Gesundheitsrisiken durch importierten Modeschmuck reduzieren und Zusammenarbeit zwischen den Zollstellen und der Lebensmittelkontrolle verbessern
24.4407 · Interpellation · 2024-12-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Online-Handel boomt und mit ihm die Probleme mit schlecht deklarierten und wenig kontrollierten Paketen. Allein über die Zollstelle Zürich-Flughafen gelangen pro Monat rund 250'000 Pakete mit Inhalt Schmuck und einem Warenwert von über 65.- Fr. in die Schweiz. Diese werden stichprobenartig kontrolliert. Ein sehr geringer Teil davon wird auch von der Edelmetallkontrolle inspiziert und mittels XRF (Röntgenfluoreszenz) gescreent und bei Hinweis auf Nickel ein Abwischtest gemacht.
Weitere rund 100'000 Pakete mit Inhalt Schmuck, jedoch einem Warenwert von unter 65.- Fr. werden in die Schweiz importiert, ohne dass sie vom Zoll kontrolliert wurden. Bei Hinweis auf eine Nickelabgabe (Ni-Abwischtest) und/oder erhöhten Blei- und Cadmiumgehalten wurden die Proben früher zur genauen Abklärung an die für den Importeur verantwortliche Lebensmittelkontrolle weitergeleitet. Diese Zuweisungen haben aber stark abgenommen.
Die Nickelkontaktallergie einmal erworben, stellt für die Betroffenen eine grosse gesundheitliche Herausforderung dar. Cadmium und Blei sind toxische Schwermetalle, die beträchtliche Gesundheits- und Umweltrisiken bergen und sich unwiderruflich in den Nieren und im Gewebe ablagern.
Während professionelle Importeure kontrolliert werden, gelangen über private Online-Anbieter immer mehr Produkte in den Handel, die nicht kontrolliert worden sind. Die Anbieter sind sich ihrer Verantwortung meist nicht bewusst.
Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:
Wie beurteilt er die Kontrolltätigkeit im Onlinehandel generell?
Wie beurteilt er die unterschiedliche Behandlung von professionellen und privaten, aber faktisch oft semiprofessionellen Importen? (Import privat, Verkauf Onlineshop)
Wie beurteilt der Bundesrat die gesundheitlichen Risiken durch die mangelnde Kontrolle der importierten Schmuckware?
Wie könnten die Synergien optimiert und die Zusammenarbeit der verschiedenen Kontrollinstanzen verbessert werden, damit risikobasiert mehr Ware kontrolliert und die gesundheitlichen Risiken durch Schmuck minimiert werden können?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Nach dem Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) ist der Inverkehrbringer von Schmuck dafür zuständig, dass seine Produkte die Anforderungen der Gesetzgebung erfüllen. Er hat die Plicht, dafür zu sorgen, dass nur sichere Produkte abgegeben werden (Art. 26 LMG). Die rechtlichen Anforderungen gelten dabei für online-vertriebene Produkte wie auch für Produkte in konventionellen Verkaufsgeschäften gleichermassen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) prüft bei der Einfuhr stichprobenweise, ob die Waren den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Die kantonalen Lebensmittelbehörden sind für die Kontrolle der Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung im Inland verantwortlich. Aufgrund des Territorialitätsprinzips gilt das Schweizer Lebensmittelrecht jedoch nur für natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, also nicht für ausländische Onlineshops. Der Import von Schmuck für den persönlichen Eigengebrauch fällt nicht in den Geltungsbereich des LMG (Art. 2 Abs. 4 Bst. b LMG) und unterliegt weder einer Kontrolle bei der Einfuhr noch im Inland. Konsumentinnen und Konsumenten, die den Schmuck für ihren persönlichen Eigengebrauch in ausländischen Onlineshops bestellen und importieren, müssen sich somit bewusst sein, dass die Ware den Schweizer Anforderungen gegebenenfalls nicht entspricht. Werden hingegen importierte Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht, so muss der Inverkehrbringer im Rahmen seiner Selbstkontrolle dafür sorgen, dass nur Produkte abgegeben werden, die den Anforderungen des Schweizer Lebensmittelrechts entsprechen. Der Bundesrat prüft im Rahmen der bevorstehenden Revision des LMG, wie er die Rechtsgrundlagen für die Kontrolle des Online-Handels mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz verbessern kann. Ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz kann beispielsweise eine «.ch»-Domain bei einem Webshop sein. In solchen Fällen sollten die zuständigen Vollzugsbehörden zukünftig die Blockierung oder den Widerruf der Domain veranlassen können. 3. Konkrete Zahlen zu den gesundheitlichen Risiken durch nichtkonforme Schmuckwaren liegen dem Bundesrat nicht vor. Es ist jedoch hervorzuheben, dass bei einem Kontakt mit Schmuckstücken, welche den Höchstwert für Nickel nicht einhalten, bereits nach kurzer Zeit eine Sensibilisierung gegenüber Nickel auftreten kann. Diese Allergie beeinträchtigt Betroffene in der Regel ein Leben lang und sollte daher möglichst vermieden werden. 4. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) arbeitet eng mit dem BAZG und den kantonalen Vollzugsbehörden zusammen. In Zusammenarbeit von BLV, BAZG und den kantonalen Vollzugsbehörden werden zudem jährlich Kontrollprogramme durchgeführt, in welchen risikobehaftete Sendungen schwerpunktmässig kontrolliert werden.