24.4483 · Motion · 2024-12-19
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit Asylsuchende in der ganzen Schweiz verpflichtet werden, zumindest zunächst und bis die Ärztinnen und Ärzte etwas anderes empfehlen, öffentliche Spitäler oder Gesundheitseinrichtungen aufzusuchen und sich dort behandeln zu lassen. Der Bundesrat soll die allenfalls notwendigen finanziellen Vorkehrungen treffen, damit diesen Spitälern und Institutionen die finanziellen Lasten angemessen gedeckt werden.
Begründung
Das Asylgesetz erlaubt es, die Wahl des Leistungserbringers einzuschränken. Dieser Spielraum soll genutzt werden, damit die Asylsuchenden nicht mehr nach eigenem Gutdünken direkt private Einrichtungen aufsuchen und sich dort behandeln lassen können. Das Ziel ist es, die Gesundheitskosten für diese Personengruppe besser zu regulieren. Diese Kategorie umfasst mehr als 200 000 Menschen, sodass das Sparpotenzial nicht unerheblich ist. Die vorliegende Motion stellt den Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht in Frage.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Alle Asylsuchenden werden während ihrer Unterbringung in einem Bundesasylzentrum (BAZ) durch das SEM im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei einer Krankenkasse in einem Hausarztmodell versichert. Nach dem Austritt in die Kantone übernehmen diese die Verantwortung für eine Grundversicherung nach KVG sowie einen gesteuerten Zugang zu den medizinischen Leistungserbringern. Während dem BAZ-Aufenthalt wird ein zweistufiges Triagesystem angewendet, welches den Zugang zur Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden steuert und entsprechend unnötige Kosten vermindert: Das Pflegepersonal in den BAZ dient als erste Anlaufstelle für medizinische Belange. Bei Bedarf werden die Asylsuchenden dann vom Pflegepersonal an vertraglich mit dem SEM zusammenarbeitende Zentrumsärzte, welche als Hausärztinnen und Hausärzte im entsprechenden Versicherungsmodell amten und die Gatekeeping-Funktion übernehmen, überwiesen. Diese entscheiden wiederum, ob eine Weiterleitung an Fachärztinnen und Fachärzte erforderlich ist. Eine direkte Konsultation anderer Leistungserbringer durch die Asylsuchenden ist in diesem Rahmen ausgeschlossen. Nach dem Kantonsaustritt sehen die Kantone in Anwendung von Art. 82a Asylgesetz vergleichbare Systeme für die Steuerung des Zugangs von Asylsuchenden zum Gesundheitswesen vor. Gemäss Art. 32 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausschliesslich Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Diese Vorgaben gelten unabhängig davon, ob die medizinische Versorgung in einer öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtung erfolgt. Eine Beschränkung auf öffentliche Leistungserbringer bringt daher keine zusätzlichen Vorteile, aber diverse Umsetzungsprobleme und schafft ineffiziente Parallelstrukturen zum KVG-Grundsystem.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.