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Studie des EBG und SECO zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Ist die Zeit endlich reif für eine Erleichterung der zivilrechtlichen Ahndung von sexueller Belästigung?

24.4455 · Interpellation · 2024-12-19

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

1. Ist der Bundesrat nach wie vor der Ansicht, dass eine Aufnahme der sexuellen Belästigung in Art. 6 GlG den entsprechenden Nachweis vor Gericht erleichtern würde?

2. Welche Erfahrungen mit der Beweislasterleichterung aus anderen Ländern sind dem Bundesrat bekannt?

3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine Aufnahme der sexuellen Belästigung in Art. 6 GlG zur Situation führen würde, dass der Befreiungsnachweis für Arbeitgeber unzulässig erschwert würde?

4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass sich eine Aufnahme der sexuellen Belästigung in Art. 6 GlG mit der Unschuldsvermutung und der in Art. 8 ZGB verankerten Grundregel der Beweislastverteilung vereinbaren liesse? Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit den diesbezüglichen Bedenken mittels einer Unterscheidung von verschiedenen Schweregraden oder einer anderen Differenzierung des Tatbestandes Rechnung zu tragen?

Begründung

Nach Art. 8 ZGB hat derjenige oder diejenigen eine Tatsache zu beweisen, aus der er oder sie bestimmte Rechte ableiten will. Das Gleichstellungsgesetz sieht in Art. 6 eine Beweislasterleichterung für eine Reihe von Diskriminierungstatbeständen vor. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung fällt allerdings nach aktueller Gerichtspraxis nicht darunter. Eine Studie der Universität Genf im Auftrag des EBG zeigt, dass zwischen 2004 und 2015 35 Fälle von vermuteter sexueller Belästigung gemäss GlG vor kantonalen Gerichten verhandelt wurden. In 21 von 35 Fällen gelang es der klagenden Arbeitnehmerpartei nicht, die sexuelle Belästigung nachzuweisen, was zu einer Abweisung der Klage führte. Der Bundesrat schreibt, dass eine Ausdehnung der Erleichterung nach Art. 6 GlG "den entsprechenden Nachweis vor Gericht vereinfachen könne" (Bericht zum Postulat 18.048). Der Bundesrat hatte bereits 1993 eine entsprechende Regelung vorgeschlagen. Das Parlament hat dies mit Verweis auf Bedenken bezüglich der Garantie der Unschuldsvermutung und einem befürchteten, unzulässig erschwerten Befreiungsnachweis für Arbeitgeber aber verworfen und diese Haltung letztmals im Rahmen der Behandlung einer Standesinitiative des Kantons Waadt bestätigt (20.340). Eine neue Studie des EBG und des Seco zeigt nun aber, dass nach wie vor über die Hälfte der Lohnabhängigen im Laufe des Erwerbslebens sexistisches oder sexuelles Verhalten am Arbeitsplatz erlebt. Das Problem ist also in keiner Weise gelöst.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die neue «Studie zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Schweiz» vom Dezember 2024, herausgegeben vom EBG und vom SECO, zeigt, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in der Schweiz trotz Präventionsmassnahmen ein weit verbreitetes Problem ist. Sie enthält deshalb Empfehlungen für eine zielgerichtete Präventions- und Interventionsarbeit, darunter auch die Prüfung der Erleichterung der Beweislast bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Eine Beweislasterleichterung würde den Nachweis vor Gericht tatsächlich vereinfachen, da die betroffene Person eine Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nur glaubhaft machen und nicht beweisen müsste. Das bedeutet, dass Tatsachen angeführt werden müssen, die eine Diskriminierung durch sexuelle Belästigung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dennoch hat das Parlament sich wiederholt gegen die Aufnahme der sexuellen Belästigung in Artikel 6 Gleichstellungsgesetz (GlG; SR 151.1) ausgesprochen. 2. Es wurde bisher keine Studie zu Erfahrungen mit der Beweislasterleichterung in Fällen von sexueller Belästigung in anderen Staaten in Auftrag gegeben. 3. Aus rechtlicher Sicht ist es möglich, die Beweislasterleichterung von Artikel 6 GlG auch auf Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz auszudehnen. Dies hätte keine Erschwerung des Entlastungsbeweises für Arbeitgebende zur Folge. Die Arbeitgebenden müssten nach wie vor beweisen, dass sie die ihnen zumutbaren, geeigneten Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz getroffen haben. 4. Bei Verfahren gestützt auf das Gleichstellungsgesetz kommt die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung, da es sich nicht um ein Strafverfahren handelt. Eine Beweislasterleichterung im Gleichstellungsgesetz würde als Spezialbestimmung der allgemeinen Beweislastregel von Artikel 8 ZGB (SR 210) vorgehen. Eine Unterscheidung nach verschiedenen «Schweregraden» der Formen von sexueller Belästigung wäre rechtlich kaum fassbar.

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