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24.4238 · Motion · 2024-09-27

Departement des Innern

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Zugang zu Notfallverhütungsmitteln zu vereinfachen, indem er den freien Verkauf von Notfallkontrazeptiva durch eine Neukategorisierung der entsprechenden Präparate in die Medikamentenkategorie D ermöglicht. Dadurch schliesst die Schweiz bei der reproduktiven Selbstbestimmung wieder zu anderen Ländern in Europa auf.

Begründung

Mit der zeitnahen Einnahme von Notfallkontrazeptiva können sich Frauen nach einer Verhütungspanne vor einer ungeplanten Schwangerschaft schützen. Die rezeptfreie Zugänglichkeit von Notfallkontrazeptiva (z.B. „Pille danach“) ist daher essenziell, um Frauen in Notsituationen schnellen und unkomplizierten Zugang zu ermöglichen.

Seit 2002 hatten Frauen in der Schweiz rezeptfreien Zugang zur „Pille danach“, wodurch die Schweiz eine Vorreiterrolle bei der Stärkung der reproduktiven Selbstbestimmung einnahm. Seither haben jedoch regulatorische Verschärfungen zu Rückschritten geführt. Während im Rahmen der Heilmittelgesetz-Revision 2019 Notfallverhütungsmittel von Swissmedic in die Medikamentenkategorie B eingestuft wurden, wurden viele andere Arzneimittel in weniger strenge Kategorien überführt.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort auf frühere Interpellationen fest, dass dieses Arzneimittel in einigen Ländern wie Schweden, den Niederlande und Norwegen, «over the counter» frei verkäuflich oder in niederschwelligen Verkaufsstellen verfügbar ist. Auf internationaler Ebene wurden in den letzten Jahren zusätzlich mehrere Empfehlungen veröffentlicht, die den niederschwelligen «over the counter» Verkauf fordern.

Eine freie Abgabe ab 18 Jahren stärkt die Selbstbestimmung und gesundheitliche Autonomie der erwachsenen Frauen und reduziert soziale Hemmschwellen. Jede Frau soll sich frei und ohne unnötige Barrieren selber entscheiden können, ob sie Notfallverhütungsmittel nutzen will oder nicht.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Heilmittelgesetzgebung regelt die Anforderungen an die Abgabe von Arzneimitteln. Die Verordnung über die Arzneimittel (VAM, SR 812.212.21) legt dabei die Kriterien für die Einteilung in die verschiedenen Abgabekategorien fest. Wie in der Schweiz sind Notfallkontrazeptiva in den Ländern der EU und EFTA mit Ausnahme von Norwegen, Schweden und den Niederlanden apothekenpflichtig oder müssen von einer medizinischen Fachperson abgegeben werden.Wie in der Antwort auf die Interpellation 23.4107 Funiciello «Zugang zur Notfallverhütung» dargelegt, handelt es sich bei Notfallkontrazeptiva um hochwirksame Arzneimittel, die erhebliche Nebenwirkungen und mit zahlreichen anderen Arzneimitteln Wechselwirkungen haben können. Die reproduktive Selbstbestimmung und der Zugang zu Verhütungsmitteln ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Trotzdem ist es aus Gründen der Patientinnensicherheit unerlässlich, dass vor der Anwendung ein Beratungsgespräch durch eine Medizinalperson (Ärztin / Arzt oder Apotheker/in) durchgeführt wird. Das Beratungsgespräch darf keine Hemmschwelle sein, sondern es soll die Anwenderinnen insbesondere über das Vorgehen beim Auftreten schwerwiegender Nebenwirkungen oder Komplikationen informieren und sicherstellen, dass das am besten geeignete Notfallkontrazeptivum abgegeben wird. Darüber hinaus bieten Apotheken im Gegensatz zu Drogerien auch an Wochenenden und Feiertagen einen Notfalldienst an und garantieren damit die ununterbrochene Versorgung mit Notfallkontrazeptiva.Bei der Umteilung der Arzneimittel aus der Abgabekategorie C in die Abgabekategorien B und D im Jahr 2018 infolge der 2. Revision des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) wurde das Risiko-Nutzen-Verhältnis der Notfallkontrazeptiva untersucht und in einem internen Projektteam sowie mit einer externen Fachkommission mit Expertinnen und Experten u.a. aus der Ärzteschaft, dem Schweizerischen Apothekerverband und dem Schweizerischen Drogistenverband diskutiert. Bei der Umteilung der oralen Notfallkontrazeptiva in die Abgabekategorie B gab es im Gegensatz zu anderen Arzneimitteln keine Differenzen bzgl. der gewählten Abgabekategorie.Wie vom Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 23.4107 Funiciello angekündigt, hat sich der Bund Anfang September 2024 erneut mit den kantonalen Vollzugsbehörden über die Vor- und Nachteile der verschiedenen möglichen Abgabearten für Notfallkontrazeptiva beraten; auch die Mehrheit der Teilnehmenden an dieser Sitzung würde eine Umteilung in die Abgabekategorie D aus den oben genannten Gründen nicht unterstützen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.