reduziert sich das Kostenrisiko bei der Einleitung einer Klage für betroffene Mietparteien massgeblich. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, weitere Massnahmen zu prüfen, damit Vermieterinnen und Vermieter die bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften bei der Vergabe von Mietwohnungen einhalten.