Lexipedia

Für Bürokratieabbau und die Entlastung des Bundeshaushalts. Familienzulagen harmonisieren?

24.4385 · Interpellation · 2024-12-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) liefert das Fundament, auf dem die Kantone ihre Gesetzgebung bezüglich Familienzulagen bauen können. Daneben existiert ein Spezialgesetz, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).

Gemäss FamZG beträgt die Kinderzulage zurzeit mindestens 200 Franken pro Monat und Kind, die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken. Die Leistungen nach FLG entsprechen den Mindestleistungen nach FamZG (die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen liegen im Berggebiet 20 Franken höher). Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat.

Ergänzend zu meiner Interpellation 24.3996 bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

  1. In seiner Antwort zur Interpellation 24.3996 hat der Bundesrat geschrieben, dass die Beseitigung der Sonderregelung für die Landwirtschaft keine Verringerung des administrativen Aufwands für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden und die Selbständigerwerbenden mit sich bringen würde. Die entscheidende Frage ist nun, ob und in welchem Ausmass die Abschaffung der Sonderregelung eine administrative Entlastung für die Behörden – sowohl bei den Kantonen als auch auf Bundesebene – mit sich bringen würde?

  2. Gemäss dem Bundesrat nehmen die Ausgaben für die Familienzulagen in der Landwirtschaft stetig ab. Aktuell zahlt der Bund jährlich 41.6 Millionen und die Kantone 20.8 Millionen für den Sonderzug der Landwirtschaft (siehe 24.3996). Wie schnell und wie stark nehmen die Ausgaben für die Familienzulagen in der Landwirtschaft ab? Was sind die Gründe für die Abnahme der Ausgaben?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Auf Bundesebene sind mehrere Stellen für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1) zuständig, hauptsächlich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS). Der administrative Aufwand für die gesamte Bundesverwaltung wird auf 0,7 Vollzeitäquivalente (VZÄ) geschätzt. Bei einer Aufhebung des FLG würde dieser Aufwand weitgehend, aber nicht vollständig wegfallen, da der Agrarsektor in der Folge dem Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) unterstellt wäre. Auch im Bereich FamZG übernimmt der Bund Aufgaben. Für die Kantone besteht der administrative Aufwand hauptsächlich darin, das Budget auszuarbeiten und zu verwalten. Dieser administrative Aufwand würde bei einer Aufhebung des FLG wegfallen. Ohne Befragung der Kanton sind Aussagen zum Umfang indes nicht möglich. Der grösste Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem FLG fällt bei den Durchführungsorganen, d. h. den kantonalen AHV-Ausgleichskassen, an. Sie erhielten für ihre Arbeit im Jahr 2023 eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Millionen Franken. Ebenso wie die Leistungen werden diese Kosten durch die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber, des Bundes und der Kantone finanziert und sind in den unter Punkt 2 genannten Ausgaben enthalten. Ohne FamZG wäre keine Entschädigung fällig und die Familienausgleichskassen (FAK), denen landwirtschaftliche Arbeitgeber und selbstständige Landwirte nach dem FamZG beitreten müssten, müssten die Verwaltungskosten wie auch die Ausgaben für die Leistungen über die Erhebung von Beiträgen finanzieren. Die Verwaltungskosten der Kassen sowie die Ausgaben für die Leistungen würden also nicht wegfallen, sondern grösstenteils weitergegeben, hauptsächlich an die landwirtschaftlichen Arbeitgeber und die selbstständigen Landwirte. Allerdings wären die Verwaltungskosten der FAK etwas geringer, da nur noch ein einziges Familienzulagensystem anzuwenden wäre, was gegenüber der aktuellen Situation eine Vereinfachung bringen würde. 2. Die Ausgaben für die Familienzulagen nach FLG beliefen sich 2014 auf 121 Millionen Franken und 2023 auf 87 Millionen Franken. Die Finanzierung wird zwischen den landwirtschaftlichen Arbeitgebern, dem Bund und den Kantonen aufgeteilt. Der Anteil zulasten des Bundes reduzierte sich im gleichen Zeitraum von 69 Millionen Franken auf 42 Millionen Franken, das heisst um 40 Prozent. Die Reduktion des Bundesbeitrags ist höher als die Reduktion der Gesamtausgaben, da im gleichen Zeitraum die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber aufgrund der Erhöhung der Lohnsumme, auf die Beiträge erhoben werden, gestiegen sind. Dieser Rückgang ergibt sich aus der rückläufigen Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger, der auf zwei Ursachen zurückzuführen ist: Erstens sinkt als Folge des Strukturwandels in der Landwirtschaft die Zahl der Betriebe um durchschnittlich 1,4 Prozent pro Jahr. Zweitens rechnen die Bauernfamilien seit der Revision des FamZG, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, vermehrt nach dem FamZG statt nach dem FLG ab. Mit der Revision wurden insbesondere die Regeln über die Anspruchskonkurrenz (Bestimmung der erstanspruchsberechtigten Person bei den Familienzulagen) geändert.