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24.4351 · Motion · 2024-12-12

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung aufzulösen.

Begründung

Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) kostet den Steuerzahler jährlich über 7,5 Millionen Franken. Grundsätzlich ist es keine Bundesaufgabe Rechtsgutachten und rechtsvergleichende Studien anzubieten. Diese Aufgabe kann auch von Universitäten und Hochschulen sowie von privaten Büros übernommen werden, ein entsprechender Markt für Rechtsdienstleistungen besteht. Ebenfalls können sich Kantone zusammentun, die Bedarf für eine Rechtsauskunftsstelle haben. Die Dienstleistungen des SIR sind somit entbehrlich und belasten den Bundeshaushalt in Zeiten von massiven strukturellen Defiziten unnötig. Eine Auflösung des SIR ist notwendig.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG; SR 425.1) wurde 2018 einer Totalrevision unterzogen. Die einstimmige Annahme der neuen Fassung durch beide Kammern des Parlaments weist darauf hin, dass die Politik klar hinter dieser Einrichtung steht. Auch wissenschaftliche Kreise, insbesondere die Universitäten, sprachen sich im Rahmen der Vorarbeiten für die Beibehaltung des Instituts aus (vgl. BBl 2018 913 916). Nach Ansicht des Bundesrates gibt es keinen Anlass, den Willen des Gesetzgebers in Frage zu stellen. Wie der Bundesrat in den Zielen für die Jahre 2024 bis 2027 festgelegt hat, soll das Institut weiterhin als international anerkanntes wissenschaftliches Kompetenz- und Forschungszentrum im Bereich der Rechtsvergleichung erhalten bleiben (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 24. Januar 2024 «Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung: Strategische Ziele»). Seit seiner Gründung erstellt das Institut für die Bundesbehörden Gutachten über ausländisches Recht. Sein Wegfall würde dem Gesetzgeber wichtige Quellen für die Ausarbeitung der schweizerischen Gesetzgebung und die Aushandlung von internationalen Abkommen entziehen. Bei einem neuen Erlass dienen die Studien auch zur Prüfung, ob strengere Anforderungen als bei vergleichbaren Regulierungen im Ausland vermieden werden können, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des neuen Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG; SR 930.31) verankert ist. Zudem bieten die vom Institut erteilten Auskünfte und Rechtsgutachten in bestimmten Verfahren eine wichtige Grundlage für die Strafverfolgungs- und Justizbehörden. Von den Tätigkeiten des Instituts profitiert auch die Privatwirtschaft, indem das Institut gewerbliche Leistungen an Dritte, zum Beispiel Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare oder Unternehmen, erbringen kann. Der Bedarf dieser Akteure nach einem Zugang zu ausländischem Recht wird im Hinblick auf die internationalen Entwicklungen und die Internationalisierung der Wirtschaftstätigkeit der Schweiz weiter zunehmen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut mit Universitäten oder Hochschulen zusammen und hat dabei eine ergänzende Funktion. Während Universitäten sich hauptsächlich auf das Schweizer Recht konzentrieren, übernimmt das Institut die Dokumentation der ausländischen Rechtssysteme und stellt dabei einzigartige Ressourcen bereit, die den Universitäten fehlen. Dank dem reichhaltigen Dokumentenbestand seiner Bibliothek haben Forschende in der Schweiz Zugang zu Rechtsquellen aus der ganzen Welt, ohne auf ausländische Institutionen angewiesen zu sein. Das Budget des Instituts hat sich seit 2009 nicht wesentlich verändert (zwischen 7 und 7,5 Millionen Franken). Mit den gewerblichen Leistungen und den Rechtsgutachten für die kantonalen Behörden wurden in den letzten vier Jahren durchschnittlich Einnahmen zwischen 400 000 und 500 000 Franken erzielt. Schliesslich hält der Bundesrat fest, dass ein Bezug von Leistungen bei privaten Büros, wie die Motion es vorschlägt, grosse Auswirkungen auf das Budget der Bundesverwaltung hätte. Solche Privatbüros wären zudem bei gewissen Rechtsordnungen nicht in der Lage, die benötigten Informationen zu liefern oder deren Qualität und Objektivität sicherzustellen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.