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24.4266 · Motion · 2024-10-24

Justiz- und Polizeidepartement

Überwiesen an den Bundesrat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt den Entwurf einer Änderung von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung zu unterbreiten. Diese soll wie folgt lauten:

1Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

Eine Minderheit der Kommission (Jauslin, Bircher, Fischer Benjamin, Glarner, Knutti, Marchesi, Riner, Rutz Gregor, Schilliger, Schmid Pascal, Steinemann, Wasserfallen Christian) beantragt die Motion abzulehnen.

Begründung

Gem. Art. 136 Abs. 1 BV stehen die politischen Rechte allen Schweizerinnen und Schweizern ab 18 Jahren zu. Nur eine Gruppe ist spezifisch ausgenommen: Menschen, die "wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind". Art. 2 BPR konkretisiert diesen Ausschluss: Wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird, ist vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dieser schwerwiegende Eingriff in die politischen Rechte betrifft in der Schweiz rund 16'000 Menschen.

Art. 136 Abs. 1 BV beruht auf der Vorstellung, dass Personen mit Behinderungen, die für die Bewältigung des Alltages (z.B. in Finanzangelegenheiten) auf den Schutz einer umfassenden Beistandschaft oder einer Vertretung angewiesen sind, zur politischen Meinungsbildung nicht fähig sind. Die Realität sieht anders aus: Wie in der restlichen Bevölkerung, gibt es auch in dieser Gruppe Menschen, die politisch aktiv sein wollen und andere, die sich nicht in der Lage sehen, sich mit politischen Themen auseinanderzusetzen. Es ist deshalb unzulässig, einer Person automatisch die politischen Rechte zu entziehen, wenn sie unter umfassender Beistandschaft steht. Dies haben z.B. auch die Verfassungsgerichte in Österreich und Deutschland festgehalten.

In Genf wurde daher bereits 2020 deutlich entschieden (75% Ja-Stimmen), das kantonale Stimm- und Wahlrecht auch diesen Schweizerinnen und Schweizern zukommen zu lassen. Appenzell Innerrhoden hat die Verfassung 2024 entsprechend geändert und im Kanton Zug läuft 2024 eine Vernehmlassung zu gleichem Vorhaben der Kantonsregierung. In verschiedenen weiteren Kantonen sind entsprechende Bestrebungen im Gang.

Die Wahrnehmung des Stimm- und Wahlrechts ist in der Schweiz nicht von staatsbürgerlichen Kenntnissen abhängig. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht an strengeren Massstäben gemessen werden als andere. Personen dieser Gruppe, welche kein Interesse an politischen Themen haben oder nicht in der Lage sind, sich politisch zu betätigen, werden ihre politischen Rechte schlicht nicht wahrnehmen, wie dies auch in der übrigen Bevölkerung der Fall ist.

Der Bericht in Erfüllung des Postulats 21.3296 Carobbio hält fest: Art. 136 BV ist diskriminierend und widerspricht den völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz bei der Ratifizierung der UN-BRK eingegangen ist. Er führt dazu, dass die Meinung der betroffenen Menschen mit Behinderungen nicht zählt; sie werden nicht als gleichwertige Bürgerinnen und Bürger anerkannt. Unsere Nachbarländer Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich verzichten auf einen pauschalen Ausschluss vom Stimmrecht für Menschen mit Behinderungen.

Mit der Ergreifung dieser Motion hat die Kommission der Petition 23.2019 (Pet. Behindertensession 2023. Autonomes und ungehindertes Wahl- und Stimmrecht) Folge gegeben.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.