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24.4376 · Interpellation · 2024-12-17

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

1. Was hat der Bund seit der Einführung des Status S für die Ukrainerinnen und Ukrainer unternommen, um die Anerkennung von Diplomen zu vereinfachen?

2. Welche Berufe haben die höchste und welche die niedrigste Integrationsrate und warum?

3. Welche Möglichkeiten gibt es für Personen, die in der Ukraine einen Abschluss in einem Gesundheitsberuf (Medizin, Physiotherapie usw.) erworben haben, um als Assistentin oder Assistent in einer Praxis anzufangen?

4. Zahlreiche Menschen haben seit Beginn des russischen Angriffskriegs Traumatisierungen erlitten. Was können der Bund und die anderen Gemeinwesen tun, um ukrainischen Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in ihrem Land ausgebildet wurden, zu ermöglichen, in der Schweiz zu praktizieren?

5. Welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind denkbar, um diese berufliche Integration zu ergänzen?

Begründung

Am 24.02.2022 überfiel Russland die Ukraine und verstiess damit gegen das Gewaltverbot. 66 000 Ukrainerinnen und Ukrainer leben in der Schweiz mit einem bis März 2026 gültigen Status S, dank dem sie eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Die meisten von ihnen sind Frauen mit kleinen Kindern. Der Status S könnte nach März 2026 verlängert werden, falls der Krieg länger dauern sollte. Für eine erfolgreiche Integration sind die ersten Jahre oft entscheidend. Der Bundesrat hat für Ende 2024 ein Ziel von 40 Prozent für die berufliche Integration festgelegt. Die Eingliederungsrate hat zwar zugenommen, das Ziel von 40 Prozent ist jedoch noch nicht erreicht. Gleichwohl gibt es in vielen Bereichen einen Personalmangel, insbesondere in den Gesundheitsberufen.

Die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist von zentraler Bedeutung. Derzeit können z. B. psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Logopädinnen und Logopäden mit einem Abschluss aus der Ukraine in der Schweiz ihren Beruf nicht ausüben. Und dies, obwohl angesichts der Traumata, die viele der in der Schweiz anwesenden Opfer erlitten haben, eine Nachfrage besteht. Denn in diesen Berufen ziehen es die betroffenen Personen vor, ukrainischsprachige Fachleute aufzusuchen. Angesichts des Personalmangels sind Vorkehrungen beispielsweise zur Vereinfachung der Anerkennung von Abschlüssen oder zum Einstieg als Assistentin oder Assistent in einer Praxis umso sinnvoller. Schliesslich ist es wichtig, die berufliche Integration durch Kinderbetreuungsangebote zu ergänzen. Unabhängig von der Dauer des Krieges können die Schweiz und die Ukraine von einer erfolgreichen Arbeitsintegration, die den Betroffenen eine Zukunft bietet, nur profitieren.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Schätzungen verfügen rund 70% der Personen mit Schutzstatus S über einen tertiären Abschluss. Für die Anerkennung von ausländischen Diplomen sind in der Schweiz unterschiedliche Stellen auf Ebene Bund und Kantone zuständig. Um der hohen Nachfrage von Personen mit Schutzstatus S nach einem einfachen Zugang zur Diplomanerkennung zu begegnen, haben das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), swissuniversities, das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) sowie andere für die Diplomanerkennung zuständige Stellen entsprechende Informationen auf Ukrainisch aufbereitet. Um Personen mit Schutzstatus S bei Verfahren zur Diplomanerkennung besser zu unterstützen, fördert das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Zusammenarbeit mit dem SBFI verschiedene Pilotprojekte in allen Regionen der Schweiz. Zu diesen gehört beispielsweise das «Innovationsprojekt Langzeitpflege» des SRK, welches Pflegefachpersonen aus Drittstaaten – darunter aus der Ukraine – beim Verfahren zur entsprechenden Diplomanerkennung begleitet. 2. Von den Personen mit Schutzstatus S in der Schweiz sind mehr als 41’000 im erwerbsfähigen Alter (18-64 Jahre). Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem waren am 17. Dezember 2024 12’252 Personen mit Schutzstatus S erwerbstätig, was einer Erwerbstätigenquote von 29.6% entspricht. Die meisten Personen waren per 17. Dezember 2024 in folgenden Branchen tätig: Gastgewerbe (2’483), Beratung, Informatik (2’472), Persönliche Dienstleistungen (843), Unterrichtswesen (644), Wohnheime und Wohlfahrtspflege (537). In der Branche «Medizin und Gesundheitswesen» waren insgesamt 524 Personen tätig, was einen Anteil von 4.1% aller Erwerbtätigen mit Schutzstatus S ausmacht. Die Gründe, weshalb gewisse Branchen eine höhere Erwerbsbeteiligung von Personen mit Schutzstatus S aufweisen als andere, sind vielfältig. Eine wichtige Rolle spielen nicht nur das Ausbildungsprofil der stellensuchenden Personen mit Schutzstatus S und die lokale Nachfrage nach Arbeits- und Fachkräften. Grundsätzlich benötigt die berufliche Integration Zeit, da unter anderem die nötigen Sprachkompetenzen erworben werden müssen. In Branchen mit einem teilweise niederschwelligen Profil (Gastgewerbe) oder in denen häufig Englisch als Kommunikationssprache fungiert (Informatik), kann deshalb der Zugang einfacher sein. 3. und 4. Personen mit einem ausländischen Diplom können einen Beruf nach Medizinalberufgesetz (MedBG; SR 811.11, betrifft Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie, Veterinärmedizin) oder nach Psychologieberufgesetz (PsyG; SR 935.81, betrifft psychologische Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, Klinische Psychologie, Neuropsychologie, Gesundheitspsychologie) dann in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, wenn ihr Diplom in der Schweiz anerkannt wurde. Eine Anerkennung als Fachperson bedingt, dass die Schweiz mit dem jeweiligen Land einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Die Schweiz hat mit der Ukraine keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, die zu einem Beruf nach MedBG oder PsyG führen, abgeschlossen. Personen mit ukrainischem Abschluss in einem Beruf nach MedBG können jedoch ein Gesuch um Registrierung des nicht anerkannten ausländischen Diploms stellen. Mit einer Diplomregistrierung sind die bundesrechtlichen Vorgaben für die Aufnahme einer Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht grundsätzlich erfüllt. Ob und unter welchen Voraussetzungen oder in welcher Funktion (bspw. als Assistenzärztin oder Assistenzarzt) eine Person mit Beruf nach MedBG mit einem registrierten Diplom in der Schweiz tätig sein darf, fällt ausschliesslich in die kantonale Zuständigkeit. Es bestehen keine Ausnahmebestimmungen, wonach eine Person mit der Vorgabe zugelassen wird, dass sie ausschliesslich spezifische Zielgruppen behandelt (z.B. Schutzsuchende aus der Ukraine). 5. Die allfällige Förderung von Angeboten zur familienergänzenden Kinderbetreuung fällt grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Der Bund sieht keine spezifischen Massnahmen zur Förderung des Zugangs von Personen mit Schutzstatus S zur familienexternen Kinderbetreuung vor. Die Kantone werden im Rahmen der bestehenden Austauschgefässe regelmässig dazu aufgefordert, Lösungen für diese Zielgruppe zu finden.