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Welche Verantwortung trägt eine Online-Verkaufsplattform, die lediglich als Vermittlerin auftritt, im Fall von Produkten, die nicht mit dem Schweizer Recht übereinstimmen?

24.4399 · Interpellation · 2024-12-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Gewisse Online-Verkaufsplattformen bieten Drittanbietern die Möglichkeit, ihre Produkte oder Dienstleistungen in ihrem eigenen Namen an Kundinnen und Kunden zu verkaufen. Die Plattform übernimmt dann die Rolle der Vermittlerin. In einem solchen Fall wird die Kette der Verantwortlichkeiten komplexer.

Konsumentenschutzorganisationen stellen fest, dass auf gewissen Plattformen manchmal Produkte angeboten werden, die nicht den Schweizer Gesetzen entsprechen oder sogar gefährlich sind. Wenn die Plattform nicht direkt Verkäuferin ist, können die Schritte, um solche Fälle zu melden und den Rückzug der Produkte zu erwirken, komplex und unnötig langwierig sein. Darüber hinaus ist unklar, welcher der verschiedenen Akteure wofür verantwortlich ist. Dadurch wird die Lösung eines solchen Problems zusätzlich erschwert.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  • Wenn eine in der Schweiz ansässige Verkaufsplattform lediglich eine Verkäuferin oder einen Verkäufer und eine Käuferin oder einen Käufer zusammenbringt und diese Beziehung also nur vermittelt, wie sind dann die Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Parteien zu qualifizieren, und welche Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Produktesicherheit obliegen dieser Plattform nach Schweizer Recht?
  • Hat insbesondere eine in der Schweiz ansässige Verkaufsplattform, die als Vermittlerin in einem Verkauf auftritt, eine rechtliche Verpflichtung, ein Produkt vom Markt zu nehmen, das als nicht mit dem Schweizer Recht konform erachtet wird? Wenn ja, in welchem Zeitraum? Welche Kontrollmittel werden eingesetzt und welche Sanktionen sind möglich?
  • Wie sieht es aus, wenn die Plattform auf den Schweizer Markt ausgerichtet ist, sich aber im Ausland befindet?

Stellungnahme des Bundesrates

- Alle Produkte, die in der Schweiz gewerblich in Verkehr gebracht werden, unterstehen dem schweizerischen Produktesicherheitsrecht – wobei das Anbieten eines Produktes, beispielsweise über eine Verkaufsplattform, dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen involvierten Parteien unterstehen sodann grundsätzlich dem schweizerischen Recht.- Die Palette der online angebotenen Produkte ist weitreichend, von Maschinen über elektrische Geräte und Spielzeuge bis zu persönlichen Schutzausrüstungen. Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) regelt ganz generell, dass Produkten beim gewerblichen und beruflichen Inverkehrbringen sicher und nicht gesundheitsgefährdend sein müssen. Zudem dient es dem Abbau von technischen Handelshemmnissen durch die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Regeln der Europäischen Union. Die produktespezifischen Anforderungen sind in Verordnungen zu den einzelnen Produktebereichen geregelt, die den Anforderungen der allgemeinen Produktesicherheit vorgehen. Diese Sektorerlasse regeln nicht nur die Pflichten der Wirtschaftsakteure, sondern auch den Vollzug für den jeweiligen Produktebereich.Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug zur Mitwirkung verpflichtet. Produkte, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, müssen den anwendbaren Vorschriften entsprechen. Wenn der Konformitätsnachweis nicht erbracht werden kann, beziehungsweise vom Produkt eine Gefahr ausgeht, ordnen die sachlich zuständigen Vollzugsbehörden, beispielsweise die Suva für Maschinen oder die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) für Konsumentenprodukte, geeignete Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten an. Das kann zum Beispiel eine Warnung, ein Verkaufsverbot oder ein Rückruf des Produktes sein. Die Marktüberwachung durch die Vollzugsbehörden erfolgt risikobasiert und stichprobenweise. Schweizerische Marktüberwachungsbehörden können zwar Massnahmen wie etwa Verkaufsverbote gegen im Ausland ansässige Verkaufsplattformen anordnen, jedoch sind solche Massnahmen nach geltendem Recht schwierig durchzusetzen, da diese Plattformen in der Regel keine Adresse oder keinen Bevollmächtigten in der Schweiz haben. So können Massnahmen aus Verfügungen der schweizerischen Marktüberwachungsbehörden im Ausland wegen des Territorialitätsprinzips nicht vollstreckt werden. Der Bundesrat hat jedoch in seiner Stellungnahme zur Motion Michaud Gigon 24.3687 «Grosse Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichten, eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen» erklärt, bei einer Annahme der Motion im Erstrat, eine Umwandlung in einen Prüfauftrag zu beantragen. Im Rahmen einer nächsten Teilrevision des PrSG wird der Bundesrat zudem prüfen, ob zusätzliche Massnahmen erforderlich oder sinnvoll sind.

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