24.4309 · Interpellation · 2024-12-05
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Nach den Zahlen, die das EDI zuletzt während der Abstimmungskampagne zur einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen (EFAS) veröffentlicht hat, dürfte die Reform ab 2028 zu einer Verlagerung von Kosten in der Höhe von zwei Milliarden Franken zu den Kantonen führen. Bei den Beratungen im Parlament war die Rede davon, dass sich die Reform in gleichem Mass auf die Kantone und die obligatorische Krankenversicherung auswirken wird, mit Unterschieden je nach Kanton. Bei 17 Kantonen ging man von einer Verlagerung der Kosten auf die Prämien aus und bei 9 Kantonen von einer Verlagerung auf den Kanton. Daher stelle ich dem Bundesrat die folgende Frage:
Wie wird die mit dem Inkrafttreten der EFAS verbundene Verlagerung von Kosten in Höhe von zwei Milliarden Franken auf die Kantone verteilt sein?
Stellungnahme des Bundesrates
Die in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 angenommene Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen wurde vom Parlament so konzipiert, dass die Umstellung auf das neue System gegenüber der Referenzperiode 2016-2019 bezogen auf die gesamte Schweiz sowohl für die Kantone wie für die Prämienzahlenden kostenneutral ist. Da die Situation in den Kantonen jeweils vom Schweizer Durchschnitt abweicht, kommt es in einzelnen Kantonen zu unterschiedlichen Entwicklungen bei Kantonen und Prämienzahlenden.Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zeigte im Auftrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates in einem Bericht vom 5. Januar 2022 (www.parlament.ch > 09.528 > Öffentliche Kommissionsunterlagen > Weitere Berichte) auf, wie hoch die Finanzierungsanteile der Prämienzahlenden einerseits und der Kantone andererseits in den Jahren 2016-2019 waren und welche Auswirkungen sich in den einzelnen Kantonen theoretisch auf die Prämien ergeben hätten, wenn eine einheitliche Finanzierung schon damals eingeführt worden wäre – die Prämien wären in 17 Kantonen gestiegen und in 9 Kantonen gesunken.Seit 2019 hat eine weitere Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen und damit – im heutigen System – auch eine Verlagerung von den Kantonen auf die Prämienzahlenden stattgefunden. Diese Entwicklung wird durch das Wachstum der ebenfalls zu einem Teil von den Kantonen finanzierten Pflegeleistungen etwas relativiert, aber nicht aufgehoben. Der Anteil der Kosten der KVG-Leistungen, der von den Kantonen übernommen wird, weist also eine sinkende Tendenz auf. Die Reform dürfte deshalb dazu führen, dass die Prämienzahlenden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gegenüber einer Weiterführung des bisherigen Systems entlastet werden, weil die neuen Finanzierungsmodalitäten die seit 2016-2019 eingetretene Verlagerung von den Kantonen hin zu den Prämienzahlenden rückgängig machen. Diese Aussage findet sich auch in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates. Im Oktober 2024 wurde das BAG zudem von Medien angefragt, wie Schätzungen von Dritten einzuordnen seien, dass die Höhe dieser Entlastung der Prämienzahlenden mit der vollständigen Einführung der Reform auf rund zwei Milliarden Franken zu beziffern sei. Aufgrund sich häufender, gleichlautender Medienanfragen wurde auf der Website des BAG festgehalten, dass Prognosen für die Zukunft immer unsicher sind, dass aber, wenn die Entwicklung in den nächsten Jahren so weitergeht wie in den vergangenen Jahren, eine Prämienentlastung in dieser Grössenordnung plausibel wäre. Die Reform wird Schritt für Schritt in den Jahren 2028 und 2032 eingeführt. Für die tatsächlichen dannzumaligen Auswirkungen auf Kantone und Prämienzahlende ist massgebend, wie sich die Kosten in den drei Bereichen ambulant, stationär und Pflege zu Hause und im Pflegeheim bis dahin entwickeln. Diese Entwicklungen hängen massgeblich von kantonalen Entscheidungen ab. In diesem Kontext ist das BAG nicht in der Lage, eine bezifferte Prognose pro Kanton für die Jahre 2028 oder 2032 zu erstellen. Es kann jedoch bestätigt werden, dass die Reform einen einmaligen Effekt zum Zeitpunkt der Einführung der ersten Stufe haben wird, der sich in einer neuen Aufteilung zwischen den Kantonen und den Prämienzahlenden niederschlagen wird. Danach wird die Entwicklung der Gesundheitskosten einen Einfluss auf die Kontrolle der Entwicklung der Prämienhöhe haben.