Lexipedia

24.4281 · Postulat · 2024-12-02

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob im Voranschlag die laufenden Ausgaben getrennt von den Investitionsausgaben dargestellt werden können, so wie es die Kantone und Gemeinden handhaben.

Begründung

Der Bund muss, auch mit Blick auf die Sparbemühungen, unbedingt seine laufenden Ausgaben in den Griff bekommen. Damit dies erreicht werden kann, muss das entsprechende Budget separat und von den Investitionen getrennt erstellt werden.

Die jährlich wiederkehrenden Ausgaben und Einnahmen, sprich die Mittel für den normalen Betrieb der Bundesverwaltung, müssen getrennt von den meist mehrjährigen Investitionen dargestellt werden.

Insbesondere Investitionsausgaben für Bauten, Autobahnen, Eisenbahninfrastruktur und Investitionsgüter erstrecken sich über mehrere Jahre und betreffen langlebige Güter. Die entsprechenden Fonds bleiben bestehen.

Anhand der Lebensdauer wird die jeweilige Abschreibungsdauer festgelegt, und die entsprechenden Abschreibungsbeträge werden jährlich als Aufwand im Budget der laufenden Ausgaben erfasst.

Der Bund hat die Kantone und Gemeinden dazu verpflichtet, dasselbe Rechnungsmodell zu verwenden: das Neue Rechnungsmodell (NRM-HRM2). Dies insbesondere aus Gründen der statistischen Vergleichbarkeit.

Ziel dieses Postulats ist es, dass der Voranschlag des Bundes lesbarer und klarer wird und mit den kantonalen und kommunalen Budgets übereinstimmt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erinnert daran, dass am 1. Januar 2022 die Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0) zur Vereinfachung und Optimierung der Haushaltssteuerung in Kraft getreten ist. Die neuen Bestimmungen wurden erstmals im Voranschlag 2023 angewendet und hatten folgende Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung:

- Abschaffung der Finanzierungsrechnung: Der Finanzierungssaldo respektive die Einnahmen und Ausgaben werden seither aus der Erfolgs- und der Investitionsrechnung hergeleitet. Die Schuldenbremse bleibt das zentrale Steuerungsinstrument für den Bundeshaushalt;

- Periodengerechtere Haushaltsführung: Der Einnahmen- und der Ausgabenbegriff wurden weiter gefasst. Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und die Abgrenzungen unterstehen neu einheitlich der Schuldenbremse. Bislang galt dies nur in Ausnahmefällen (insb. Rückstellung Verrechnungssteuer, Agios/Disagios);

- Ausweitung der Definition der Nettoschulden: Die Nettoschulden beinhalten neu analog zum Harmonisierten Rechnungsmodell der Kantone (HRM2) das gesamte Fremdkapital inklusive Rückstellungen und Abgrenzungen. Der Finanzierungssaldo entspricht demnach weitgehend der Veränderung der Nettoschulden;

- Struktur der Erfolgs- und der Investitionsrechnung: Die Ausgaben in der Erfolgs- und der Investitionsrechnung werden neu nach funktionaler Sicht gezeigt. In der Erfolgsrechnung zeigt das Zwischentotal «Selbstfinanzierung» alle schuldenbremsewirksamen Aufwände und Erträge (sog. laufende Ausgaben und Einnahmen);

Die oben genannten Änderungen haben Auswirkungen auf die Höhe und Struktur der Einnahmen und Ausgaben.

Die Erstellung der Rechnung und die zugehörige Rechnungslegung stützen sich zudem vorwiegend auf das Finanzhaushaltgesetz (FHG; SR 611.0), die Finanzhaushaltverordnung (FHV; SR 611.01) und die Weisungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) über die Haushalt- und Rechnungsführung.

Infolge der vorgenommenen Änderungen stehen die Rechnungslegung und die Finanzberichterstattung des Bundes mit den Vorgaben des HRM2 in Einklang, die auf Empfehlung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren inzwischen in den meisten Kantonen und Gemeinden angewendet werden.

Aufgrund der Vorgaben der Schuldenbremse liegt der Schwerpunkt aber weiterhin auf der Finanzierung der Gesamtausgaben (d. h. der laufenden Ausgaben der Erfolgsrechnung einerseits und der Investitionsausgaben andererseits), sodass eine Steuerung ausschliesslich über die Erfolgsrechnung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht möglich ist.

In der Finanzberichterstattung werden die laufenden Ausgaben und die Investitionsausgaben daher bereits heute getrennt dargestellt. Diese Elemente sind in der Botschaft des Bundesrates zum Voranschlag 2025 ausführlich dargelegt und in Band I A, Kapitel 2 «Jahresergebnis und Nettoinvestitionen» zusammengefasst, insbesondere unter Ziffer 22 «Investitionsrechnung».



Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.