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24.4214 · Motion · 2024-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Preis der Autobahnvignette angemessen zu erhöhen und im Gegenzug den Autofahrerinnen und Autofahrern mit einem Schweizer Nummernschild die Differenz zum heutigen Preis zurückzuerstatten. Dabei soll er keine Tarife mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr vorsehen.

Begründung

Auch dieses Jahr waren die Staus am Gotthard rekordverdächtig lang, und selbst auf den Nebenachsen und der A13 kam es zu Verkehrsüberlastungen, sehr zur Freude der davon betroffenen Kantone (insbesondere Tessin, Uri, Schwyz und Graubünden).

Eine der Hauptursachen sind die Autos aus dem Ausland, die durch die Schweiz durchfahren. Ihr Anteil liegt im Jahresdurchschnitt inzwischen bei mehr als 30 Prozent und steigt im Sommer gar auf 80 Prozent aller Durchfahrten.

Im Bericht in Erfüllung des Postulats 22.4044 (Stadler) hat sich der Bundesrat zu Recht gegen eine Benutzungsgebühr für den Gotthard und den San Bernardino ausgesprochen, denn eine solche würde «faktisch aber dazu führen, dass der Kanton Tessin nur noch über eine gebührenpflichtige ganzjährige Strassenverbindung mit den restlichen Landesteilen verbunden wäre». Das würde nicht nur einen gravierenden Nachteil für die Tourismusdestination Tessin darstellen, sondern auch «den nationalen Zusammenhalt der Schweiz beeinträchtigen».

Im gleichen Bericht lehnt der Bundesrat auch eine Erhöhung des Preises der Autobahnvignette in Kombination mit einer Entlastung der Schweizer Autofahrerinnen und Autofahrer, etwa über eine entsprechende Rückerstattung bei der Motorfahrzeugsteuer, ab. Er räumt zwar ein, dass mit einer Verteuerung «der alpenquerende Transitverkehr von einer Fahrt durch die Schweiz abgehalten werden» sollte, gibt aber zu bedenken, dass «auf internationaler Ebene» eine Bevorzugung der Schweizer Automobilistinnen und Automobilisten nicht zulässig sei beziehungsweise dass «die Europäische Union [...] die Einführung einer Stückelung, z. B. einer vergünstigten Wochen- oder Monatsvignette, fordern» würde und dadurch die erhoffte Wirkung nicht mehr erzielt werden könnte.

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats hat an ihrer Sitzung vom 27. August 2024 den Bericht zur Kenntnis genommen, verlangt aber eine vertiefte Prüfung von Massnahmen. Es ist zu vermuten, dass dies auch die Benutzungsgebühr für den Gotthard betrifft.

Eine Benutzungsgebühr ist schädlich und kontraproduktiv. Es braucht Massnahmen, die technisch und politisch umsetzbar sind und die eine Lenkungswirkung haben, damit sich der Transitverkehr von Grenze zu Grenze verringert. Daher wird der Bundesrat beauftragt, die hier vorgeschlagene Lösung umzusetzen. Sie ist vergleichbar mit anderen zweckgebundenen Abgaben, bei denen die Schweizer Autofahrerinnen und Autofahrer mehr bezahlen als die ausländischen (und verstösst somit auch nicht gegen die Gleichbehandlung) beziehungsweise mit den Gebühren, die man für die – auch nur sporadische – Benützung ausländischer Autobahnen bezahlt, etwa in Italien. Somit ist es auch nicht nötig, reduzierte Tarife einzuführen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) verleiht den Staatsangehörigen der Vertragsparteien eine ganze Reihe von gegenseitigen Rechten. Dazu gehören die Rechte auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer Erwerbstätigkeit sowie Gleichbehandlung. Das Abkommen erleichtert zudem die Erbringung kurzzeitiger Dienstleistungen (Art. 1 Bst. b und Art. 5 sowie Anhang I Art. 17–23 FZA). Demgemäss dürfen Dienstleisterinnen und Dienstleister nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden, wenn sie sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten; das heisst, sie müssen ihre Dienstleistung zu den gleichen Bedingungen erbringen können, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt (Grundsatz der Nichtdiskriminierung, vgl. Art. 2 und Anhang I Art. 19 FZA). Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, zu denen auch die Grenzgängerinnen und Grenzgänger gehören, führt das FZA aus, dass sie Anspruch auf die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen haben wie die inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. Anhang I Art. 9 Abs. 2 FZA). Das Bundesgericht schliesst in den vom FZA geregelten Bereichen generell jede Ungleichbehandlung von EU/EFTA-Staatsangehörigen gegenüber inländischen Staatsangehörigen aus, sowohl direkte Diskriminierungen, d. h. jede Unterscheidung, die ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellt, als auch indirekte Diskriminierungen, also solche, die an ein anderes Kriterium als die Staatsangehörigkeit anknüpfen, aber in ihren Auswirkungen zum gleichen Ergebnis führen. Demnach gilt eine Massnahme als indirekt diskriminierend und steht folglich im Widerspruch zum FZA, wenn sie von ihrer Art her dazu geeignet ist, sich stärker auf die EU/-EFTA-Angehörigen auszuwirken, und diese gegenüber inländischen Staatsangehörigen somit benachteiligt werden könnten. Die Erhöhung des Preises der Autobahnvignette in Kombination mit einer Rückerstattung der so entstandenen Preisdifferenz an Autofahrerinnen und Autofahrer, deren Fahrzeug ein schweizerisches Kontrollschild trägt, könnte sich als indirekt diskriminierend erweisen, insbesondere gegenüber den Dienstleisterinnen und Dienstleistern sowie den Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus den EU/EFTA-Staaten. Eine solche Massnahme wäre allein durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und wenn diese auf objektiven Überlegungen beruhen, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der EU/EFTA-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer sind. In jedem Fall kann eine Diskriminierung nur dann gerechtfertigt werden, wenn die beabsichtigte Massnahme verhältnismässig ist, d. h. geeignet und notwendig, um das mit dem innerstaatlichen Recht legitim verfolgte Ziel zu erreichen. Die Motion vermag dies nicht zu begründen. Eine Massnahme, wie sie in der Motion vorgesehen ist, würde daher gegen die Bestimmungen des FZA verstossen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.