Studie des EBG und SECO zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Wann handelt der Bundesrat gegen den Skandal der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz?
24.4454 · Interpellation · 2024-12-19
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Ergebnisse der Studie von EBG und Seco die Politik unbedingt zum Handeln auffordern? Welche der Empfehlungen in Teil IV Kapitel 14 der Studie gedenkt er zeitnahe umzusetzen?
2. Teilt der BR die Einschätzung, dass der Anteil der Unternehmen, die trotz gesetzlicher Verpflichtung keine oder nur ungenügende Massnahmen zur Prävention von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ergreifen zu hoch ist? Wenn ja, was gedenkt der Bundesrat zu tun? Ist der Bundesrat bereit, konkrete Sanktionsmöglichkeiten für fehlbare Arbeitgeber zu prüfen?
3. Teilt der BR die Einschätzung, dass die seitens der Arbeitgeber ergriffenen Massnahmen zur Schuldung und Sensibilisierung des Kaders und der HR-Abteilungen ungenügend sind? Was gedenkt der Bundesrat zu tun? Führt er entsprechende Gespräche mit den Sozialpartnern oder wenigstens jenen der besonders betroffenen Branchen? Ist er bereit entsprechende Schulungen für Kader und HR-Verantwortliche verpflichtend einzuführen?
4. Teil der BR die Einschätzung, dass der Anteil an Arbeitnehmenden, die nicht vollständig über ihre Rechte informiert sind zu hoch ist? Was gedenkt der Bundesrat zu tun? Anerkennt der Bundesrat die Rolle, die die Gewerkschaften in der Vermittlung dieser Rolle spielen? Ist er bereit, diese Rolle zu stärken? Ist er bereit, die Arbeitgeber stärker zu entsprechenden Informationen zu verpflichten und fehlbare Arbeitgeber zu sanktionieren?
Begründung
Das EBG und das Seco haben im Dezember 2024 die Studie zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Schweiz publiziert. Dabei zeigt sich, dass nur knapp mehr als Hälfte der Betriebe eine interne oder externe Vertrauensperson und Anlaufstellen zur Verfügung stellt, über ein Bekenntnis zu Nulltoleranz gegenüber sexueller Belästigung in Leitbild oder Betriebsreglement verfügt oder das Vorgehen bei Beschwerden regelt. Noch seltener sind Schulungen der Vorgesetzten, des Kaders und der HR-Abteilung und die Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Die Wissenslücken bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sind gross. Im Bericht zum Postulat 18.4048 hat der Bundesrat bereits festgehalten, dass "als betriebliche Massnahme [...] insbesondere die Festlegung einer klaren Richtlinie gegens sexuelle Belästigung, die Durchführung von Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeitende sowie die Information und Sensibilisierung von Mitarbeitenden"gefordert seien.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird in mehreren Gesetzen geregelt: Gemäss Art. 4 des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) stellt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz eine Diskriminierung dar. Die Fürsorgepflicht verlangt von den Arbeitgebenden, dass sie Massnahmen ergreifen, um sexuelle Belästigungen zu verhindern. Kommt es zu einem Fall von sexueller Belästigung, müssen sie zudem eingreifen. Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht alle erforderlichen Massnahmen getroffen, um einen Fall von sexueller Belästigung zu verhindern oder zu beenden, kann sie oder er zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet werden (Art. 5 Abs. 3 GlG). Gemäss Art. 6 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich, was sowohl die physische als auch die psychische Integrität umfasst. Die gleiche Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit ergibt sich aus Art. 328 des Obligationenrechts (SR 220).
1. Der Bundesrat wird seine Bemühungen zur Information und Sensibilisierung zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz fortsetzen und die Arbeitsinspektorate werden weiterhin Kontrollen in den Betrieben durchführen (Art. 41 ArG). Mehrere Empfehlungen aus der neuen «Studie zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Schweiz» vom Dezember 2024, herausgegeben vom EBG und vom SECO, sind in den Informations- und Schulungsmaterialien des EBG und des SECO bereits berücksichtigt. Basierend auf der erwähnten Studie aktualisieren das EBG und das SECO zurzeit ihr Informations- und Schulungsmaterial für die Branchenorganisationen, die Arbeitgebenden sowie die Arbeitnehmenden. Dieses soll vor Ende 2025 publiziert werden. Darüber hinaus wird im laufenden Jahr auch der Inhalt der spezifischen Schulung zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz für die Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren, die mit der Kontrolle der Arbeitsbedingungen in den Betrieben betraut sind, an die Ergebnisse der Studie angepasst.
2.Gemäss der Studie des EBG und vom SECO gibt es in jedem fünften Betrieb trotz gesetzlicher Rahmenbedingungen keine Präventions- oder Interventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung. Der Bundesrat erwartet, dass sich alle Arbeitgebenden an die gesetzlichen Vorgaben halten. Auch wenn die Arbeitgebenden bei der Festlegung und der Wahl geeigneter Massnahmen für den Schutz ihrer Arbeitnehmenden über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, sind sie bei Verstössen gegen das ArG rechenschaftspflichtig und das Gesetz sieht auch konkrete Sanktionen vor: Gegen fehlbare Arbeitgebende können Massnahmen des Verwaltungszwangs (Art. 52 ArG), eine Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 Strafgesetzbuch; SR 311.0) oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen (Art. 61 ArG) verhängt werden. Ausserdem sieht das GlG vor, dass Arbeitgebende, die nicht alle erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von sexueller Belästigung ergriffen haben, zur Zahlung einer Entschädigung an die betroffene Person verpflichtet werden können (Art. 5 Abs. 3 GlG).
3. Gemäss Art. 5 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113) haben Arbeitgebende dafür zu sorgen, dass alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden ausreichend und angemessen über die bei ihrer Tätigkeit möglichen Gefährdungen, insbesondere die psychischen sowie über die im Betrieb getroffenen Massnahmen des Gesundheitsschutzes informiert und angeleitet werden. Die Arbeitgebenden müssen auch dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden die Massnahmen des Gesundheitsschutzes einhalten. Bezugnehmend auf Art. 4 GlG sehen die Informations- und Schulungsunterlagen des EBG als betriebsinterne Massnahmen regelmässige Schulungen und Weiterbildungen der Führungskräfte und Personalverantwortlichen vor. Es gibt jedoch keine spezifische Rechtsgrundlage, um obligatorische Schulungen für Kader und HR-Verantwortliche zu vorzuschreiben.
4. Es ist Aufgabe der Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes, sicherzustellen, dass die Arbeitgebenden ihren Pflichten zur Information und Anleitung nachkommen. Die Rolle der Gewerkschaften und der Arbeitnehmervertretungen im Betrieb ist im Hinblick auf den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sehr wichtig (vgl. Mitwirkungsrechte in Art. 48 ArG). Sie können sich dabei auch auf das Informations- und Schulungsmaterial des EBG und des SECO stützen. Darüber hinaus sind die Gewerkschaften zur Beschwerde gegen Verfügungen berechtigt, die auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes erlassen wurden (Art. 58 ArG).