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24.4290 · Interpellation · 2024-12-04

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

  • Die Bundesverfassung garantiert das Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs.2). Welche untere Grenze ist aus Sicht des Bundesrats als «ausreichend» zu betrachten? Sind aus seiner Sicht 4 Tage und 16 Wochenstunden Unterricht als vereinbar mit der Bundesverfassung zu erachten?

  • Wie und in welcher Regelmässigkeit kontrolliert der Bund die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auf den Umfang der Kurse in Wochenstunden, den Ort und die Räumlichkeiten?

  • Art. 62 Abs. 3 garantiert eine ausreichende Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum 20. Altersjahr. Sind diesbezüglich in den Vereinbarungen zwischen kantonalen Behörden und SEM auch Bestimmungen enthalten? Wenn ja, wie sehen sie aus?

  • Die Integrationsagenda Schweiz legt einen spezifischen Fokus auf die frühkindliche Sprachförderung. Wie wird diesem Umstand in den Vereinbarungen zwischen Kantonen und Bund zu den Bundesasylzentren Rechnung getragen?

Begründung

In seiner Antwort auf die Frage 20.5058 gibt der Bundesrat an, dass das Staatssekretariat für Migration und die zuständige kantonale Behörde Vereinbarungen unterzeichnen, in denen die Bedingungen der Zusammenarbeit festgelegt werden, insbesondere der Umfang der Kurse (in Wochenstunden), der Ort und die Räumlichkeiten, an denen die Auskunft erteilt wird. In der Antwort auf die Interpellation 21.3105 erläutert der Bundesrat, dass in den Bundesasylzentren die Kinder zwischen 4 und 5 Tagen unterrichtet werden und die Anzahl Schulstunden zwischen 16-29 Stunden betrage.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Kantone sind zuständig für die verfassungskonforme Regelung, Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung des obligatorischen Schulunterrichts, einschliesslich der Festlegung der Anzahl Lektionen. Gemäss den Vereinbarungen zwischen den Kantonen und dem Bund bezüglich des Grundschulunterrichts in den Bundesasylzentren (BAZ) müssen die Kantone für schulpflichtige Asylsuchende und Ausreisepflichtige sämtliche Leistungen erbringen, die für die Organisation und Durchführung des Grundschulunterrichts erforderlich sind. Es gelten dabei die gleichen gesetzlichen Bestimmungen über das ordentliche Schulwesen wie für Einheimische.

2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhebt zweimal jährlich die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den BAZ, um die Höhe der auszuzahlenden Subventionen an die Kantone zu berechnen. Seit 2023 wird aufgrund einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle zusätzlich überprüft, ob die Anzahl der Klassen der Anzahl der Schülerinnen und Schüler entspricht bzw. ob die maximale Klassengrösse von 14 Kindern eingehalten wird. Zudem wird die Anzahl der durchgeführten Lektionen erfasst und mit der durchschnittlichen kantonalen Lektionenzahl verglichen.

Die Qualifikationen der Lehrpersonen und die angemessene Nutzung der Schulräumlichkeiten werden nur bei konkretem Verdacht oder Hinweisen auf Nichteinhaltung geprüft.

Sämtliche Prüfungen des SEM sind ausschliesslich subventionsrechtlicher Natur. Der Bund ist nicht befugt, die Einhaltung schulrechtlicher Vorschriften durch die Kantone gegenüber den Schülerinnen und Schülern in den BAZ zu überwachen, es sei denn, die Nichteinhaltung ist subventionsrelevant.

3. Die Vereinbarungen zwischen dem SEM und den Kantonen enthalten keine spezifischen Regelungen zur Sonderbeschulung. Wie bereits erwähnt, ist der Kanton verpflichtet, den Grundschulunterricht gemäss seinen kantonalen Vorgaben zu gestalten.

4. Die Integrationsagenda kommt in den BAZ nicht zur Anwendung, sondern erst nach der Kantonszuweisung. Sie wurde daher nicht in die Vereinbarungen zwischen dem SEM und den Kantonen zum Grundschulunterricht aufgenommen. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und der Rahmenbedingungen in den BAZ ist eine umfassende frühkindliche Sprachförderung nicht möglich. Nach der Kantonszuweisung wird die frühkindliche Sprachförderung im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) gezielt unterstützt.