24.4239 · Postulat · 2024-09-27
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht Verbesserungen des Waffengesetzes vorzustellen, mit denen die Kontrollen und die Möglichkeit des Entzugs von Waffenerwerbsscheinen verbessert werden können.
Begründung
In jüngster Zeit haben tragische Ereignisse gezeigt, dass die Waffenkontrolle in der Schweiz mangelhaft ist und dass dies leider eine Gefahr für das Leben der Bürgerinnen und Bürger darstellt. Femizide und Familiendramen hätten verhindert werden können, wenn man die Kontrolle verschärft und die Handlungsfähigkeit der Gerichte gestärkt hätte, beispielsweise indem man Personen, die eine Gefahr darstellen, das Recht auf Waffenerwerb und -besitz entzogen hätte.
Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Waffengesetzes erhalten Personen, die «zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden,» keinen Waffenerwerbsschein. Dieser Artikel ist schwierig auszulegen und anzuwenden. Die Waffenhändlerinnen und Waffenhändler sind bei der Anwendung dieses Prinzips häufig hilflos. Die Artikel 30 und 31 regeln den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen. Diese Regelung funktioniert nicht immer. Heute ist ein Gericht, das ein Urteil fällt, nicht dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob die verurteilte Person eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt.
In den jüngsten Fällen konnten die Täter ohne Schwierigkeiten Waffen erwerben – trotz ihrer Vorgeschichte und deutlicher Zeichen, dass die Waffe gegen Dritte verwendet werden könnte.Die Meldefristen erlaubten zudem keine korrekte Kontrolle. In einem anderen Fall wurden Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen getroffen, aber ohne dass eine systematische Analyse der Risiken und des potentiellen Entzugs des Rechts auf Waffenerwerb und -besitz vorgenommen worden wäre.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Grundsätzlich gilt für den Erwerb von Waffen, insbesondere von Feuerwaffen, die Waffenerwerbsscheinpflicht nach Art. 8 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54). Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen kantonalen Polizeibehörde nach erfolgter Prüfung der antragstellenden Person ausgestellt. Es sind bei bewilligungspflichtigen Waffen nicht die Waffenhändler, die Art. 8 Abs. 2 Bst b und c WG anwenden, sondern die kantonalen Polizeibehörden. Kunden mit einer polizeilichen Erwerbsbewilligung muss der Händler nicht auch noch auf Hinderungsgründe prüfen. Es sind auch die kantonalen Polizeibehörden, die die Meldungen von meldepflichtigen Waffen erhalten. Ein Waffenhändler verlangt für den Verkauf von solchen meldepflichtigen Waffen oder Munition mindestens einen aktuellen Strafregisterauszug, der nicht älter ist als 3 Monate oder einen Waffenerwerbsschein / eine Ausnahmebewilligung, die nicht älter ist als 2 Jahre. Gestützt darauf darf der Waffenhändler eine meldepflichtige Waffe verkaufen. Zudem kann er im Zweifelsfall den Kunden eine entsprechende Einverständniserklärung unterschreiben und ihn gestützt darauf polizeilich überprüfen lassen, bevor er eine Waffe verkauft. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass seitens der Waffenhändler eine Problematik bei der Überprüfung von Hinderungsgründen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d WG besteht. Erkennen die kantonalen Polizeibehörden bei der Prüfung für eine waffenrechtliche Bewilligung Hinderungsgründe, wird diese verweigert, und vorhandene Waffen werden eingezogen. Seit der Einführung des neuen Strafregisters (newVostra) im Januar 2023 werden Strafregistereinträge von Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzern automatisch den kantonal zuständigen Polizeibehörden gemeldet. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG bereits Hinderungsgründe bestehen, wenn jemand Anlass zur Annahme gibt, dass die Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte. Sobald eine Person mehr als einen Strafregistereintrag hat, sind die kantonalen Polizeibehörden verpflichtet, vorhandene Waffen einzuziehen und Bewilligungen zu verweigern. Liegt jedoch eine Handlung vor, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung manifestiert, reicht nach Art. 8 Abs. 2 Bst d WG bereits eine Verurteilung aus. Es bestehen heute also bereits verschiedene Instrumente, um Waffengewalt vorzubeugen. Auch hat der Bundesrat in seinem Bericht «Tötungsdelikte an Frauen im häuslichen Umfeld Ursachen und Massnahmen» vom 10. Dezember 2021 in Erfüllung des Postulates 19.3618 Graf Maya vom 14. Juni 2019 sechs Massnahmen identifiziert, um Tötungsdelikte an Frauen im häuslichen Umfeld zu untersuchen sowie Ursachen und Massnahmen zu prüfen. Die Universität St. Gallen hat mitunter als eine der Massnahmen die Studie «Tötungsdelikte mit Schusswaffen im häuslichen Bereich» erstellt (Tötungsdelikte mit Schusswaffen im häuslichen Bereich, Studie zuhanden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Bereich Gewalt, Simone Walser PhD, Nora Markwalder, Prof. Dr., St. Gallen, 31.Mai 2024), die dem Bundesamt für Polizei vorliegt und demnächst publiziert wird. Aus dieser Studie ergibt sich, dass Tötungsdelikte mit Feuerwaffen in der Schweiz rückläufig sind, auch im häuslichen Bereich, während dagegen Messergewalt ansteigt. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zuerst Erfahrungen mit den Auswirkungen der im 2023 eingeführten automatisierten Meldungen über neue Strafregistereinträge gesammelt werden müssen, bevor eine weitere Studie erstellt wird. Die Ergebnisse aus der Studie «Tötungsdelikte mit Schusswaffen im häuslichen Bereich» werden ebenfalls detailliert analysiert werden. Gestützt auf diese Resultate wird der Bundesrat im Hinblick auf eine nächste Revision der Waffengesetzgebung weitere mögliche Massnahmen prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.