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24.4198 · Motion · 2024-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Renten aus der Beruflichen Vorsorge (BVG) regelmässig der Teuerung angepasst werden.

Begründung

Im Unterschied zu den Renten aus der 1. Säule werden die Renten der 2. Säule nicht obligatorisch der Teuerung angepasst. Der Ausgleich erfolgt im Ermessen der Pensionskassen (Art 36 Abs.2 BVG). Nur eine Minderheit der Kassen nimmt offenbar diesen Teuerungsausgleich vor. Angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten der letzten Jahre führt das Fehlen eines solchen Ausgleichs zu einem erheblichen Kaufkraftverlust für die pensionierten Versicherten. Ein Teuerungsausgleich in der zweiten Säule könnte zum Beispiel in Anlehnung an den Mischindex erfolgen, der für die Anpassung der AHV und IV-Renten verwendet wird. Bei einer Umsetzung ist den Pensionskassen eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die zweite Säule enthält bereits jetzt ein – über die ganze Rentenlaufzeit geglätteter – Teuerungsausgleich. Denn der Rentenumwandlungssatz beinhaltet ein Zinsversprechen, das höher ist als die Inflation: Es umfasst auch eine Realverzinsung. So enthält der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent eine Verzinsungskomponente von rund 5 Prozent, also einen äusserst attraktiven Realzins (2020: 5,7%, 2021: 4,4%, 2022: 2,2%, 2023: 2,9%).Eine zusätzliche Teuerungsanpassung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge richtet sich daher nach den finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Die obersten, paritätischen Organe entscheiden jährlich, ob und in welchem Umfang die Renten ihrer Vorsorgeeinrichtungen angepasst werden. Da die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen jederzeit garantieren müssen, muss jede Rentenanpassung durch entsprechende Mittel gedeckt sein, die für ihre Zahlung während der gesamten Restlaufzeit erforderlich sind. Schon relativ kleine Anpassungen können daher erhebliche Kosten verursachen, die bis zum 15-fachen des jährlichen Anpassungsbetrags betragen können. In der Praxis richten deshalb viele Vorsorgeeinrichtungen Einmalzahlungen aus, wenn ihre finanzielle Situation ihnen dies erlaubt.Wollte man über den bereits in den Renten enthaltenen Teuerungsausgleich und Realzins hinaus noch einen weiteren obligatorischen Teuerungsausgleich einführen, dann hätte dies erhebliche Mehrkosten zur Folge. Für neue Renten müsste die Finanzierung über eine Senkung des Umwandlungssatzes geschehen. Für die laufenden Renten könnte ein solcher Teuerungsausgleich nur durch eine weitere (zusätzliche) Senkung des zukünftigen Umwandlungssatzes der aktiven Versicherten finanziert werden und/oder durch zusätzliche Beiträge zulasten der aktiven Versicherten und der Arbeitgeber. Damit würde jedoch eine erhebliche Querfinanzierung von den aktiven Versicherten zu den Rentnerinnen und Rentner eingeführt. Zudem ist zu beachten, dass der grösste Kostenanteil einer solchen Teuerungsanpassung der Renten durch die höchsten Renten verursacht würde, die in absoluten Zahlen signifikante Erhöhungen erfahren würden. Die tiefsten Renten würden hingegen nur leicht ansteigen.Im Übrigen sollen nach der Ablehnung der BVG-Reform nun die wichtigsten Akteure der beruflichen Vorsorge kontaktiert und ihre jeweiligen Prioritäten in Erfahrung gebracht werden, um mögliche kompromissfähige Lösungsansätze zur Verbesserung der 2. Säule zu skizzieren, insbesondere für Teilzeitbeschäftigte sowie Personen mit tiefen Einkommen oder mehreren Arbeitgebern. Bei einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat die Abänderung der Motion in einen Prüfauftrag zu beantragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Dem Kaufkraftverlust der Renten in der zweiten Säule entgegenwirken | Lexipedia | Lexipedia