24.4400 · Interpellation · 2024-12-18
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Bekanntlich kostet die Beratung von Brigitte Hauser-Süess, der persönlichen Mitarbeiterin von Bundesrätin Amherd, 1140 Franken pro Tag. Dieser Betrag macht fassungslos, umso mehr als Frau Hauser-Süess seit Langem mit Frau Amherd befreundet und laut Medienberichten deren Mentorin ist. In einer Zeit, in der Sparen angesagt ist und in den Kantonen die Vorwürfe der Vetternwirtschaft und der Kumpanei zunehmen, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass man an der Spitze des Bundes bei der Ernennung und Entschädigung nahestehender Personen mit wenig Fingerspitzengefühl und wenig haushälterisch vorgeht. Der Bundesrat wird daher aufgefordert, Missverständnisse auszuräumen. Dazu soll er ausführlich erläutern, welche transparenten und überprüfbaren Regeln in diesem Bereich gelten. Überdies soll er ausführen, ob das Verfahren zur Mandatierung von Personen oder zur Einstellung direkter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht strenger sein sollte, wenn es sich dabei um nahestehende Personen handelt.
Stellungnahme des Bundesrates
In der Bundesverwaltung werden offene Stellen im Grundsatz öffentlich ausgeschrieben. Ausnahmen sind in Artikel 22 Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) aufgelistet. Die Rekrutierungen sind diskriminierungsfrei und nach sachlichen Kriterien durchzuführen. Die Ernennung der persönlichen Mitarbeitenden erfolgt gestützt auf Artikel 39 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010). Die persönlichen Mitarbeitenden sind – wie die anderen Funktionen des Bundes – im Lohnklassengefüge der Bundesverwaltung eingereiht. Die persönlichen Mitarbeitenden stehen in einem engen Vertrauensverhältnis zu den Bundesrätinnen und Bundesräten. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die Auswahl teilweise auf Personen aus dem engeren Umfeld der Departementsvorstehenden fällt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass für die persönlichen Mitarbeitenden von Departementsvorstehenden vereinfachende Kündigungsregelungen nach Artikel 26 Absatz 4 BPV gelten. Demnach kann das Arbeitsverhältnis beendet werden, wenn seitens Departementsvorstehende der Wille zur Zusammenarbeit entfällt oder diese aus dem Amt ausscheiden. Die Thematik der Interessenskonflikte oder der Befangenheit für Angestellte der Bundesverwaltung ist in Artikel 94a und 94b BPV geregelt. Im Verhaltenskodex der Bundesverwaltung sind diese weiter erläutert. Damit ist das Verhalten bei möglichen Interessenskonflikten oder bei der Möglichkeit der Befangenheit für Bundesangestellte festgelegt. Die Ausstandspflicht ist für die Mitglieder des Bundesrates in Artikel 20 RVOG geregelt.Der Interpellant unterstellt bei der Vergabe des Mandats an Frau Hauser-Süess Befangenheit. Dazu ist neben dem oben Gesagten folgendes festzuhalten: Frau Hauser-Süess war bis zum 30. September 2024 in der Funktion als persönliche Mitarbeiterin der Vorsteherin VBS angestellt. Da die BPV in Artikel 35 vorsieht, dass eine Anstellung längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahrs möglich ist, entschied sich das VBS dafür, bis zum Ende des Präsidialjahres der Vorsteherin VBS das Engagement von Frau Hauser-Süess auf Mandatsbasis um drei Monate zu verlängern. Sie erhielt dafür die gleiche Vergütung, welche ihr zuvor als Angestellte bezahlt worden war. Es erfolgte keine Besser- oder Schlechterstellung. Der Bundesrat erachtet dieses Vorgehen als korrekt, da Frau Hauser-Süess in den verbliebenen drei Monaten des Jahres 2024 die gleiche Tätigkeit ausführte wie während ihrer vorherigen Anstellung. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Regelungen in diesem Bereich als angemessen und erkennt keinen Handlungsbedarf.