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24.4253 · Motion · 2024-10-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision von Artikel 24a BWIS zu unterbreiten, mit welcher dem Bund die Kompetenz eingeräumt wird, HOOGAN-Daten gegenüber Ticketverkaufsstellen für Sportveranstaltungen bekanntzugeben. Die gesetzliche Grundlage soll den Ticketverkaufsstellen ermöglichen, beim Verkauf von Tickets einen HOOGAN-Abgleich vorzunehmen und Personen, welche mit einer Massnahme in HOOGAN registriert sind, den Ticketkauf zu verwehren.

Begründung

Das Plenum der KKJPD hat in der Frühjahrsversammlung vom 12. April 2024 beschlossen, das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat) zu revidieren, um die Einführung von personalisierten Tickets auch gegen den Willen der Clubs zu ermöglichen. Dies, um zu verhindern, dass in der HOOGAN-Datenbank verzeichnete Personen ins Stadion gelangen können. Die KKJPD wird in Zusammenarbeit mit der KKPKS die entsprechenden Revisionsarbeiten am Hooligan-Konkordat an die Hand nehmen. Die KKJPD ist jedoch darauf angewiesen, dass auch die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die HOOGAN-Datenbank angepasst werden, damit in Zukunft bereits beim Kauf eines Tickets ein Abgleich zwischen einer Ticketkäuferin bzw. eines Ticketkäufers und der HOOGAN-Datenbank erfolgen kann. Die aktuelle Regelung lässt dies nicht zu, da die HOOGAN-Daten zwar an Organisatoren von Sportveranstaltungen, nicht aber an Ticketverkaufsstellen weitergegeben werden können und so beim Kauf eines Tickets auch kein Abgleich stattfinden kann.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt die Problematik und den Handlungsbedarf bei Vorfällen von Gewalt rund um Sportveranstaltungen und hat demnach Verständnis dafür, dass die Kantone verstärkt dagegen vorgehen wollen. Die Hauptzuständigkeit liegt gemäss der verfassungsmässigen Ordnung bei den Kantonen, die für die öffentliche Sicherheit in ihrem Gebiet zuständig sind. Das gilt namentlich auch für die Frage, ob und wie personalisierte Tickets in der Schweiz eingeführt werden sollen. Damit personalisierte Tickets den ihnen zugedachten Nutzen erfüllen können, braucht es zwingend Kontrollen an den Sportveranstaltungen selber, also beispielsweise beim Einlass in ein Fussballstadion. Demgegenüber scheint eine Kontrolle beim Verkauf der Tickets wenig wirkungsvoll. Entscheidend ist nicht, wer ein Ticket kauft, sondern wer am Eingang zum Stadion steht. Die heutige Rechtslage lässt einen Abgleich mit Daten der HOOGAN-Datenbank durch Organisatoren von Sportveranstaltungen beim Stadionzutritt bereits zu. Diese Voraussetzung für die Kontrolle der Personalien an den Sportveranstaltungen ist damit erfüllt. Eine Ausweitung des Zugangs zu HOOGAN-Daten auf sämtliche Verkaufsstellen von Tickets und Abonnements, wie ihn die Motion fordert, geht sehr weit. Sie wirft insbesondere in Bezug auf den Datenschutz und die Informationssicherheit Fragen auf, weil die HOOGAN-Datenbank ein Informationssystem ist, das «VERTRAULICH» klassifizierte Informationen enthält (Art.19 lit. c Informationssicherheitsverordnung; ISV, SR 128.1), bzw. gemäss Informationssicherheitsgesetz als System der Sicherheitsstufe «hoher Schutz» (Art. 17 Abs. 2 Informationssicherheitsgesetz; ISG, SR 128) eingestuft wird. Rechtliche Anpassungen beim Zugang zu Daten, die in der Datenbank enthalten sind, müssen auf der Grundlage der von den Kantonen anvisierten Lösungen sorgfältig geprüft und mögliche Vorteile und Risiken abgewogen werden. Das EJPD ist bereit, diese Prüfung vorzunehmen. Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat die Umwandlung der Motion in einen Prüfauftrag beantragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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