24.4277 · Interpellation · 2024-12-02
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Mit der Dringlichkeit-Inkonvenienzentschädigung deckt der Einzeltarif Tarmed Leistungen ab, welche ursprünglich bei Notfällen ausserhalb der regulären Praxisöffnungszeiten erbracht wurden. Das Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2024 (Quelle: 9C_664/2023 24.06.2024 - Schweizerisches Bundesgericht (bger.ch) hat diese Zahlung nun bei Organisationen (wie Permanencen) verboten, welche ihre Öffnungszeiten permanent verlängert haben und dies öffentlich publik machen, verboten. Dies kann weitreichende Folgen für die Gesundheitsversorgung und die Kosten haben. Aus diesem Grund bittet die Interpellantin den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Welche Rolle spielen die Permanencen für die Versorgungssicherheit sowie die Strategie «ambulant vor stationär» in der Schweiz?
Wenn diese Permanences schliessen bzw. ihre Öffnungszeiten einschränken würden, mit welchen Konsequenzen auf die Versorgung und andere Leistungserbringenden ist zu rechnen? Gibt es aus Sicht des Bundesrates hier Unterschiede zwischen der Erwachsenen und Kinder/Jugendmedizin?
Würde dieses Problem mit dem Tardoc behoben werden oder ist der Mechanismus der Gleiche wie bei Tarmed?
Erlaubt das KVG, neue Finanzierungsmodelle im ambulanten Setting mit den entsprechenden Leistungserbringenden zu entwickeln?
Ist es korrekt, dass gemäss KVG die Kantone aus Versorgungssicht Permanencen mitfinanzieren dürfen? Könnten Kantone an solche Finanzierungen Vorgaben wie beispielsweise Ausbildungspflicht, max. Gewinnmarge oder anderes knüpfen?
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Der Notfalldienst ist, basierend auf den kantonalen Vorschriften, eine nach Artikel 40 Buchstabe g Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) verankerte Berufspflicht der Ärzte und Ärztinnen. Die Gesundheitsversorgung und damit auch die Sicherung der Notfallversorgung ist grundsätzlich Aufgabe der Kantone. Einige Kantone haben die Organisation des Notfalldienstes an die jeweilige kantonale Ärztegesellschaft delegiert. Während ursprünglich die Haus- bzw. Kinderärztinnen und -ärzte den Notfalldienst für eine bestimmte Region «à tour de rôle» übernommen haben, wird dieser heutzutage in einigen Kantonen zentral (z.B. in Form von Permanencen) organisiert. Wenn solche Permanencen schliessen müssten, müsste wohl der Notfalldienst in den betroffenen Kantonen wieder dezentral organisiert werden und vorübergehend wären wohl Versorgungsengpässe nicht ganz auszuschliessen. Der Bundesrat verfügt über keine spezifischen Informationen zu möglichen Unterschieden zwischen der Erwachsenenmedizin und der Kinder- und Jugendmedizin, die dabei auftreten könnten.3. Mit der Einzelleistungstarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen TARDOC ändert sich die Situation bei den Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschalen insofern, dass diese neu auch Montag bis Freitag von 7-19 Uhr und Samstag von 7-12 Uhr abgerechnet werden können. Die Notfall-Inkonvenienzpauschalen unterliegen hingegen denselben Anwendungsregeln wie in TARMED. Der neue Krankenversichererverband prio.swiss und die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) haben sich jedoch im Dezember 2024 unter Beteiligung des Hausärzteverbandes mfe verpflichtet, im Rahmen der Organisation ambulante Arzttarife OAAT AG umgehend eine Arbeitsgruppe einzusetzen, mit dem Ziel, eine Lösung für die Anwendung der Notfall-Inkonvenienzpauschalen in der Tarifstruktur TARDOC zu erarbeiten. Sie beabsichtigen, diese Lösung dem Bundesrat zu Beginn des Jahres 2025 zur Genehmigung vorzulegen; damit sie auch im Rahmen des Anfang November 2024 übermittelten Gesuchs um Genehmigung von TARDOC und der ambulanten Pauschalen berücksichtigt werden kann. 4. Gemäss Artikel 44 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) müssen die Leistungserbringer sich an die vertraglich vereinbarten und genehmigten oder von der zuständigen Behörde festgesetzten Tarife und Preise halten und dürfen keine weitergehenden Vergütungen verrechnen (Tarifschutz). Einzelleistungstarife (wie TARMED und TARDOC) sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Sofern eine vom Bundesrat genehmigte oder festgelegte Tarifstruktur für auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife besteht, muss diese von allen Leistungserbringern für die entsprechende Behandlung angewendet werden. Daher kann ein Leistungserbringer mit Versicherern einen alternativen Tarif (z.B. einen Zeittarif) nur für Leistungen vereinbaren, die nicht abgedeckt sind durch den geltenden auf ambulante Behandlungen bezogenen Patientenpauschaltarif oder durch die geltende Einzelleistungstarifstruktur, der er beigetreten ist. 5. Aus KVG-Sicht spricht nichts dagegen, dass die Kantone Walk-in-Praxen oder Permanencen aus Versorgungsgründen finanziell unterstützen.